{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1992-01-15_2_StR_297_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1992-01-15","aktenzeichen":"2 StR 297/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n2 StR 297/91\n\nII\nDamsta\n\nvom 15. Januar 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas B EEE zus EEE, geboren an W. am\n1959 in MB,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 15. Januar 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nNiemöller\nGollwitzer\nDetter\nwinkler\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus GENE\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n10\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Darmstadt vom 13. Februar 1991 insoweit aufgehoben, als eine Entscheidung über die\nAnrechnung von Geldleistungen nicht ergängen ist,\ndie der Angeklagte im Rahmen der für die einbezogene Strafe gewährten Strafaussetzung zur Bewährung\nerbracht hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes und sexuellem Mißbrauch\neines Kindes in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen unter Einbeziehung zweier Einzelstrafen aus einer früheren\nVerurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund neun Monaten verurteilt. Desweiteren hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch\nbeschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts.\n\n„0\n\nDas Rechtsmittel hat nur geringen Erfolg.\n\n1. Verfahrensrüge\n\nDie Revision macht geltend, S 265 StPO sei verletzt,\nweil das Landgericht den Angeklagten nicht förmlich darauf\nhingewiesen habe, daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden könne.\n\nDie Rüge dringt nicht durch.\n\nZwar ist es zutreffend, daß ein Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung einer Maßnahme nach S 63 StGB weder\nin der zugelassenen Anklage enthalten ist noch im Laufe der\nHauptverhandlung erteilt wurde. Jedoch ordnete die Strafkammer mit Beschluß vom 26. März 1990 - nach Eröffnung des\nHauptverfahrens und vor Anberaumung des Hauptverhandlungstermins - die Einholung eines Gutachtens \"über die Schuldfähigkeit des Angeklagten sowie die Frage einer eventuellen\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\" an.\nDarin lag der nach § 265 Abs. 1 und Abs. 2 StPO erforderliche Hinweis.\n\nDurch diesen Hinweis soll dem Angeklagten eindeutig erkennbar gemacht werden, es werde dem erkennenden Gericht\nauf diesen Gesichtspunkt ankommen und er und seine Verteidigung müßten sich darauf einrichten. Da eine die rechtlichen Grenzen des Hauptverfahrens bestimmende und dieses\nVerfahren gestaltende Prozeßhandlung vorliegt, die den\nGrundsatz des rechtlichen Gehörs sichern soll, muß dieser\nHinweis, wenn er nicht bereits sachgerecht vorher erfolgt\n\n0\n\nist (z. B. in der Anklage, im Eröffnungs- oder Verweisungsbeschluß), durch eine Erklärung des erkennenden Gerichts\nerfolgen (vgl. BGHSt 22, 29 f; BGH NJW 1964, 459; BGH, Urt.\nv. 14. Juni 1983 - 1 StR 82/83; v. 8. März 1988 -\n\n1 StR 14/88).\n\nDer Hinweis kann weder durch die Begründung einer anderen Zwecken dienenden zZwischenentscheidung des Gerichts\n(vgl. BGHSt 22, 29 f) noch dadurch ersetzt werden, daß Verfahrensbeteiligte die Frage einer Unterbringung ansprechen\n(BGH StV 1988, 329; BGH bei Dallinger MDR 1952, 532; 1973,\n19, 20).\n\nHier hat das Landgericht indessen mit seinem Beschluß\nvom 26. März 1990 eine Beweiserhebung angeordnet, die unmittelbar und gezielt der Klärung der Voraussetzungen des\n§ 63 StGB diente.\n\nDarin lag mehr als nur ein bloßer Hinweis auf die Möglichkeit einer Anordnung der Maßregel, was an sich für\ns 265 Abs. 1 und Abs. 2 StPO schon ausreichend geweser wäre. Die Strafkammer hat zusätzlich bereits die prozessualen\nMaßnahmen in die Wege geleitet, die die tatsächlichen Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB klären\nsollten. In welcher Richtung er sich verteidigen mußte,\nkonnte dem Angeklagten danach nicht zweifelhaft sein. Es\nwäre eine sinnlose Förmlichkeit, würde die Beweisanordnung\nvom 26. März 1990 als ausreichend nur dann angesehen, wenn\nsie durch einen ausdrücklichen Zusatz dahingehend, daß dies\nauch ein Hinweis gemäß S 265 StPO sei, ergänzt worden wäre.\n\nDie Entscheidung BGHSt 22, 29 steht dem nicht entgegen,\nda in jenem Fall mit den Gründen eines Beschlusses über die\nHaftfortdauer ein anderer Sachverhalt vorlag und zu beurteilen war.\n\n2. Sachrüge\n\nDie auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat keinen den Angeklagten beschwerenden\nRechtsfehler ergeben. Insbesonders ist nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer die Voraussetzungen für eine\nStrafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1, 2 StcB als\nnicht gegeben ansah.\n\nDas Landgericht hat bei der Beurteilung einer günstigen\nSozialprognose zutreffend auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung abgestellt und hat unter Berücksichtigung des langen Zeitraums zwischen Tat und Hauptverhandlung der günstigen Veränderung der Lebensverhältnisse, vor allem der Tatsache, daß es nicht zu weiteren Straftaten gekommen war,\nbesonderes Gewicht beigemessen (vgl. dazu BCHR § 56 Abs. 1\nStGB Sozialprognose 8 und 11; BGA, Urt. v. 3. September\n1991 - 1 StR 455/91). Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht wegen der fehlenden Therapiebereitschaft des Angeklagten und der immer noch von ihm\nausgehenden Gefahr letztlich eine günstige Sozialprognose\nverneint hat. Angesichts ihrer Feststellungen war die\nStrafkammer auch nicht gehalten, sich eingehend damit auseinanderzusetzen, ob Auflagen und Weisungen in Betracht\nkommen, die die weitere Entwicklung des Angeklagten positiv\nbeeinflußen könnten und geeignet wären, der Rückfallgefahr\n\n|\n\nzu begegnen (vgl. dazu BGH StV 1987, 63; 1991, 424), Der\nAngeklagte hatte nämlich die Weisung, sich einer psychotherapeuthischen Behandlung zu unterziehen, die in einem anderen Verfahren erteilt worden war, aus eigenem Verschulden\nüber zwei Jahre lang nicht befolgt.\n\nÜbersehen hat das Landgericht jedoch, daß - nach seinen\nFeststellungen (UA S. 11) - der Angeklagte die Geldbuße von\n3.000,-- DM, die ihm im Zuge der Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten\n(Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Offenbach am\nMain vom 31. August 1988) auferlegt worden war, erfüllt\nhat. Zahlungen auf eine als Bewährungsauflage festgesetzte\nGeldbuße (vgl. 8 56 b Abs. 2 Nr. 2 StGB) in einer gemäß\n§ 55 StGB einbezogenen Sache berühren den Strafausspruch\nnicht. Sie sind aber in einem vom Tatrichter zu bestimmenden Umfang auf die Vollstreckung anzurechnen (vgl. SS 58\nAbs. 2 Satz 2, 55, 56 £ Abs. 3 StGB; BGHSt 36, 378). Eine\nEntscheidung darüber hat das Landgericht unterlassen.\n\nJähnke Niemöller Gollwitzer\nDetter Winkler\n\nD","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-15/2-str-297-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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