{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-11-22_2_StR_376_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-11-22","aktenzeichen":"2 StR 376/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"200\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR 376/91 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter A ED aus KR, dort geboren am MR.\n\n1953, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls im besonders schweren Fall u. a.\n\nwIIl\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. November 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nTheune\nGollwitzer\nWinkler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ken\nbei der Verkündung \"\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. Em aus ED\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\ner\n\n200\n\nBR)\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 15. März 1991\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des Computerbetrugs in Tateinheit\nmit Fälschung beweiserheblicher Daten schuldig\nist - in der Liste der angewendeten Vorschriften\nwird $S 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB gestrichen -,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstraf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) Diebstahls im besonders schweren Fall in Tateinheit\nmit (fortgesetztem) Computerbetrug und (fortgesetzter) Fälschung beweiserheblicher Daten zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung\nerstrebt den Wegfall der Verurteilung wegen Diebstahls. Sie\n\nhat in diesem Umfang Erfolg.\n\nDer Angeklagte hatte Ende Februar/Anfang März 1989 in\nder Filiale der Stadtsparkasse KW in Re mit Hilfe von ihm entwickelter Geräte an einem Geldausgabeautomaten\nzahlreiche Kontendaten und Geheimnummern für codierte Automatenscheckkarten gesammelt und gespeichert. Die Daten übertrug er mit Hilfe eines Codiergerätes auf Scheckkarten-Blankette. In der Zeit vom 19. April bis zum 7. Juli 1989\nhob der Angeklagte mit Hilfe dieser Kopien an Geldautomaten\nin K@B und mehreren Städten der Niederlande von fremden\nKonten Geldbeträge in einem Gesamtwert von etwa 140.000, --\nDM ab. In Höhe von 74.700,-- DM gingen die mißbräuchlichen\nGeldabhebungen zu Lasten der Stadtsparkasse KW, die\n- ebenso wie die anderen betroffenen Kreditinstitute - verpflichtet war, die Schäden im Verhältnis zu ihren Kunden zu\ntragen. Die Geldabhebungen waren nur möglich, weil die vom\nAngeklagten benutzten Geldausgabeautomaten entweder das\ngegen die Verwendung unechter Karten eingerichtete MM-Sicherheitssystem (MM-Box) nicht hatten oder diese Sicherung\n\ndefekt war, die Automaten aber dennoch in Betrieb blieben.\n\nDas Landgericht hat die Taten des Angeklagten zu Recht\nals Computerbetrug im Sinne von § 263 a StGB in Tateinheit\nmit Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß SS 269, 270 StGB\nbewertet. Der Angeklagte hat in der Absicht, sich einen\nrechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, zunächst das\nVermögen der Kontoinhaber - zumindest im Sinne einer Vermögensgefährdung - und letztlich die Stadtsparkasse Ki\n\nLO\n\nund andere KW Kreditinstitute, die die von den mißbräuchlichen Geldabhebungen betroffenen Kundenkonten ausgleichen mußten, dadurch geschädigt, daß er das Ergebnis\neines Datenverarbeitungsvorganges durch unbefugte Verwendung\n\nrichtiger Daten beeinflußte.\n\nDer vereinzelt vertretenen Auffassung, eine Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorganges liege in derartigen Fällen nicht vor, weil der Begriff der Beeinflussung\ndie Existenz eines bereits in Gang gesetzten Datenverarbeitungsvorganges voraussetze (vgl. Kleb-Braun JA 1986,\n249, 259; Jungwirth MDR 1987, 537, 543), vermag der Senat\nnicht zu folgen. Einfluß auf ein Ergebnis nimmt gerade auch\nderjenige, der einen Kausalverlauf unter Verwendung\nbestimmter Mittel in Gang setzt, die von Dritten geschaffen\nund bereitgestellt wurden, um ein anderes Ergebnis (nämlich\ndie Auszahlung an den Berechtigten) zu erreichen (vgl. auch\nOtto JR 1987, 221, 224; Cramer in Schönke/Schröder, StGB\n23. Aufl. $S 263 a Rdn. 10; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl.