{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-12-18_2_StR_546_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-12-18","aktenzeichen":"2 StR 546/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"PIE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n2 StR 546/91\nBAY\nara in der Strafsache\ngegen\n\nAbdallah C EEE A, in der Bundesrepublik Deutschland\nohne festen Wohnsitz, geboren am BR. WW 1961 in Ei Tu\n\n(MO), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen sexueller Nötigung u. a.\n\nwıIll\n\nLIE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember\n1991 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aachen vom 7. August\n1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\ndem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung\nversagt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den\nSchuld- und Strafausspruch richtet, im Sinne von § 349 Abs. 2\nStPO unbegründet. Die Versagung der Strafaussetzung zur\nBewährung kann aber keinen Bestand haben.\n\nDas Landgericht ist zu der Auffassung gelangt, dem Angeklagten könne keine günstige Prognose gestellt werden und hat\nzur Begründung ausgeführt: \"Besondere Umstände in Tat und\nPersönlichkeit des Angeklagten, die erwarten lassen, der\n\nAngeklagte werde sich schon die Verurteilung zur Warnung\ndienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen, liegen nicht vor.\"\nDiese Darlegungen begegnen schon deshalb durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken, weil bei der Entscheidung nach S§ 56\nAbs. 1 StGB nicht - wie in Abs. 2 a.a.O. - auf das Vorliegen\nbesonderer Umstände in der Tat und der Persönlichkeit des\nAngeklagten abzustellen ist. Der falsche Ansatz, von dem die\nStrafkammer somit für die Prognoseentscheidung ausgegangen\nist, hat überdies dazu geführt, daß gewichtige Umstände nicht\nerörtert worden sind, die eine für den Angeklagten günstigere\nEntscheidung nahelegen könnten. So hat die Strafkammer in\ndiesem Zusammenhang unerwähnt gelassen, daß der Angeklagte\nnicht einschlägig und im übrigen nur geringfügig (Geldstrafen\nwegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigungen) vorbelastet\nist. Sie hat sich ferner nicht mit der Frage befaßt, wie sich\ndie in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft von immerhin\nsechs Monaten auf den Angeklagten ausgewirkt hat.\n\nDer Umstand, daß der Angeklagte längere Zeit in Untersuchungshaft verbringen mußte, hätte im übrigen auch in die\nfür die Entscheidung nach S 56 Abs. 2 StGB gebotene Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit Eingang finden müssen\n(BGH, Urt. v. 21. März 1990 - 2 StR 469/89 = BGH bei Detter\nNStZ 1990, 579 = BGH StV 1990, 303).\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nGollwitzer Detter\n\nAI","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-18/2-str-546-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-18/2-str-546-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:16.172703+00:00"}}