{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-11-22_2_StR_225_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-11-22","aktenzeichen":"2 StR 225/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"u\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_ StR 225/91 URTEIL |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHelmut Pr mem zus KW geboren am m 1950\nin Wegee- 7 Gi\n\nwegen sexueller Nötigung u. a.\n\nwIIl\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. November 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nTheune\nGollwitzer\nwinkler\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (ee\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin er aus ge\nals Verteidigerin des Angeklagten,\n\nJustizangestellte zz\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nII.\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Köln vom 19. November 1990\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der sexuellen Nötigung in\nTateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung sowie der versuchten Nötigung in\nTateinheit mit Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, unbefugtem Errichten und\nBetreiben von Fernmeldeanlagen und unbefugtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt\n\nüber Sendeanlagen schuldig ist.\n\nDie Liste der angewendeten Vorschriften\n\nwird wie folgt neu gefaßt:\n\n§§ 178 Abs. 1 und Abs. 2, 201 Abs. 1 Nr. ]1,\n223 Abs. 1, 240, 22, 52, 53, 74 StGB; §§ 15\nAbs, 1 und Abs. 2 c, 20 FAG.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas genannte Urteil mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit die Vollstreckung der\n\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft wird verworfen.\n\nIII. Auf die Revision des Angeklagten wird das\ngenannte Urteil im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II 4 und 6, 7 bis 9 der\nUrteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\n\nwird verworfen.\n\nIV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen sexueller Nötigung, wegen versuchter\nNötigung in Tateinheit mit Verletzung der Vertraulichkeit\ndes Wortes und mit Verstoß gegen das Fernmeldeanlagengesetz,\nwegen zweier Verstöße gegen das Fernmeldeanlagengesetz\njeweils in Tateinheit mit Verletzung der Vertraulichkeit des\nWortes sowie wegen Verstoßes gegen das Fernmeldeanlagengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt sowie sichergestellte Fernmeldeanlagen und Audio-Cassetten eingezogen. Die Vollstreckung der Strafe hat es\n\nzur Bewährung ausgesetzt.\n\nin\n\nMit ihrer auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge\ngestützten, zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten\nRevision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den\nSchuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe, den Freispruch\nvom Vorwurf des Betruges (Fall II 2 der Urteilsgründe) und\nden Rechtsfolgenausspruch. Der Angeklagte rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben nur teil-\n\nweise Erfolg.\n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft:\n\n1. Der Freispruch vom Vorwurf des Betruges hält sach-\n\nlich-rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nDer Angeklagte bezog fortlaufend Sozialhilfe, ohne dem\nSozialamt den Erhalt verschiedener Geldbeträge mitzuteilen,\ndie teils als Einkommen, teils als Vermögen anzusehen sind\nund deshalb teilweise auf die Sozialhilfe anzurechnen waren.\nDie Strafkammer hat im wesentlichen bereits einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB verneint und im\nübrigen einen unvermeidbaren Verbotsirrtum des Angeklagten\n\n(§ 17 StGB) angenommen.\n\nAuf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen — aus\nRechtsgründen nicht zu beanstandenden - tatsächlichen Feststellungen scheidet ein strafbarer Betrug jedenfalls aus\nsubjektiven Gründen aus. Allerdings handelte der Angeklagte\nentgegen der Auffassung der Strafkammer nicht in einem Verbotsirrtum, sondern in einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum ($S 16 Abs. 1 StGB). Der Angeklagte nahm irrig\n\nan, die erhaltenen Geldbeträge stellten kein Einkommen im\nSinne der sozialhilferechtlichen Vorschriften dar, weil es\nsich nicht um laufende Einnahmen, sondern um einmalige Zahlungen gehandelt habe (UA S. 103). Angesichts der schwierigen Abgrenzung des Vermögens vom Einkommen im Einzelfall\n(vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 12. Aufl. § 88\n\nRdn. 15 ff.) kann auch ausgeschlossen werden, daß der im\nUmgang mit den Sozialhilfestellen unerfahrene Angeklagte (UA\n5. 