{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-01-29","aktenzeichen":"2 StR 427/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 427/91 URTEIL\nPara tt\n\nvom 29. Januar 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSalvatore M EEE | aus DEE, geboren am\n@. EEE 1950 in Tem (TG) ,\n\nwegen räuberischer Erpressung u. A.\n\nwIII\n\n#6\n\n+6\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 29. Januar 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\"Maier\nTheune\nGollwitzer\nDetter\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. GEEMEEEEED aus EEE\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte ENEEED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n#6\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom\n12. April 1991 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer\nErpressung und Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Mit seiner auf das Strafmaß beschränkten\nRevision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nA.\n\nDem angefochtenen Strafausspruch liegt folgendes Tatge-\n\nschehen zugrunde:\n\nDer Angeklagte hatte sich einem italienischen\nLandsmann, der zusammen mit seiner Lebensgefährtin eine\nGastwirtschaft betreibt, in mehreren Telefonanrufen in\nitalienischer Sprache, zunächst ohne sich zu erkennen\n\nzu geben, als \"guter Freund\" vorgestellt und ohne Angabe\neines Grundes die Zahlung von 10.000,-- DM binnen zwei Tagen\nverlangt; im Weigerungsfall passiere etwas, man werde voneinander hören. Wegen der ablehnenden Haltung des Angerufenen übermittelte ihm der Angeklagte in einem nachts auf\nden Kofferraumdeckel seines Pkw gelegten Briefumschlag eine\nmit Gewaltandrohung verbundene erneute Aufforderung, \"unser\nFreund\" zu sein; dem Brief hatte er eine Pistolenpatrone\nbeigefügt. Der Gastwirt wandte sich zwar zunächst an die\nPolizei. Aufgrund weiterer Drohungen bekam er jedoch Angst\nund beschaffte, zum größten Teil durch Darlehensaufnahme,\n5.000,-- DM. Er brachte sie dem Angeklagten, nachdem dieser,\nebenfalls italienischer Gastwirt, ihm Namen und Anschrift\ngenannt hatte. Der Angeklagte nahm den Betrag entgegen;\nzugleich forderte er den Erpreßten auf, das restliche Geld\nzu bringen, wenn er es habe. Außerdem trank er mit ihm einen\nSchnaps. Weiteres wurde nicht besprochen. Der erpreßte\nGastwirt und seine Lebensgefährtin waren auch in der Folgezeit so eingeschüchtert, daß sie bei Vernehmungen als Zeugen\nvor der Polizei und dem Ermittlungsrichter andere als die\nbereits angezeigten Handlungen des Angeklagten sowie die\nGeldübergabe in Abrede stellten und erst nach ihrer (wegen\ndes Verdachts der Falschaussage erfolgten) Festnahme ein-\n\nräumten.\n\nDie Strafkammer hat in ihren Strafzumessungserwägungen\nunter anderem ausgeführt:\n\n\"Schließlich war bei der Strafzumessung für die\nErpressung - im Rahmen der Schuld des Angeklagten -\nauch der Gedanke der Generalprävention zu beachten.\n\n6\n\nTaten der vorliegenden Art müssen eindrucksvoll\ngeahndet werden, damit auch im Bereich der auf diesem\nGebiet sich deutlich ausbreitenden Kriminalität klar\nerkennbar gemacht wird, daß deutsche Gerichte dergleichen Taten mit Entschlossenheit entgegentreten (vgl.\ndazu auch D. Lindlau, Der Mob, Hamburg 1987, Seite 52\n£ff).\"\n\nI. Sachrüge\n\nDie auf die Sachrüge gebotene Prüfung der für die\nStrafzumessung bedeutsamen Urteilsausführungen hat keinen\n\nRechtsfehler aufgedeckt.\n\nAuch die generalpräventiven Erwägungen der Strafkammer\nsind hier nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Berücksichtigung\ngeneralpräventiver Gesichtspunkte bei der Strafzumessung\nzulässig. Allerdings dürfen hierfür grundsätzlich nur solche\nUmstände herangezogen werden, die außerhalb der bei Aufstellung eines bestimmten Strafrahmens vom Gesetzgeber\nbereits berücksichtigten allgemeinen Abschreckung liegen\n(BGH Stv 1981, 14 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen sind\ngegeben, wenn sich eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme\nsolcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung\nstehen, feststellen läßt (BGHSt 17, 321, 324; BGH NSt2 1982,\n463; 1983, 501; StV 1983, 14; BGHR StGB S 46 Abs. 1 Generalprävention 2; im Zusammenhang mit der Strafaussetzung: BGHSt\n6, 125, 127; siehe aber auch BGHSt 28, 318, 326; BGH bei\nHoltz MDR 1976, 812; BGHR StGB $S 46 Abs. 1 Generalprävention 1).\n\nDem entsprechen die im vorliegenden Fall festgestellten Umstände: Der Angeklagte hat - mit der Anrede als\n\"Freund\", der in höflicher Form gekleideten Drohung mit\nzunehmend konkreter bezeichneten Folgen sowie dem Hinweis\nauf eine hinter ihm stehende Gruppe - ein Vorgehen gewählt,\ndas jedermann als eine Methode im Ausland agierender, besonders gefährlicher krimineller Vereinigungen bekannt ist.