{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-11-27_2_StR_312_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-11-27","aktenzeichen":"2 StR 312/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"PR2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 312/91 BESCHLUSS\n\nMMU\nviohecdur\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEkkehard Do aus VB, geboren am\n@. EB 1943 in N y\n\nwegen Betruges u. a.\n\nwIII\n\n2023\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 27. November 1991 gemäß S 349 Abs. 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Wiesbaden vom\n\n11. Februar 1991 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes\ngegen die Konkursamtragspflicht und wegen Betrugs zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hiergegen hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nl. Das Landgericht nimmt an, daß dem Grundstücksverkäufer Dr. Ve ein Vermögensschaden beim Abschluß\ndes Vertrags dadurch entstanden sei, daß seiner Eigentumsverschaffungspflicht keine wirtschaftlich gleichwertige Kaufpreisforderung gegenübergestanden habe. Der bis heute\nverbliebene Schaden bestehe in der offenen Forderung für\nVerzugszinsen von ca. 530.000,-- DM.\n\nDies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die\nGefahr, daß der Käufer einer Sache seiner Kaufpreisverpflichtung nicht nachkommen kann oder will, begründet beim Eingehungsbetrug dann keinen Vermögensschaden im Sinn des Ss 263\nStGB, wenn der Verkäufer nicht vorzuleisten verpflichtet ist.\nDies gilt auch bei Grundstücksgeschäften, wenn - wie meist -\ndie Auflassung oder zumindest die Eintragung im Grundbuch von\nder vorherigen Zahlung des Kaufpreises abhängt (BGH bei Holtz\nMDR 1973, 370; 1975, 196). Den Urteilsfeststellungen ist\njedoch nicht zu entnehmen, welche Regelungen insoweit der\nnotarielle Kaufvertrag vom 29. April 1986 enthielt und ob der\nVerkäufer vorleistungspflichtig war.\n\nZwar kann bei Grundstücksgeschäften, bei denen der Verkäufer gegen den Verlust seines Eigentums bei Ausbleiben der\nKaufpreiszahlung abgesichert ist, ein Vermögensschaden auch\ndadurch eintreten, daß dem Erwerber bereits vor Erfüllung\nseiner Verbindlichkeiten der Besitz eingeräumt wird (BGH\na.a.0.). Das Urteil enthält jedoch keine Feststellungen dazu,\nwann der Besitzübergang erfolgt ist und ob hierdurch eine\nVermögensschädigung beim Verkäufer eingetreten ist, die dem\nerstrebten Vermögensvorteil des Käufers entsprach. Soweit\ndie neu erkennende Strafkammer in diesem Zusammenhang einen\nVermögensschaden in der Vereitelung einer anderweitigen Verwertung des Grundstücks und der dadurch entgangenen Nutzungsmöglichkeit sehen sollte, wird sie zu beachten haben, daß\ndieser Vermögensschaden konkret bestimmbar sein muß (vgl. BGH\nwistra 1982, 148).\n\n.h\n\n2. Das Landgericht hat bei der Annahme eines Verstoßes\ngegen die Konkursamtragspflicht eine Zahlungsunfähigkeit der\nVe Baubetreuungs GmbH allein im Hinblick auf die\nFälligkeit der Kaufpreisverbindlichkeit aus dem Grundstückskauf über 1.700.000,-- DM angenommen, weil es die noch nicht\ngeleisteten Einlagen der Gesellschafter als laufende einbringbare Mittel eingeordnet hat, die die sonstigen fälligen\nVerbindlichkeiten bei weitem überstiegen haben (UA S. 9). Da\nsomit Feststellungen hierzu in engem Zusammenhang mit denen\nzum Betrugsvorwurf stehen, erstreckt der Senat die Aufhebung\n\nauch auf diesen Teil des Schuldspruchs.\n\nJähnke Theune Niemöller\nGollwitzer Winkler\n\nPLZ?","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-27/2-str-312-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-27/2-str-312-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:15.005059+00:00"}}