{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-11-27_2_StR_509_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-11-27","aktenzeichen":"2 StR 509/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 509/91\n\nhola\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMathias W Ep aus KM, dort geboren am\n\nGB. GB 1966,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.\n\nwıll\n\n205\n\nPLZ\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n27. November 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 16. Juli\n1991 im Schuldspruch dahin abgeändert, daß\nder Angeklagte wegen Einfuhr in Tateinheit\nmit Erwerb von Betäubungsmitteln in drei\nFällen verurteilt wird, und im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht\n\n- Schöffengericht - Köln zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Erwerbs von\nin Tateinheit mit gemeinschaftlicher Einfuhr von und Handel\nmit Betäubungsmitteln\" zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr verurteilt; sichergestellte Betäubungsmittelutensilien\nwurden eingezogen. Die Revision des Angeklagten führt mit\nder Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. |\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte in den\nersten Monaten des Jahres 1990 drei bis vier Einkaufsfahrten\nin die Niederlande unternommen und hierbei insgesamt sieben\nbis neun Gramm Heroinzubereitung nach Deutschland eingeführt, wobei er aus dieser Menge jeweils ein halbes Gramm\npro Fahrt als Kurierlohn zum Eigenverbrauch erhalten hat.\nDies rechtfertigt die Verurteilung wegen Einfuhr in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in drei Fällen, da ein\ndiese Einkaufsfahrten umfassender Gesamtvorsatz nicht aus-\n\nreichend festgestellt worden ist.\n\nSoweit sich das Urteil bei der - wenig klaren - Darstellung des Sachverhalts unter II (UA S. 5, 6) und im\nRahmen der Strafzumessungserwägungen mit dem vor und nach\ndiesen Einkaufsfahrten in die Niederlande liegenden Eigenkonsum des Angeklagten und den dazu erforderlichen sonstigen\nErwerbshandlungen befaßt, ist nicht in einer dem $S 267\nAbs. 1 StPO genügenden Weise ersichtlich, ob diese Ausführungen dem Schuldspruch zugrunde gelegt werden\noder lediglich Strafzumessungstatsachen sein sollten. Da\ndiese sonstigen Erwerbshandlungen in der unverändert zugelassenen Anklage nicht enthalten waren, hätten sie der Verurteilung ohnehin nur zugrunde gelegt werden dürfen, wenn\nsie Teil der angeklagten fortgesetzten Handlung gewesen\nwären. Ein solcher Gesamtvorsatz ist jedoch nicht festgestellt worden. Der Senat stellt daher den Schuldspruch\ninsoweit um, als er auf tragfähiger Grundlage beruht.\nHierbei mußte auch die Verurteilung wegen in Tateinheit\nbegangenem Handeltreiben entfallen, da nicht festgestellt\nist, daß das in die Bundesrepublik eingeführte Heroin zum\nWeiterverkauf bestimmt war. Dies versteht sich bei der\nrelativ geringen Menge von vier bis sechs Gramm letztlich\n\nbrauchbarer Heroinzubereitung auch nicht von selbst.\n\nDer Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO\nnicht entgegen, da nicht ersichtlich ist, daß sich der geständige Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen\nkönnen.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs bedingt eine Aufhebung\ndes Strafausspruchs, dagegen konnte die Einziehungsanordnung\naufrechterhalten werden. Der Senat hat die Sache gemäß S 354\nAbs. 3 StPO an das Amtsgericht - Schöffengericht - in Köln\nzurückverwiesen, da dessen Strafgewalt auch bei einer\nnachträglichen Gesamtstrafenbildung mit dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 3. August 1990 - 613 Ls 40 Js 81/90 - ausreicht.\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nGollwitzer winkler\n\nAoS","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-27/2-str-509-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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