{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-12-06_2_StR_514_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-12-06","aktenzeichen":"2 StR 514/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 514/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAziza R dm , geborene Me AWEEM, in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\nEEE 1948 in BP Smmma (Ägypten), zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u. a.\n\nwIIIl\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 6. Dezember 1991 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Wiesbaden vom\n\n8. Mai 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main\n\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung\nim übrigen wegen Mordes sowie schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Zerstörung von Bauwerken und wegen Fahrens ohne\nFahrerlaubnis zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verur-\n\nteilt.\n\nMit ihrer Revision rügt sie die Verletzung förmlichen\n\nund sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Die Rüge der Verletzung des\n§ 258 Abs. 2, 3 StPO ist begründet. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist der Angeklagten nach den Schlußvorträgen\nder Staatsanwaltschaft (im Termin vom 24. April 1991) und des\nVerteidigers (im Termin vom 6. Mai 1991) das letzte Wort\n\nnicht erteilt worden.\n\nAuf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Die\nAngeklagte hatte sich zwar in der Hauptverhandlung zur Sache\nnicht eingelassen, sondern lediglich die ihr vorgeworfene\nTötung geleugnet; es ist aber nicht auszuschließen, daß sie\nsich geäußert hätte, wenn ihr das letzte Wort erteilt worden\nwäre (BGHR StPO $S 258 Abs. 3 letztes Wort 1 m.w.N.).\n\nDemgemäß ist das Urteil aufzuheben. Die Aufhebung\nbezieht sich auch auf den Teilfreispruch. Dieser ist nicht\ngerechtfertigt. Die unverändert zugelassene Anklage hatte der\nAngeklagten als selbständige Tat zur Last gelegt, nach der\nTötung Sachen des Opfers an sich genommen zu haben (Unterschlagung). Das Schwurgericht hat die Angeklagte von diesem\nVorwurf freigesprochen, da sie das Opfer getötet habe, \"um an\ndie Sachen heranzukommen\" und mithin eine einheitliche Handlung vorliege (UA S. 18). Dies kann aber einen Teilfreispruch\nnicht rechtfertigen, weil darin lediglich eine andere rechtliche Wertung desselben Sachverhalts liegt (KK-Hürxthal,\n\n2. Aufl. § 260 Rdn. 21).\n\nDer Senat hält es für angebracht, die Sache nicht an das\nLandgericht Wiesbaden, sondern an ein anderes, zum selben\nLand gehörendes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2\nSatz 1 StPO). Für die neue Verhandlung und Entscheidung der\nSache ist in Anbetracht entsprechender Rechtsfehler, die das\nangefochtene Urteil erkennen läßt, auf folgendes hinzu-\n\nweisen:\n\nWird festgestellt, daß die Angeklagte das Opfer getötet\nhat, um sich dessen Sachen anzueignen, so ist sie des Mordes\nin Tateinheit mit Raub schuldig zu sprechen (Dreher/Tröndle,\nStGB 45. Aufl. § 249 Rdn. 11). Im übrigen sind auch für\n\nsolche Straftaten Einzelstrafen\nheit zu einem Mord stehen. Dies\nzu Unrecht unterblieben und muß\ngeholt werden, ohne daß dem das\nentgegenstünde (BGHR StPO § 358\nfehlende 1). Hat die Angeklagte\n\nzu verhängen, die in Tatmehrist im angefochtenen Urteil\ndeshalb gegebenenfalls nach-Verbot der Schlechterstellung\nAbs. 2 Satz 1 Einzelstrafe,\nwegen Mordes lebenslange\n\nFreiheitsstrafe verwirkt, so ist auf diese Strafe \"als\n\nGesamtstrafe\" zu erkennen (S 54\n\nAbs. 1 Satz 1 StGB).\n\nJähnke Maier Niemöller\n\nGollwitzer\n\nWinkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-06/2-str-514-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-06/2-str-514-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:15.601661+00:00"}}