{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-11-22_2_StR_451_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-11-22","aktenzeichen":"2 StR 451/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 451/91 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünther R Me aus KM, geboren am MB. Ep 1947\nin Hoi,\n\nwegen versuchter Anstiftung zum Mord\n\nwIII\n\nBG\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 22. November 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nTheune\nGollwitzer\nWinkler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof mm»\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. WEB aus GEREEEE>\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte EEE»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n04\n\nAOL\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Kassel vom 23. Mai 1991 in\nvollem Umfang, auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nAnstiftung zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Das von der Staatsanwaltschaft\nzu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel wendet sich mit der\nSachrüge insbesondere gegen die Zubilligung verminderter\nSchuldfähigkeit nach § 21 StGB; es wird vom Generalbundesanwalt vertreten. Der Angeklagte erstrebt mit seiner auf die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts gestützten\nRevision seinen Freispruch.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nDas Landgericht hat beim Angeklagten eine erhebliche\nVerminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung im Hinblick auf die Einnahme\nvon Alkohol und Beruhigungsmitteln in jeweils nicht mehr\nfeststellbarer Menge im Zusammenwirken mit einem reaktivdepressiven Zustand infolge schwerer seelischer familiärer\nProbleme und mit Erschöpfung für nicht ausgeschlossen\nerachtet, obgleich der von ihm in der Hauptverhandlung\ngehörte Sachverständige Dr. HE die Anwendung des S 21\nStGB aus medizinisch-psychiatrischer Sicht \"nicht empfohlen\"\nhat. Hierbei stützt es sich auf die Erklärung des Sachverständigen, wonach die genannten einzelnen Umstände grundsätzlich nicht nur geeignet sind, die Steuerungsfähigkeit\nerheblich zu beeinträchtigen, sondern aus psychiatrischer\nSicht auch in aller Regel tatsächlich dazu führen (UA\nS. 31). Eine solche Regel besteht indessen nicht und ersetzt\nnicht die Feststellung der für die Beurteilung der Schuldfähigkeit erforderlichen Anknüpfungstatsachen.\n\nDie Urteilsgründe lassen zudem die gebotene Erörterung\nwesentlicher Umstände vermissen, die gegen die Annahme einer\nerheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sprechen könnten. So hat der Angeklagte sich bereits\nvor dem Anstiftungsgespräch am 9. Juli 1990 Gedanken über\ndie geplante Tat gemacht und eingehende Überlegungen zur\nErpreßbarkeit bei der Einschaltung gedungener Mörder \"aus\n\ndem Frankfurter Raum\" angestellt (UA S. 17). Bei der Unterredung hat er zudem detaillierte Vorstellungen entwickelt,\nwie die Entdeckung der Tat und seine Beteiligung an ihr\nverhindert werden könnte. Zu den familiären Problemen, die\ndas Landgericht zur Begründung eines reaktiv-depressiven\nZustandes heranzieht, haben weder der Angeklagte noch seine\nEhefrau Angaben gemacht. Die Eheleute hatten sich zwar im\nJanuar 1990 getrennt, der Angeklagte lebte aber seit April\n1990 mit einer anderen Frau zusammen. Am 9. Juli 1990, als\nder Angeklagte seinen Nachbarn zur Tötung seiner Ehefrau\nanzustiften versuchte, ging er mit ihr zum Essen und gab\nsich nett, freundlich und verständnisvoll (UA S. 12). Alle\ndiese Umstände mußte das Landgericht würdigen. Ebensowenig\nwar das Landgericht gehalten, eine beträchtliche