{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-12-11_2_StR_512_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-12-11","aktenzeichen":"2 StR 512/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n2 StR 512/91\nAN Me: „\n\nLimhurs\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSiegmund BD ED „aus Di CD \"rei, geboren\nam BD. Em 1958 in Ni Wi,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.\n\nwımIII\n\nAM\n\nAr\n\nPd\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 11. Dezember 1991 einstimmig beschlossen:\n\nl. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Limburg vom 19. Juli\n1991 wird als unbegründet verworfen, da die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben hat\n(s 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet. Der Erörterung\nbedarf nur die Rüge eines Verstoßes gegen das\n\n- nach Maßgabe der Entscheidung BGHSt 36, 384 ff\nerweiterte - Verwertungsverbot (§ 252 StPO). Die\nminderjährige FOEEEEEB, Tochter des Angeklagten,\nhatte durch Erklärung ihres Prozeßpflegers in der\nHauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrechte (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) Gebrauch gemacht.\nZuvor war das Mädchen zeitweilig zur medizinischen\nUntersuchung und therapeutischen Behandlung in der\nDRK-Kinderklinik SB gewesen. Zwei Mitarbeiter\nder Klinik, der Diplompsychologe Sc und\n\ndie Sozialpädagogin Schggp hatten das Kind in\n\ndrei Sitzungen zu sexuellen Verfehlungen des\nAngeklagten befragt. Die Revision meint, das Gericht\nhätte die Angaben des Kindes gegenüber den als\nZeugen vernommenen Mitarbeitern der Klinik nicht\n\nverwerten dürfen.\n\nDie Rüge dringt nicht durch. Das Gericht hat nicht\nsämtliche Angaben des Kindes gegenüber den Klinikmitarbeitern verwertet, so daß dahingestellt bleiben kann, ob dies zulässig gewesen wäre. Verwertet\nhat es nur die Äußerungen des Kindes darüber, daß\n\nes vom Angeklagten (sinngemäß) mit dem Tode bedroht\nworden sei. Diese Äußerungen hat es zur Grundlage\neiner entsprechenden Feststellung gemacht. Das\nbegegnet keinen Bedenken. Denn jedenfalls diese, die\nTodesdrohung betreffenden Angaben des Mädchens\nunterlagen keinem Verwertungsverbot, weil das Kind\nsie spontan - ohne danach gefragt worden zu sein -\ngemacht hatte. Das wird in den Urteilsgründen als\nInhalt der uneingeschränkt glaubhaften Zeugenaussagen\nbeider Klinikmitarbeiter dargestellt (UA S. 53) und\ndeckt sich im übrigen auch mit dem in der Revisionsbegründung (S. 44 f) vorgetragenen \"Psychologischen\nBericht\" der Klinik vom 17. September 1990 (Ss. 2 £),\nwonach das Kind die in Rede stehenden Äußerungen im\nRahmen einer \"unverfänglichen Spielsituation\" getan\nhat. Für solche Angaben, die nicht in einer vernehmungsähnlichen Situation, sondern aus freien Stücken\ngemacht worden sind, gilt - wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 36, 384, 389 ausdrücklich klargestellt hat - das (erweiterte) Verwertungsverbot nicht.\n\nPA\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechts-\n\nmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nJähnke Maier Theune\n\nNiemöller winkler\n\nPA AG","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-11/2-str-512-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-11/2-str-512-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:15.877885+00:00"}}