\nDiese Art von Erpressung ist, auch wenn sie nur von einzelnen praktiziert wird, in besonderem Maße geeignet, unter den\nbetroffenen Bevölkerungsgruppen Angst zu verbreiten; ihre\nAufklärung ist mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden. Sie unterscheidet sich, insbesondere in ihrer Breitenwirkung, wesentlich von den üblichen Fällen der (räuberischen) Erpressung. Bei der Aufstellung der Strafrahmen für\ndie räuberische Erpressung gemäß SS 249, 253, 255 StGB hatte\nder Gesetzgeber diese Kriminalitätsform nicht im Auge. Es\nkann deshalb offen bleiben, ob sie in der Bundesrepublik\nbereits in bedrohlichem Umfang praktiziert wird. In Anbetracht des Ausmaßes, in dem sie den Rechtsfrieden zu stören\ngeeignet ist, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dem\nGedanken der Abschreckung bereits dann Geltung zu verschaffen, wenn festzustellen ist, daß sie auf das Inland über-\n\ngegriffen hat.\n\nDiese Feststellung hat das Landgericht im vorliegenden\nFall getroffen. Es durfte den Gesichtspunkt der Generalprävention daher zur Strafschärfung heranziehen. Mit der\nfestgesetzten Strafe hat es den Rahmen des Schuldangemessenen nicht überschritten.\n\n6\n\nII. Verfahrensrügen\n\nl. Der Beschwerdeführer beanstandet, das Gericht habe\nmit den oben wiedergegebenen Strafmaßerwägungen unter\nVerstoß gegen § 261 StPO zum Nachteil des Angeklagten\nUmstände verwertet, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien. Das trifft indessen nicht zu. Die Strafkammer hat mit den erwähnten Ausführungen den von ihr festgestellten Sachverhalt in dem vorstehend dargestellten\nSinn angesprochen. Dies ergab sich für alle Beteiligten aus\ndem Gang der Hauptverhandlung. Den Beitrag Lindlaus hat das\nGericht nur zusätzlich und beiläufig erwähnt. Es ist auszuschließen, daß sein Inhalt das Strafmaß zum Nachteil des\nAngeklagten beeinflußt hat.\n\n2. Auch die Rüge, das Gericht habe pflichtwidrig die\nAufklärung einer verfahrensverzögernden Sachbehandlung durch\ndie Staatsanwaltschaft und die Erörterung in den Urteilsgründen unterlassen, hat keinen Erfolg.\n\nEs trifft zwar zu, daß die Akten mit dem polizeilichen\nErmittlungsergebnis, das später auch in der Hauptverhandlung\nfestgestellt wurde, dem zuständigen Dezernenten bei der\nStaatsanwaltschaft bereits seit dem 9. Mai 1989 vorlagen,\ndieser aber erst am 27. Mai 1990 die Anklage gefertigt hat.\nJedoch waren in den ersten Monaten dieses Zeitraums noch die\nkriminaltechnischen Untersuchungen darüber im Gange, ob die\nbei dem Angeklagten sichergestellte Waffe zu einer im Schußwaffenerkennungsdienst erfaßten Straftat verwendet worden\nsei. Das vom Bundeskriminalamt hierüber erstellte - negative - Gutachten ging bei der Staatsanwaltschaft am\n\n27. Dezember 1989 ein und wurde dem sachbearbeitenden\nStaatsanwalt am 3. Januar 1990 vorgelegt (SA Bd. I\n\nBl. 175 f). Daß das Ergebnis dieser Untersuchung abgewartet\nwurde, kann - bei Berücksichtigung der Tatsache, daß sich\nder Angeklagte seit dem 30. Juni 1989 auf freiem Fuß\n\nbefand - nicht beanstandet werden. Ein anderes Ergebnis\nhätte je nach Sachlage im Verfahren mitverwertet werden\n\nmüssen.\n\nZu berücksichtigen ist weiter, daß der Angeklagte\nbereits am 25. Januar 1989 gegenüber der Kriminalpolizei\nseine bisherigen (die Täterschaft bestreitenden) Angaben als\nunzutreffend bezeichnet und eine schriftliche Klarstellung\ndurch seinen Verteidiger angekündigt hatte. Eine solche\nKlarstellung ist nicht erfolgt, der Verteidiger hat lediglich im August 1989 die Akten erneut eingesehen. Daß den\nAngeklagten die Dauer des Ermittlungsverfahrens, während der\ner in Freiheit war und seine Gastwirtschaft weiter betreiben\nkonnte, in besonderem Maße psychisch belastet hätte, hat er\nweder damals zu erkennen gegeben, noch im Revisionsverfahren\n\nvorgetragen.\n\n+6\n\nUnter den gegebenen Umständen war die Sachbehandlung\ndurch die Staatsanwaltschaft kein den Angeklagten maßgeblich\nentlastender Umstand, der in den Urteilsgründen erörtert\nwerden mußte.\n\nJähnke Maier Theune\nGollwitzer Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-29/2-str-427-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-29/2-str-427-91","retrieved":"2026-08-21 23:22:17.566137+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-01-29/2-str-427-91","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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