105) mit der Möglichkeit rechnete, ein Teil der Geldbeträge müsse als einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 88\nAbs. 1 BSHG Berücksichtigung finden. Dem Angeklagten fehlte\ndaher das Bewußtsein, daß er auf die Sozialhilfeleistungen\nzumindest teilweise keinen Anspruch hatte. In diesem Fall\nerstrebte er keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil im Sinne\ndes § 263 Abs. 1 StGB, so daß es am Betrugsvorsatz fehlt\n(BGH NJW 1953, 1479, 1480; BGH, Urt. v. 14. Oktober 1980\n\n- 1 StR 439/80).\n\n2. Im Fall II 1 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte entgegen der Auffassung des Landgerichts auch wegen\nvorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) schuldig\n\ngemacht.\n\nNach den Feststellungen schlug der Angeklagte der Nebenklägerin mit der flachen Hand einmal ins Gesicht, um.\nihrem möglichen Widerstand gegen von ihm erstrebte sexuelle\nHandlungen vorzubeugen (UA S. 31). Spuren einer Gewalteinwirkung konnten später nicht festgestellt werden. Die Strafkammer konnte auch keine Feststellungen dazu treffen, wie\nheftig der Schlag war und ob die Schmerzempfindungen der Ne-\n\nbenklägerin über ein nur ganz leichtes, sofort wieder vor-\n\nübergehendes Brennen hinausgingen (UA 5. 132). Auch wenn\nVerletzungsfolgen nicht festgestellt werden konnten, ist der\nSchlag in das Gesicht der Nebenklägerin als Körperverletzung\nin der Form der körperlichen Mißhandlung zu werten. Die körperliche Wirkung einer Ohrfeige, die eine üble, unangemessene Behandlung darstellt, ist, auch wenn sie nur kurz anhält, in der Regel mehr als eine bloß unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens (vgl. BGH NJUW\n1990, 3156, 3157; BGH bei Dallinger MDR 1973, 901; Hirsch in\nLK, StGB 10. Aufl. § 223 Rdn. 9). Immerhin verspürte die\nNebenklägerin als Folge des Schlages Schmerz zumindest in\nForm eines ganz leichten Brennens. Dies rechtfertigt den\nSchuldspruch auch wegen vorsätzlicher Körperverletzung.\nDieses Vergehen und die sexuelle Nötigung stehen zueinander\n\nim Verhältnis der Tateinheit.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\nEines Hinweises an den Angeklagten gemäß § 265 StPO bedurfte\nes nicht, da ihm schon die vom Landgericht unverändert zugelassene Anklage vorsätzliche Körperverletzung zur Last gelegt hatte.\n\nEs besteht keine Veranlassung, die Einzelstrafe im\nFall II 1 der Urteilsgründe wegen der Schuldspruchänderung\naufzuheben. Angesichts des in § 223 Abs. 1 StGB vorgesehenen\nStrafrahmens kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer\nohne den Rechtsfehler eine höhere Einzelstrafe als ein Jahr\nund sechs Monate verhängt hätte. Dies gilt um so mehr, als\ndas Landgericht die Gewalteinwirkung durch den Angeklagten\nals \"eher an der unteren Grenze der Bedeutungsskala anzusiedeln\" bei der Strafzumessung für die sexuelle Nötigung\nberücksichtigt hat (UA S. 149).\n\n3. Der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hält die Anwendung des nach § 178 Abs. 2 StGB für\nminder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmens im Fall II1l\nder Urteilsgründe der rechtlichen Nachprüfung stand. Die\nStrafkammer hat die insoweit erforderliche Gesamtbetrachtung\n(vgl. BGHSt 26, 37, 98) vorgenommen und dabei eingehend die\nbestimmenden Umstände (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) aufgeführt.\nDaß das Landgericht die bei der Gesamtstrafenbildung ausdrücklich erschwerend berücksichtigte Art und Weise der Ausübung des Fragerechts durch den Angeklagten (UA S. 159) im\nRahmen der Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens übersehen haben könnte, ist auszuschließen. Auch die Annahme von\nbedingtem Vorsatz (UA S. 148 i. V. m. UA S. 130 £.) ist nach\nden Feststellungen (UA S. 30 £.) nicht rechtsfehlerhaft.