\n§ 263 a Rdn. 8 a; Ehrlicher, Der Bankautomatenmißbrauch 1989\nSs. 80 ££f).\n\nDie gesetzliche Regelung des § 263 a StGB verstößt in\nihrer Tatbestandsalternative der unbefugten Verwendung von\nDaten auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG.\n\nDie insoweit vor allem im Hinblick auf die Verwendung\ndes Begriffs \"unbefugt\" geltend gemachten Bedenken (vgl.\nRanft wistra 1987, 79, 83 £f; Kleb-Braun a.a.O. S. 259;\nThaeter JA 1988, 547, 551; LG Köln NJW 1987, 667, 669) sind\n\nnicht berechtigt. Ohne die Verwendung allgemeiner Begriffe,\ndie einer Auslegung durch den Richter bedürfen, könnte der\nGesetzgeber der Vielgestaltigkeit des Lebens nicht Rechnung\ntragen (BVerfGE 4, 352, 357). Der Begriff \"unbefugt\" und\nähnliche Begriffe werden in zahlreichen Strafvorschriften\nverwendet (vgl. SS 94, 132 a, 201, 202, 203, 248 b, 290,\n324, 326 StGB). Der Anwendungsbereich der genannten Tatbestandsalternative des S 263 a StGB wird vor allem durch\nihre Struktur- und Wertgleichheit mit § 263 StGB und die zu\ndieser Vorschrift ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung in ausreichender, vorhersehbarer Weise begrenzt\n(vgl. Lackner, StGB 19. Aufl. § 263 a Anm. 2; Ehrlicher\na.a.0. S. 80 ff; Lackner in Tröndle-Festschrift 1989 S. 41,\n49 ff).\n\nRechtsfehlerfrei hat das Landgericht das Handeln des\nAngeklagten auch als Fälschung beweiserheblicher Daten\n\nbeurteilt.\n\nDie Annahme von Fortsetzungszusammenhang beschwert den\nAngeklagten nicht.\n\nEine Verurteilung wegen Diebstahls kam im vorliegenden\nFalle indessen nicht in Betracht:\n\nDer Angeklagte hat das Geld nicht durch Bruch fremden\nGewahrsams erlangt, er hat es nicht im Sinne von § 242 StGB\nden Betreibern der Geldautomaten weggenommen, es wurde ihm\n\nvielmehr mit Hilfe dieser Automaten übergeben.\n\nDer Akt des Gewahrsamswechsels bei Benutzung eines\n\nGeldautomaten unterscheidet sich von der Geldübergabe durch\n\neinen Bankangestellten lediglich dadurch, daß statt eines\nMenschen der durch ein Computerprogramm gesteuerte Automat\nnach den im jeweiligen Programm enthaltenen Kriterien die\nBerechtigung des Automatenbenutzers zur Geldabhebung überprüft. Nicht nur das äußere Erscheinungsbild des Vorganges,\nder den Gewahrsamswechsel ermöglicht, sondern auch die Tatsache, daß der Gewahrsamswechsel aufgrund einer im Programm\nenthaltenen und im Zeitpunkt der Geldausgabe lediglich zu\naktualisierenden Entscheidung des Gewahrsamsinhabers er-\n\nfolgt, steht der Annahme eines Gewahrsamsbruchs entgegen.\n\nDer Bundesgerichtshof hat - für Handlungen vor Inkrafttreten des $S 263 a StGB - bei funktionsgerechter Bedienung\neines Geldautomaten Diebstahl in den Fällen verneint, in\ndenen die von der Bank ausgegebene Scheckkarte von einem\nDritten unbefugt benutzt wurde (BGHSt 35, 152, 158 ff). Eine\nfunktionsgerechte Bedienung des Automaten konnte in dem\ngenannten Fall deshalb bejaht werden, weil dem Automaten die\nfür die Geldabhebung von dem in Anspruch genommenen Konto\nvorgesehenen und in den Codierstreifen (der Scheckkarte)\n\naufgenommenen Daten übermittelt worden waren.\n\nDaß im vorliegenden Falle nicht echte, von der Bank\nausgegebene Scheckkarten, sondern Blankette mit aufkopierten\nCodierstreifen verwendet wurden, ändert nichts daran, daß\nauch hier der Geldautomat funktionsgerecht bedient wurde.\nManipuliert hatte der Angeklagte nicht an den Geldautomaten,\nsondern an den für seine Bedienung ausgegebenen Zugangsmitteln. Durch die Verwendung der gefälschten Codekarten hat er\n- mit den Begriffen des Betrugstatbestandes gesprochen - dem\nAutomaten die unrichtige Entscheidung entlockt, Geldscheine\n\n200\n\nzur Entnahme freizugeben (Lackner in Tröndle-Festschrift\n1989, S. 41, 53). Für die Geldausgabe entscheidend waren die\nin den Codierstreifen gespeicherten (richtigen) Daten, ohne\nEinfluß war dagegen, ob diese sich auf der von der Bank\nherausgegebenen oder einer anderen Karte befanden. Das gilt\nauch für die Automaten, die nach dem Ausfall des MM-Sicherheitssystems von den Geldinstituten weiterhin in Betrieb gehalten wurden. Jedenfalls auch in diesen Fällen gehörte die\nÜberprüfung der Karte auf ihre Echtheit nicht zu den einer\nGeldausgabe vorgeschalteten Funktionen der Automaten.