{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-12-11_2_StR_492_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-12-11","aktenzeichen":"2 StR 492/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n2 StR 492/91\nAnAb?\nFr\nin der Strafsache\ngegen\nAdllaın T CE A, in der Bundesrepublik Deutsch-\n\nland ohne festen Wohnsitz, geboren am 9. 1966 in\nPen (SUCHE), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags u. a.\n\nwıIIl\n\n08\n\n209\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 11. Dezember 1991 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 20. März 1991 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nl. soweit der Angeklagte wegen versuchten\nTotschlags verurteilt worden ist,\n\n2. im Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nSchwurgerichtskammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit\neinem Verstoß gegen das Asylverfahrensgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt;\neinen verfälschten Reisepaß hat es eingezogen.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\n\nförmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es dem Schuldspruch wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Asylverfahrensgesetz und der Einziehungsanordnung gilt (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Verurteilung wegen versuchten Totschlags kann\ndagegen nicht bestehen bleiben; sie hält - ohne daß es auf\ndie Beurteilung der Verfahrensrüge ankäme - sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nDen Feststellungen zufolge stach der Angeklagte mehrfach\nmit einem Springmesser auf seinen Gegner ein. In der Hauptverhandlung hat er behauptet, er habe sich damit nur eines\nAngriffes erwehrt - sein Gegner sei auf ihn losgegangen, habe\nihn zuerst mit den Fäusten geschlagen und später mit beiden\nHänden am Halse gewürgt. Das Landgericht geht zwar davon aus,\ndaß die Tätlichkeiten mit einem Faustschlag begannen, der dem\nAngeklagten von seinem Gegner versetzt worden ist; die\nweitergehende Einlassung des Angeklagten hält es jedoch für\nwiderlegt. Zur Begründung führt es unter anderem an, der\nAngeklagte habe die angebliche Notwehrsituation im Ermittlungsverfahren so nicht beschrieben, sondern zunächst \"bei\nseiner Festnahme in Hamburg überhaupt nicht erwähnt\" (UA\nS. 10). Wenn der Angriff seines Gegners \"so massiv\" gewesen\nwäre, wie der Angeklagte es jetzt darstelle, so \"hätte es\nnahegelegen, sich sofort bei der Festnahme in Hamburg auf die\nNotwehrsituation zu berufen\" (UA S. 11).\n\n209\n\nDiese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft. Der Angeklagte\nhatte bei seiner polizeilichen Vernehmung anläßlich der Festnahme in Hamburg keine Angaben zur Sache gemacht (UA S. 7).\nAus seinem anfänglichen Schweigen durften keine ihm nachteiligen Schlüsse gezogen werden, da dies mit seinem Recht,\nnicht zur Sache auszusagen ($S 163 a Abs. 4 Satz 2, 136\nAbs. 1 Satz 2 StPO), nicht zu vereinbaren ist (st. RSpr. seit\nBGHSt 20, 281; vgl. BGHR StPO S 261 Aussageverhalten 4, 7, 9,\n11).\n\nAnlaß zu Bedenken geben darüberhinaus auch die Ausführungen, mit denen die Kammer die Voraussetzungen des\nstrafbefreienden Rücktritts (§ 24 StGB) verneint hat. Den\nFeststellungen zufolge flohen der Angeklagte und sein Bruder,\nals der Gegner \"infolge der Stichverletzungen zusammengekrümmt und kampfunfähig auf der Straße stand\" (UA S. 5). Im\nRahmen der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht aus,\nder Totschlagsversuch sei beendet gewesen. Der Angeklagte\nhabe von seinem Opfer erst abgelassen, als er überzeugt\ngewesen sei, daß es \"handlungsunfähig war und er mit dessen\nAbleben rechnen konnte\". Daß er damit gerechnet habe, ergebe\nsich aus seinem \"Vorgehen gegen das Leben\" des Gegners und\nauch daraus, daß dieser \"zu keiner Gegenwehr mehr fähig\ngekrümmt auf der Straße stand\" (UA S. 15).\n\nDiese Begründung ist unzureichend. Der Angeklagte hatte\nzwar dem Opfer durch Messerstiche in Rücken und Brust lebensgefährliche Verletzungen beigebracht (UA S. 6). Doch konnte\ngegen die Annahme, der Angeklagte habe mit dem Tod des Opfers\ngerechnet, schon der Umstand sprechen, daß der Gegner nicht\nzusammengebrochen war, sondern noch stand, als der Angeklagte\n\nfortlief. Desweiteren durfte auch nicht außer Betracht\nbleiben, daß sich der Vorfall auf offener Straße im Innenstadtbereich (Bahnhofsviertel von Frankfurt am Main) ereignet\nhatte, wo rasche Hilfe für den Verletzten nicht von vornherein ausgeschlossen erschien. Mit diesen Umständen hätte\nsich das Landgericht auseinandersetzen müssen, bevor es zu\nder Feststellung kam, der Angeklagte habe damit gerechnet,\ndaß sein Gegner den Verletzungen erliegen werde.\n\nAuf diesem Beweiswürdigungsmangel würde das Urteil\nallerdings nicht beruhen, wenn zuträfe, was das Landgericht\nals Hilfsbegründung anführt: \"Selbst wenn der Tötungsversuch\nunbeendet gewesen wäre, wäre der Rücktritt von der weiteren\nTatausführung dann nicht freiwillig gewesen\" - der Angeklagte\nsei nämlich \"aus Angst vor seiner Festnahme\" fortgelaufen (UA\nS. 15). Auch diese Begründung trägt aber nicht. Es ist nicht\nfestgestellt, daß die Polizei bereits am Tatort erschienen\noder im Anrücken begriffen war, als der Angeklagte floh. Deshalb versteht sich auch nicht von selbst, daß er geglaubt\nhat, er müsse die Tatausführung abbrechen, um seiner sonst\nunvermeidlichen Festnahme zu entgehen. Nach den Feststellungen bleibt vielmehr die Möglichkeit offen, daß er aus\nseiner Sicht noch Zeit und Gelegenheit hatte, die begonnene\nTat durch weitere, tödliche Stiche zu Ende zu führen, ohne\nsich damit die Chance rechtzeitiger Flucht zu vergeben. Bei\nsolcher Sachlage schließt \"Angst vor der Festnahme\" die Freiwilligkeit des Rücktritts nicht aus.\n\nDemgemäß ist die Verurteilung wegen versuchten Totschlages aufzuheben. Die deshalb verhängte Einsatzstrafe\nfällt weg. Mitaufgehoben wird auch die Einzelstrafe wegen\n\nL\n\n03\n\nder anderen Tat (Urkundenfälschung in Tateinheit mit Verstoß\ngegen das Asylverfahrensgesetz). Beide Taten weisen einen\ngewissen Zusammenhang auf: Hätte sich der Angeklagte an die\nasylrechtliche Aufenthaltsbeschränkung gehalten, so wäre es\nmutmaßlich nicht zu der tätlichen Auseinandersetzung gekommen, die dem Angeklagten als versuchter Totschlag zur Last\ngelegt wird. Auch muß das neu entscheidende Tatgericht in die\nLage versetzt werden, die gegebenenfalls zu verhängenden\nStrafen sachgerecht aufeinander abzustimmen.\n\nDie Einziehungsanordnung bleibt aufrechterhalten.\n\nJähnke Maier Theune\n\nNiemöller Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-11/2-str-492-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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