{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-11-27_2_StR_434_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-11-27","aktenzeichen":"2 StR 434/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n2 StR 434/91\nLI.M9\nKan\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNorbert T EEE zus Heime, geboren am MD. EEE 1955\nin C@EW, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nwIII\n\n“03\n\nLOS\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November\n1991 gemäß Ss 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kassel vom\n4. Februar 1991 im Strafausspruch\naufgehoben. Die Feststellungen bleiben\n\naufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von\n\nneun Jahren verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt,\nim Sinne des S 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Prüfung\nnicht stand. Er ist auf die Sachrüge hin aufzuheben. Zwar\nhandelt es sich bei der Tat des Angeklagten, der seine\n15jährige Stieftochter in Gegenwart ihrer Mutter, seiner\nEhefrau, vergewaltigt und letztere dabei erheblich mißhandelt hat, um ein Verbrechen mit schwerwiegendem Schuldgehalt. Auch sind die von der Strafkammer angeführten Strafzumessungserwägungen für sich gesehen nicht zu beanstanden.\nDoch ist die Strafe, die das Tatgericht deshalb gegen den\nnicht vorbestraften und teilgeständigen Angeklagten verhängt\nhat, unvertretbar hoch. Sie wird den Anforderungen eines\ngerechten Schuldausgleichs nicht mehr gerecht, weil sie zur\nTat außer Verhältnis steht und damit den Rahmen des Schuldangemessenen überschreitet (vgl. BGH StV 1986, 57; BGHR StGB\nS 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 9; speziell zur Verhängung\nschuldunangemessener Strafen für Sexualdelikte: BGHR StGB\nS 46 Abs. 1 Strafhöhe 1, 2; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 10).\n\n2023\n\nDie Strafe muß deshalb auf der Grundlage der getrof-\n\nfenen Feststellungen, die aufrechterhalten bleiben können,\n\nneu zugemessen werden.\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nGollwitzer winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-27/2-str-434-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-27/2-str-434-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:15.021438+00:00"}}