\n\nOb ein Bankangestellter auf die ihm vorgelegten\nBlankette, die lediglich die magnetisierten Daten der insoweit duplizierten Originalkarte enthielten, deswegen keine\nGeldauszahlung vorgenommen hätte, weil die Blankette dem\näußeren Erscheinungsbild nach der Originalkarte in keiner\nWeise ähneln (UA S. 41), ist unerheblich. Das äußere Erscheinungsbild der Karte ist bei der durch die Eingabe der\nDaten aktualisierten Entscheidung, Geld herauszugeben,\nsolange ohne Bedeutung, wie der Automat nicht mit \"Sinnes-Organen\" ausgestattet ist, die dieses Erscheinungsbild\nwahrnehmen und verwerten können. Das gilt insbesondere, weil\nsich auch eine von der Bank ausgegebene Originalscheckkarte\nin ihrem äußeren Erscheinungsbild derart verändern könnte,\ndaß ein Bankangestellter sie nicht mehr akzeptiert, der\nGeldautomat, der die magnetisierten Daten aber noch lesen\n\nkann, sie hingegen annimmt und Geld herausgibt.\n\nMit dem Argument, die unbefugte Verwendung richtiger,\nauf Blankette duplizierter Daten sei mit dem Einwerfen von\nFalschgeld in einen Warenautomaten vergleichbar, die Entnahme von Waren aus einem solchen Automaten mittels Falschgeld erfülle aber den Tatbestand des Diebstahls (BGH MDR\n1952, 563), läßt sich die Bewertung des hier in Frage\nstehenden Vorganges als Gewahrsamsbruch nicht begründen.\n\nEs muß nicht entschieden werden, ob bei Warenautomaten das\nverwendete Falschgeld den die Warenausgabe bewirkenden\nMechanismus funktionsgerecht auslöst, ob der dadurch bewirkte Gewahrsamswechsel nach den hier aufgezeigten Kriterien\naufgrund einer vorangegangenen Entscheidung des Gewahrsamsinhabers erfolgt und nach dem äußeren Erscheinungsbild des\nVorganges als Übergabe der Ware zu bewerten wäre (vgl.\nDreher MDR 1952, 563 f). Denn die zum Mißbrauch von Warenautomaten ergangene Rechtsprechung, die von einfachen, nach\nden Gesetzen der Mechanik arbeitenden Instrumenten ohne\ndifferenzierte Vorprogrammierung ausging, läßt sich nicht\nauf den Mißbrauch der in ein EDV-System eingebundenen Geld-\n\nautomaten ausdehnen.\n\nFür dieses Ergebnis sprechen auch die Entstehungsgeschichte und die Systematik des Gesetzes. Der Gesetzgeber\nhat mit der Einführung des § 263 a StGB auch den Mißbrauch\nvon Scheckkarten an Geldausgabeautomaten, insbesondere die\nunbefugte Benutzung fremder Codenummern bei mißbräuchlichem\nGebrauch eines Geldautomaten, als Computerbetrug erfassen\n\nwollen. Der von den Instanzgerichten teilweise beschrittene,\n\nin der Wissenschaft umstrittene Ausweg, die S§ 242, 246 StGB\n\nanzuwenden, erschien ihm nicht ausreichend (vgl. BT-Drucks.\n10/5058 S. 24, 30).\n\nMit der Sondervorschrift des § 263 a in ihrer betrugsspezifischen Ausgestaltung hat der Gesetzgeber die umstrittene Frage, ob der Täter, der sich aus einem Geldautomaten\ndurch unbefugte Verwendung fremder Daten - sei es mit Hilfe\nder Originalkarte, sei es unter Verwendung des auf Blankette kopierten Codierstreifens - Geld verschafft, wegen\nDiebstahls zu bestrafen ist, verneint. Ungeachtet der Möglichkeit, bei bestimmten Arten des Computerbetrugs die\nAnnahme eines Gewahrsamsbruchs dogmatisch zu begründen,\nscheidet eine Verurteilung nach § 242 StGB deshalb aus\n(vgl. auch BayObLG wistra 1987, 110 ff; Cramer a.a.0.\n\nS 263 a Rdn. 18; Krey, Strafrecht BT 7. Aufl. Rdn. 513 d\n\nm.w.N.).\n\n200\n\n- 11 -\n\nAuch eine Verurteilung wegen Unterschlagung kommt nicht\nin Betracht (Lackner, StGB 19. Aufl. S 263 a Anm. 28).\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des\n\nsonst fehlerfreien Strafausspruchs.\n\nJähnke Maier Theune\n\nGollwitzer winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-22/2-str-376-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263a","ref_norm":"263a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-22/2-str-376-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:14.858904+00:00"}}