{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-12-11_2_StR_453_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-12-11","aktenzeichen":"2 StR 453/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"208\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 453/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRahim K a aus AU, geboren am @. I |\n1960 in DES (TEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nwIII\n\n208\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember\n1991 beschlossen:\n\nDer Antrag der Nebenkläger auf Bewilligung\nvon Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines\nRechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird\n\nabgelehnt.\n\nGründe:\n\nDen Nebenklägern war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu\n\nversagen.\n\nDer Senat hatte den Nebenklägern vor der teilweisen Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das\nLandgericht am 12. Oktober 1990 Prozeßkostenhilfe bewilligt.\n\nNach der neuerlichen Entscheidung des Landgerichts vom\n6. Mai 1991, die allein den Strafausspruch betrifft, und der\nabermaligen Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil\nhaben die Nebenkläger sich den Sachanträgen des Generalbundesanwalts angeschlossen und wiederum Prozeßkostenhilfe für\n\ndas neue Revisionsverfahren beantragt.\n\nDer Antrag ist schon deshalb abzulehnen, weil mit ihm\nweder die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller\ndargelegt noch auf eine entsprechende frühere Erklärung Bezug\ngenommen wird. Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines\n\nZuwartens mit der abschließenden Entscheidung des Senats\nbedurfte es nicht, da lediglich noch über den Strafausspruch\nzu entscheiden ist, die Nebenkläger insoweit nur ein begrenztes Mitwirkungsrecht haben und es ihnen zuzumuten war, ihre\nInteressen selbst wahrzunehmen (vgl. auch BGHR StPO S$S 397 a\nAbs, 1 Prozeßkostenhilfe 3 und 7).\n\nJähnke Maier Theune\n\nNiemöller winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-11/2-str-453-91-2","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-11/2-str-453-91-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:15.826544+00:00"}}