{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1992-02-14_2_StR_560_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-02-14","aktenzeichen":"2 StR 560/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Jo\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 560/91\n\nFh-\n\nvom\n14. Februar 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAdolf Hermann s OD cu: Pe 2 ME, dort\ngeboren am EB. EB 1942,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n30\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar\n1992 gemäß SS 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nII.\n\nDem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist\nzur Begründung der Revision gegen das Urteil\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom\n\n28. Februar 1991 gewährt. Damit ist der\nBeschluß dieses Gerichts vom 14. August 1991\ngegenstandslos.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem\nAngeklagten zur Last.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nvorbezeichnete Urteil im Strafausspruch sowie\ninsoweit, als die Anordnung der Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt unterblieben ist,\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Schwurgerichtskammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nSo\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt; darüberhinaus hat es einen\nSchreckschußrevolver nebst Munition eingezogen.\n\nGegen dieses Urteil hat er Revision eingelegt, die Revisionsbegründungsfrist indessen versäumt. Auf seinen Antrag ist ihm zunächst Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nzu gewähren, da er glaubhaft gemacht hat, daß ihn kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft (§ 44 Satz 1 StPO).\nDamit wird der vom Landgericht gefaßte Revisionsverwerfungsbeschluß (S 346 Abs. 1 StPO) hinfällig.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\n1. Soweit es dem Schuldspruch und der Einziehungsanordnung gilt, ist es im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Erörterung bedarf nur die Rüge, das Gericht habe\nentgegen 5 261 StPO ein ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht verlesenes Blutentnahmeprotokoll bei der Urteilsfindung verwertet. Diese Rüge dringt schon deshalb\nnicht durch, weil es naheliegt, jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint, daß die in dem Protokoll enthaltenen\nAngaben durch das Gutachten des zur Alkoholisierung des An-\n\ngeklagten gehörten Sachverständigen in die Verhandlung eingeführt worden sind. Der Verfahrensfehler ist daher nicht\nbewiesen.\n\n2. Der Strafausspruch hält dagegen der rechtlichen Prüfung nicht stand. Das Gericht hat es abgelehnt, einen sonst\nminder schweren Fall im Sinne des § 213 StGB zu bejahen,\nweil hierfür der Umstand \"allein\", daß der Angeklagte im\nZustand (erheblich) verminderter Schuldfähigkeit gehandelt\nhat, nicht ausreiche. Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Sie läßt die gebotene Gesamtwürdigung aller für und\ngegen den Angeklagten sprechenden Umstände vermissen. Bereits bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorlag,\nwäre zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen gewesen,\ndaß die Tat nur bis zum Versuch gediehen war und weitere\ngewichtige Strafmilderungsgründe vorlagen, die das Gericht\nauch im Rahmen der konkreten Strafzumessung angeführt hat\n(Persönlichkeitsstruktur, Fehlen von Vorstrafen, Geständnis\nbei der Polizei, Unerheblichkeit der körperlichen Beeinträchtigung des Opfers, relative Ungefährlichkeit der zur\nTatausführung benutzten Waffe).\n\nDas Gericht hätte zunächst prüfen müssen, ob schon diese allgemeinen Strafmilderungsgründe die Annahme eines\nsonst minder schweren Falles rechtfertigen konnten. Sofern\ndies nicht der Fall war, wäre die Prüfung darauf zu erstrecken gewesen, ob sich ein minder schwerer Fall bei Mitberücksichtigung erst eines der beiden \"vertypten\" Strafrahmenmilderungsgründe (S 21 oder $S 23 Abs. 2 StGB) und\n- falls auch dies verneint worden wäre - beider Strafmilderungsgründe zusammengenommen ergab, (vgl. BGHR StGB vor\n\nS 1/minder schwerer Fall, Strafrahmenwahl 7; BGHR StGB vor\nS 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 5, 7).\n\nAuf diesem Rechtsfehler kann der Strafausspruch beruhen. Zwar hat das Gericht die Strafe dem wegen Versuchs und\nerheblich verminderter Schuldfähigkeit doppelt gemilderten\nStrafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen. Abgesehen davon, daß die Obergrenze dieses Strafrahmens erheblich über\nder des minder schweren Falles liegt, kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß bei zutreffender Gesamtwürdigung\nselbst der Strafrahmen des § 213 StGB noch einmal wegen eines - zur Begründung des minder schweren Falles womöglich\nnicht benötigten - Strafrahmenminderungsgrundes herabgesetzt worden wäre.\n\nDie Strafe muß deshalb neu zugemessen werden. In diesem\nZusammenhang ist der Hinweis veranlaßt, daß es Bedenken\nbegegnet, einen Strafschärfungsgrund - wie es das Gericht\nhier getan hat (UA S. 19 Mitte) - aus einem weit zurückliegenden, mit der Tat nicht in unmittelbarem Zusammenhang\nstehenden Vorverhalten des Angeklagten gegenüber dem späteren Tatopfer herzuleiten.\n\n3. Schließlich kann das Urteil auch insoweit nicht bestehen bleiben, als das Gericht davon abgesehen hat, die\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\n(S 64 StGB) anzuoränen. Die Urteilsgründe rechtfertigen die\nBesorgnis, daß diese Frage nicht geprüft worden ist. Sie\ngehen darauf nicht ein, Dazu bestand hier aber begründeter\nAnlaß. Der Angeklagte hatte sich 1984 einer viermonatigen,\n\nstationären Alkoholentziehungskur unterzogen, die jedoch\nohne nachhaltigen Erfolg blieb. Er trank nach einiger Zeit\n\"regelmäßig wieder so viel wie vor der Therapie, wenn nicht\nmehr\" (UA S. 4). Die Tat selbst beging er im Zustand erheblicher Alkoholisierung (maximale Blutalkoholkonzentration:\n2,4 %0). Das Gericht führt das Scheitern der Ehe des Angeklagten in erster Linie auf seinen \"jahrelangen, übermäßigen Alkoholkonsum ... und seine unter Alkoholeinwirkung begangenen Gewalttätigkeiten\" zurück (UA S. 12). Angesichts\ndieser Feststellungen und Wertungen hätte sich das Gericht\nin den Urteilsgründen mit der Frage der Unterbringung auseinandersetzen müssen. Daß dies nicht geschehen ist, stellt\neinen Rechtsfehler dar.\n\nDie nunmehr mit der Sache befaßte Schwurgerichtskammer\nwird demgemäß aufgrund neu zu treffender Feststellungen zum\nWerdegang und zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten unter Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen\n\n(S 246 a StPO) über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (5 64 StGB) zu entscheiden haben. Das Verschlechterungsverbot steht der Anordnung dieser Maßregel nicht entgegen (S 358 Abs. 2 Satz\nStPO).\n\nJähnke Theune Niemöller\nGollwitzer Bode","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-02-14/2-str-560-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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