Alkoholisierung des Angeklagten und die Wirkung von Beruhigungsmitteln zu unterstellen. Der Zweifelssatz greift erst ein,\nwenn die Beweiswürdigung kein Ergebnis erbracht hat (Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 261 Rdn. 26). Wesentlich ist\nferner, daß der Angeklagte seinen Mordplan nach den Feststellungen auch in den nächsten Tagen weiterverfolgte,\nindem er am 12. Juli 1990 seine Freundin Aw fragte,\nob sie nicht jemand in Polen kenne, der \"für viel Geld etwas\nfür ihn erledigen würde\", und indem er sich am Vormittag des\n13. Juli 1990 bei seinem Nachbarn durch Gesten erkundigte,\nob er zur Tat bereit sei. Insbesondere für den letztgenannten Zeitpunkt - wenige Stunden vor der Abfahrt in den\nUrlaub -ist der Einfluß von Alkohol und Beruhigungsmitteln\nnicht festgestellt.\n\nII. Die Revision des Angeklagten:\n\nDie formellen Rügen sind im Sinne des $S 349 Abs. 2 StPO\nunbegründet. Dagegen führt die Sachrüge zur Aufhebung des\nSchuldspruchs.\n\nDas Landgericht hat die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts nach § 31 StGB abgelehnt. Es hat\nausgeführt, daß nach dem Anstiftungsgespräch \"alles getan\nworden sei, um den Tatentschluß hervorzurufen\" (UA S. 28),\nder Versuch somit beendet gewesen sei und bei dem objektiv\ngescheiterten Versuch ein Rücktritt nur noch nach § 31\nAbs. 2 StGB möglich gewesen wäre. Entsprechende Bemühungen\nhabe der Angeklagte aber bis zur Ablehnungserklärung des\nZeugen Andreas PB nicht unternommen, danach sei ein\nRücktritt ohnehin nicht mehr möglich gewesen.\n\nDiese Darlegungen begegnen durchgreifenden rechtlichen\nBedenken. Ob ein Versuch als noch nicht beendet anzusehen\nund dem Täter nicht mehr anzulasten ist, wenn er von weiteren möglichen Handlungen absieht, bevor er das verwirklicht.\nhat, was er zur Herbeiführung des Erfolgs für erforderlich\nhält, kann nur nach der Vorstellung des Täters nach der\nletzten Tatausführungshandlung, nicht nach der bei Tatbeginn\nbeurteilt werden (BGHSt 31, 170, 176). Hier hatte der\nAngeklagte zwar am 9. Juli 1990 dem Zeugen Pi» den\nVorschlag gemacht, einen Anschlag auf seine Ehefrau zu\nunternehmen. Er hatte ihn aber zugleich gebeten, sich den\nVorschlag zu überlegen und ihm Bescheid zu sagen (UA S. 11).\nAls er PB am 13. Juli 1990 wenige Stunden vor Urlaubsabfahrt antraf und nach seiner Entscheidung fragte, lag\n\n‘ hierin die letzte Ausführungshandlung des Anstiftungsversuchs. Da PB den Vorschlag des Angeklagten ablehnte,\nkann nicht zweifelhaft sein, daß auch nach der Vorstellung\ndes Angeklagten weitere Bemühungen erforderlich gewesen\nwären, um den Zeugen zu der angesonnenen Tötungshandlung zu\nbewegen. Der Versuch war mithin noch nicht beendet. Er kann\naber fehlgeschlagen sein mit der Folge, daß ein strafbefreiender Rücktritt aus Rechtsgründen ausschied. Das wäre jedenfalls dann der Fall, wenn der Angeklagte außerstande war,\n\nim unmittelbaren Fortgang des Geschehens den angestrebten\nErfolg noch herbeizuführen und er dies wußte (BGHSt 34, 53,\n56; BGH NStZ 1989, 18). Hier kam es somit darauf an, ob der\nAngeklagte die Weigerung des PB als endgültig erkannt\nhat und auch nicht die Vorstellung hatte, er könne durch\nweitere Bemühungen in ihm doch noch den Entschluß zu der\nwährend seines Urlaubs vorgesehenen Tat hervorrufen. Hierzu\nhat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Sie\nwerden in der neuen Hauptverhandlung zu treffen sein (vgl.\nferner BGHSt 35, 90, 94 £.).\n\nJähnke Maier Theune\n\nGollwitzer Winkler\n\nPAr24","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-22/2-str-451-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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