{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1992-02-19_2_StR_568_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-02-19","aktenzeichen":"2 StR 568/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 568/91 URTEIL\n\nAhr\n\nvom 19. Februar 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nTatic Us „, in der Bundesrepublik Deutschland ohne\n\nfesten Wohnsitz, geboren am WE 1965 in Om\n(Nigeria), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nLG Frankfurt vom 7. Juni 1991 - 88 Js 162261/90 - 5/27 KlLs\n\n33\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Februar 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nNiemöller\nGollwitzer\nDetter\nDr. Bode\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Jaekel\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. Endres aus Frankfurt am Main\nals Verteidiger der Angeklagten,\n\nJustizangestellte Nonnenmacher\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n3\n\nAs\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 7. Juni 1991, soweit es die\nAngeklagte Umoh betrifft,\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nAngeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit\nmit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\n\nschuldig ist;\n\n2. im Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n' Von Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte der Beihilfe zur\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig\ngesprochen, sie zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt, das sichergestellte Heroin, den\nFlugschein und einen Reisepaß eingezogen sowie einen Betrag\nvon 200 US-Dollar für verfallen erklärt.\n\nMit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten\nRevision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts; sie vertritt die Ansicht, die Angeklagte habe\nnicht nur Beihilfe zur Einfuhr geleistet, sondern sei\n\nTäterin gewesen.\n\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten\nwird, hat Erfolg. Nach den getroffenen Feststellungen ist\ndie Angeklagte der täterschaftlich begangenen Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. Als sie\nbei ihrer Flugreise von Bangkok (Thailand) nach Lagos\n(Nigeria) auf dem Frankfurter Rhein-Main-Flughafen eintraf,\nführte sie Heroin mit sich. Sie hatte 74 Preßstücke\ngeschluckt, die 460,5 g Heroin mit einem Anteil von 85 %\nHeroinhydrochlorid enthielten. In den Sohlen ihrer Schuhe\nbefanden sich weitere 323,9 g Heroin mit einem Anteil von\n75 % Heroinhydrochlorid. Damit war sie Täterin des eigenhändig begangenen Verbrechens der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (BGHR.BtMG S 29 Abs. 1 Nr. 1\nHandeltreiben 25). Wer in eigener Person alle Tatbestandsmerkmale der Straftat mit Wissen und Wollen erfüllt, ist\ngrundsätzlich Täter und nicht Gehilfe (BGHR StGB § 25 Abs. 1\nBegehung, eigenhändige 1). Zwar war die Angeklagte lediglich\nmit dem Transport des Rauschgifts befaßt; sie wurde dabei\nständig von der Mitangeklagten O. begleitet, überwacht und\nkontrolliert. Diese hatte - nach Absprache mit ihrem Auftraggeber - Reise, Aufenthalt, Beschaffung und Absatz des\nRauschgifts zu regeln (UA S. 3).und bestimmte demgemäß den\nReiseweg, die Kontaktpersonen und die Transportart (UA\nS. 12). Doch reichen diese Umstände weder einzeln noch\nzusammengenommen aus, die Angeklagte als bloße Gehilfin bei\n\n33\n\nder Einfuhr erscheinen zu lassen oder ihre Täterschaft auch\nnur in Frage zu stellen. Entscheidend ist, daß sich das\n\n: Rauschgift, das sie in ihrem Körper und in den von ihr\ngetragenen Schuhen beförderte, in ihrem Alleingewahrsam\nbefand. Schon deshalb kann auch ihre Tatherrschaft bei der\nEinfuhr nicht zweifelhaft sein. Soweit die Angeklagte des\ntäterschaftlichen Handeltreibens schuldig gesprochen ist,\nbegegnet dies in Anbetracht des von ihr geleisteten Tatbeitrags und ihrer Gewinnerwartung keinen rechtlichen\n\nBedenken.\n\nDemgemäß ist der Schuldspruch dahin zu ändern, daß sich\ndie Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben schuldig\ngemacht hat. § 265 StPO steht dieser Schuldspruchänderung\nnicht entgegen, weil bereits die unverändert zugelassene\nAnklage das Verhalten der Angeklagten so gewertet hatte.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung\ndes Strafausspruchs. Es ist nicht auszuschließen, daß die\nStrafkammer auf eine höhere Strafe erkannt hätte, wenn sie\ntäterschaftliche Einfuhr bejaht hätte.\n\nDie Strafe muß deshalb neu zugemessen werden. Die im\nUrteil getroffenen Maßnahmen der Einziehung und des Verfalls\nbleiben aufrechterhalten, ebenso sämtliche Feststellungen,\nauch soweit sie den aufgehobenen Strafausspruch betreffen;\nsie werden durch den Rechtsfehler, der mit der Schuldspruchänderung behoben ist, nicht berührt.\n\nJähnke Niemöller Gollwitzer\nDetter Bode\n\na","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-19/2-str-568-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-19/2-str-568-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:19.274759+00:00"}}