{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-12-11_2_StR_453_91_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-12-11","aktenzeichen":"2 StR 453/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"O8\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 453/91\nAnhe\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRahim K BD aus AU, geboren am @.\n1960 in DOES (TEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nwIII\n\nBZ);\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 11. Dezember 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aachen vom 6. Mai 1991\n- unter Aufrechterhaltung der Feststellungen -\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der\nin seiner Antragsschrift vom 26. November 1991 ausgeführt\nhat:\n\n\"Das Landgericht hat aufgrund des Ergebnisses der neuen\nHauptverhandlung die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht\nausschließen können. Im Anschluß an die dafür gegebene\nBegründung hat es dargelegt, daß es die Strafe aus\ndiesem Grunde gemäß S 21 StGB gemildert habe. Den\nUrteilsgründen ist jedoch weder ausdrücklich noch in\n\nihrem Gesamtzusammenhang zu entnehmen, ob das Landgericht die Strafe gemäß S 49 Abs. 1 StGB gemildert hat\noder ob es die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nach S 21 StGB nur als allgemeinen Strafmilderungsgrund bei der eigentlichen Strafzumessung wertete, Das\nGesetz läßt beide Möglichkeiten zu. Allerdings bedarf es\neiner ausdrücklichen Begründung, wenn von der in Ss 49\nAbs. 1 StGB vorgesehenen Minderung des Strafrahmens\nabgesehen werden soll. An dieser Begründung fehlt es im\nangefochtenen Urteil. Gründe, die es rechtfertigen\nkönnten, von der Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB keinen\nGebrauch zu machen, liegen auch nicht auf der Hand. Die\nZweifel daran, ob der Tatrichter die Strafe nach S§ 49\nAbs. 1 StGB gemindert hat, werden nicht allein dadurch\nbegründet, daß diese Vorschrift im Urteil nicht erwähnt\nist. Wesentlich gewichtiger ist, daß die Strafkammer auf\nUA S. 14 eingangs der Strafzumessungsgründe nach der\nDarlegung, daß auch nach dem Ergebnis der nachfolgend\nvorzunehmenden Abwägung aller Strafzumessungsgründe der\nordentliche Strafrahmen des Totschlags gemäß S$S 212 StGB\nnicht unangemessen hart erschiene, den danach anzuwendenden Strafrahmen ausdrücklich mit 5 bis 15 Jahren\nFreiheitsstrafe angab (UA S. 14) und trotz der auf UA\n\nS. 14, 15 begründeten Annahme der Voraussetzungen des\n\nS 21 StGB auf UA S. 17 zusammenfassend und abschließend\nnochmals hervorhob:\n\n\"Auch bei Berücksichtigung der alkoholbedingten Verminderung der Schuldfähigkeit weicht die Tat nicht in\ndem Maße von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden\n\n2oP\n\nFällen des Totschlags ab, daß eine Anwendung des Strafrahmens des § 212 StGB als unangemessen hart erschiene.\nInnerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer erneut die\nvorgenannten und alle weiteren in S$S 46 StGB allgemein\nenthaltenen Strafzumessungserwägungen gegeneinander\nabgewogen und eine Freiheitsstrafe von\n\n8 (acht) Jahren\nfür tat- und schuldangemessen gehalten.’\n\nDer aufgezeigte sachlich-rechtliche Mangel nötigt\nwiederum zur Aufhebung des Strafausspruchs. Er berührt\njedoch - da es allein um die Bewertung der festgestellten Tatsachen geht, nicht die Feststellungen zum Strafausspruch. Diese können daher bestehen bleiben. Insoweit\n\nist die Revision zu verwerfen.\"\n\nJähnke Maier Theune\n\nNiemöller winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-11/2-str-453-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-11/2-str-453-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:15.806506+00:00"}}