\n\nDie Strafzumessung gibt auch sonst zu Bedenken keinen\nAnlaß. Das Landgericht durfte insbesondere berücksichtigen,\ndaß die den Vorstrafen zugrundeliegenden Straftaten im\nwesentlichen schon erhebliche Zeit - 1977 und früher - zurückliegen. Der Meinung der Staatsanwaltschaft, die verhängten Strafen stellten sich nicht mehr als tatangemessener\nSchuldausgleich dar, folgt der Senat nicht. Da der Angeklagte nicht einschlägig vorbestraft ist, kann auch die Verhängung von Geldstrafen für die Fälle II 7 und 8 der Urteilsgründe (unbefugtes Aufzeichnen von Telefongesprächen\nmit einer nicht zugelassenen Fernmeldeanlage) nicht als\n\nunvertretbar milde angesehen werden.\n\nDie Gesamtstrafenbildung läßt Rechtsfehler nicht er-\n\nkennen.\n\n4, Dagegen bestehen gegen die Begründung, mit der die\nStrafkammer die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt hat, rechtliche Bedenken. Das Landgericht hat einerseits eine günstige Sozialprognose unter anderem damit begründet, daß dem Angeklagten\nerstmals in seinem Leben seit dem Erwachsenwerden die\nrealistische Möglichkeit geboten werde, ein Leben ohne erneute Straffälligkeit zu führen (UA S. 160-164). Andererseits hat es im Anschluß daran ausgeführt, eine Stabilisierung der beim Angeklagten vorhandenen Neigung zu Straftaten sei erkennbar und in Zukunft verstärkt zu erwarten;\nwenngleich hierüber eine sichere Prognose nicht zu stellen\nsei, so sei doch ein solcher Erfolg nach dem Grundsatz \"in\n\ndubio pro reo\" nicht auszuschließen (UA S. 164/165).\n\nDiese Ausführungen lassen eine unzutreffende Auffassung\nvom Inhalt des § 56 Abs. 1 (i. V. m. Abs. 2) StGB erkennen.\nFür die Annahme einer günstigen Sozialprognose ist zwar\nnicht die Überzeugung, sondern lediglich die Erwartung, daß\nder Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung\ndienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des\nStrafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, erforderlich. Dabei reicht es aus, daß die Begehung weiterer Straftaten nicht wahrscheinlich ist. Zweifel insoweit gehen aber\nzu Lasten des Angeklagten. Zur Bejahung einer günstigen\nPrognose genügt es daher nicht, daß sich diese nur nicht\nausschließen läßt (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose\n7 und 13).\n\nDer Rechtsfolgenausspruch war deshalb insoweit aufzu-\n\nheben; im übrigen ist er nicht zu beanstanden.\n\n- 10 -\n\nDie Verfahrensrüge ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO\n\nunbegründet.\n\nIL. Revision des Angeklagten:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten war der Schuldspruch in den Fällen II 4 und 6, 7 bis 9 der Urteilsgründe\n\nzu ändern.\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß das gleichzeitige verbotene Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen, auch wenn sie nicht unter\ndieselbe Strafbestimmung fallen, nur einen Verstoß gegen das\nWaffenrecht darstellt, und daß weitere Verstöße gegen das\nWaffengesetz, die zugleich Begründen oder Fortsetzen dieses\nverbotenen Ausübens sind, damit zu einer Tat verbunden werden (BGH NStzZ 1984, 171; BGH, Beschl. v. 23. Juli 1991 -\n\n1 StR 191/91 m.w.N.). Für das unbefugte Besitzen, Errichten\n\nund Betreiben von Fernmeldeanlagen gilt nichts anderes.\n\nIm vorliegenden Fall hatte der Angeklagte gleichzeitig\ndie tatsächliche Gewalt über alle den Gegenstand der Verurteilung bildenden Fernmeldeanlagen in seiner Wohnung ausgeübt und sie zum Teil auch errichtet (UA S. 63 ff.). Der\nzeitweilige Betrieb einiger dieser Fernmeldeanlagen ist als\nFortsetzen des unbefugten Errichtens anzusehen. Damit stehen\nsämtliche Verstöße gegen das Fernmeldeanlagengesetz und auch\ndie tateinheitlich hierzu begangenen weiteren Straftaten\n(versuchte Nötigung und Verletzung der Vertraulichkeit des\nWortes) zueinander im Verhältnis der Tateinheit. Der\n\nSchuldspruch war daher entsprechend zu ändern. § 265 StPO\nsteht nicht entgegen. Der Senat hat die rechtliche Bezeichnung der verschiedenen Verstöße gegen das Fernmeldeanlagen-\n\ngesetz in der Urteilsformel konkretisiert.\n\n2. Die Schuldspruchänderung führt in den Fällen II 4\nund 6, 7 bis 9 zum Wegfall der Einzelstrafaussprüche und\n\ndamit zur Aufhebung der Gesanmtstrafe.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nJähnke Maier Theune\n\nGollwitzer winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-22/2-str-225-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-22/2-str-225-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:14.833334+00:00"}}