{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-02-19","aktenzeichen":"2 StR 454/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 454/91\n\nParhus\n\nvom\n19. Februar 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Arnold Ko ie Aaus CB <seboren\nam. GEB 1946 in Fr.\n\n2. Sigrid Martha S EEE A, geborene Omi,\naus CHEEEEB, dort geboren am WB. EEE 1958,\n\nwegen Meineids u.a.\n\n027\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Februar 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nNiemöller\nGollwitzer\nDetter\nDr. Bode\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nReferendar EEE zu: ED\nals Verteidiger des Angeklagten Ku.\n\nJustizangestellte NEED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Marburg a. d. Lahn vom 18. Juni 1991 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Kap wegen\nMeineides zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten, die Angeklagte SC wegen falscher uneidlicher\nAussage zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung beider Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen\nsie Verfahrensbeschwerden erheben und die Verletzung materiellen Rechts rügen, sind unbegründet,\n\nA) Verfahrensrügen\nI. Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO.\n\n1. Der von beiden Angeklagten geltend gemachten Rüge\nliegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nVor dem Landgericht Marburg fand am 19. September 1989\nunter dem Vorsitz des VRiLG EB und unter Mitwirkung der\n\nRichterin Ge (nun (ic Hauptverhandlung ge-\n\ngen Klaus-Peter EB statt, dem versuchte Vergewaltigung\nder Angeklagten SB vorgeworfen worden war. Die Angeklagten wurden in dieser Verhandlung als Zeugen vernomnen.\n\nNunmehr liegt den Angeklagten zur Last, damals falsch\nausgesagt zu haben. An der Hauptverhandlung gegen sie haben\nwieder VRiLG MB als Vorsitzender und die Richterin am\nLG EEE 215 beisitzende Richterin mitgewirkt.\n\nDie Angeklagten haben diese Richter wegen Besorgnis\nder Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, unter Mitwirkung der abgelehnten Richter sei die\nStrafkammer bereits im Strafverfahren gegen EB zu dem\nErgebnis gelangt, daß die Angeklagten die Unwahrheit gesagt\nhätten. Allein dies begründe die Besorgnis der Befangenheit. Hinzu komme, daß das im Verfahren gegen EB ersangene Urteil überflüssige negative Einschätzungen des Angeklagten Kal enthalte. Es bestehe daher der begründete\nVerdacht, daß die abgelehnten Richter aufgrund ihrer Vorbefaßtheit voreingenommen seien.\n\nDas Landgericht hat das Ablehnungsbegehren durch Beschluß als unbegründet zurückgewiesen. Es hat unter anderem\nausgeführt, die nun abgelehnten Richter hätten im früheren\nVerfahren nur eine Beweiswürdigung vorgenommen.\n\nDie Angeklagten sind der Ansicht, ihr Ablehnungsgesuch\nsei vom Landgericht zu Unrecht zurückgewiesen worden. Die\nBeschwerdeführerin SB träst vor, es könne keine Rede\ndavon sein, daß die abgelehnten Richter im Verfahren gegen\nEB lediglich eine notwendige Würdigung der Beweise vor-\n\ngenommen hätten, Dem damals ergangenen Urteil seien vielmehr viele negative Einschätzungen über die jetzigen Angeklagten zu entnehmen. Die Wertungen ihrer Aussagen (\"hinhaltend\", \"bequemte sich\", \"merkwürdig\", \"dubios\") seien\nmassiv tendenziös und ließen erkennen, daß die abgelehnten\nRichter sich nicht vorurteilsfrei mit der Sache haben befassen können. Auch der Beschwerdeführer Kaß beanstandet, das im Verfahren gegen E@MB ersangene Urteil enthalte\nabträgliche Werturteile über ihn, etwa mit der Wendung, er\nhabe sich \"zu einem Eingeständnis bequemt,\"\n\n2. Die Rügen entsprechen nicht dem Formerfordernis des\n8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind daher nicht zulässig erhoben.\n\nNach ständiger Rechtsprechung muß der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollständig und genau angeben, daß das Revisionsgericht aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213, 214; 21, 334, 340; 29, 203; BGHR\nStPO 85 344 Abs. 2 Satz 2 Formerfordernis 1, Beweiswürdigung 3, letztes Wort 1).\n\nDiesem Erfordernis wird der Sachvortrag der Beschwerdeführer nicht gerecht. Die Voreingenommenheit der abgelehnten Richter leiten die Beschwerdeführer aus der Beweiswürdigung des im Verfahren gegen EB ergangenen Urteils\nher. Die abgelehnten Richter hätten hier die Zeugenaussagen\nder Beschwerdeführer massiv tendenziös gewertet und abträg-\n\nliche Werturteile zum Ausdruck gebracht. Die Entscheidung\ndes Revisionsgerichts, ob diese Vorwürfe berechtigt sind ,\nhätte daher eine Auseinandersetzung mit der diese Zeugenaussagen betreffenden Beweiswürdigung des im Verfahren gegen EEE ergangenen Urteils erfordert. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Landgerichts in diesem Urteil aber haben die Beschwerdeführer nur in einzelnen Ausschnitten mitgeteilt, wobei ihr Vortrag nicht einmal den Aufbau der Beweiswürdigung erkennen läßt.\n\nII. Rüge der Verletzung der 88 200, 243 Abs. 3 StPO.\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils haben die Angeklagten als Zeugen bewußt der Wahrheit zuwider\nangegeben, \"daß das auf sexuellen Kontakt ausgerichtete\nLiebesverhältnis zwischen den Angeklagten erst Ende September/Anfang Oktober 1988 begann und nicht auch schon zur\nZeit des beiderseitigen Italien-Urlaubs Ende August/Anfang\nSeptember 1988 bestand\" (UA S. 7). Der Beschwerdeführer\nKap ist der Ansicht, der Anklageschrift sei der Vorwurf, die Angeklagten hätten auch in dieser Beziehung falsche Angaben gemacht, nicht zu entnehmen. Die Rüge ist\nnicht begründet.\n\nIm Anklagesatz der gegen die Beschwerdeführer erhobenen Anklage wird ein spätestens im Mai 1988 begonnenes\n\"sexuelles Verhältnis\" zwischen ihnen erwähnt. Weiter heißt\nes zu diesem Verhältnis: \"Es setzte sich im August 1988\nfort in einem gemeinsamen Italien-Urlaub, den sie geplant\nintim verlebten, in ihren Aussagen aber als rein zufälliges, auf einen Promenaden-Drink beschränktes Treffen dar-\n\ne27\n\nstellen. Das Gegenteil wird bewiesen durch Fotos ... sowie\ndurch die Aussagen der Zeugen ...\". Diesen Ausführungen ist\nnoch hinreichend klar zu entnehmen, daß den Angeklagten\nauch vorgeworfen wurde, bewußt der Wahrheit zuwider ausgesagt zu haben, sie hätten sich im Urlaub nur zufällig getroffen, während sie in Wahrheit diesen Urlaub gemeinsam\nverbracht hatten.\n\nIII. Die weiteren Verfahrensrügen sind unbegründet im\nSinne von SS 349 Abs. 2 StPO.\n\nB) Sachrügen\n\nDie auf die Sachrüge vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt. Es ist nicht denkgesetzlich unmöglich, daß der Angeklagte in der Lage war,\n\"nach Verlassen der Wohnung seiner Mutter und seines Stiefvaters - kurz nach 24.00 Uhr - mit seinem Pkw die ihm bekannte und zu diesem Zeitpunkt in aller Regel wenig befahrene Strecke von VB nach HE (ca. 20-25 km) innerhalb kürzester Zeit - je nach gefahrener Geschwindigkeit - zurückzulegen, um dann noch vor 0.30 Uhr in dem\nPflegerzimmer des Psychiatrischen Krankenhauses HB mit\nder Angeklagten SCHEEEMEB beisammen zu sein\" (UA S. 11 unten/12 oben). Diese Feststellung des Landgerichts ist daher\nrevisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nAuch der Strafausspruch hält im Ergebnis der rechtlichen Prüfung stand, Der Ausführung bedarf nur folgendes:\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte\nam 13. November 1985 zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen\nverurteilt worden war bei gleichzeitiger Entziehung der\nFahrerlaubnis und Verhängung einer Sperrfrist für die wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis 12. Dezember 1986. Die\nfünfjährige Tilgungsfrist für diese Verurteilung gemäß S 46\nAbs. 1 Nr. 1 a BZRG war im Zeitpunkt der Verurteilung des\nAngeklagten am 18. Juni 1991 bereits abgelaufen, so daß das\nVerwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG bestand. Auf der\nVerletzung dieses Verwertungsverbots - die Bestrafung wurde\ndem Angeklagten jedenfalls vorgehalten - kann der Strafausspruch des angefochtenen Urteils aber nicht beruhen. Denn\nbei der Strafzumessung hat das Landgericht diese Vorstrafe\nnicht zu Lasten des Angeklagten gewertet. Sie findet lediglich bei der Aufzählung der zugunsten der Angeklagten sprechenden Umstände Erwähnung: \"Zugunsten beider Angeklagten\nhat die Kammer berücksichtigt, daß die Angeklagte Summe\nnicht und der Angeklagte Kal nicht einschlägig und nur\ngeringfügig vorbestraft sind\" (UA S.15).\n\nId\n\nNach alledem waren die Revisionen der Angeklagten zu\nverwerfen.\n\nJähnke Niemöller Gollwitzer\nDetter Bode","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-19/2-str-454-91","cited_norms":[{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-19/2-str-454-91","retrieved":"2026-08-21 23:22:19.252010+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-02-19/2-str-454-91","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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