{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-11-15_2_StR_497_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-11-15","aktenzeichen":"2 StR 497/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"og!\nAFP\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 497/91 BESCHLUSS\n\nAM\nAurteı\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJamal DER „aus AUe, geboren am MB. WEB 1966 in\nTED (LEE), zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen schweren Raubes\n\nwIIl\n\nATE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November\n1991 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom\n15. Juli 1991 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs\n\nMonaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hiergegen führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im übrigen ist sie im Sinne von\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das Landgericht hat einen\nminder schweren Fall mit der Begründung verneint, der Tatablauf erfülle alle typischen Merkmale eines Straßenraubes,\nein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren sei\n\nnicht festzustellen.\n\nDabei hat die Strafkammer ersichtlich nur auf tatbezogene Umstände abgestellt und zudem die gebotene Gesamt-\n\nwürdigung nicht vorgenommen.\n\nInsbesondere hätte das Landgericht bei der Strafrahmenbestimmung zugunsten des Angeklagten berücksichtigen müssen:\n\nDas relativ geringe Maß an Gewalt (keine scharfe Waffe),\ndie geringe Beute, die schlechte wirtschaftliche Lage des\nAngeklagten und die besondere Strafempfindlichkeit als Aus-\n\nländer.\n\nBei der Bewertung der Vorstrafen wird zu beachten sein,\ndaß ihnen vergleichsweise geringfügige Delikte zugrunde\nliegen, die mit Geldstrafen geahndet werden konnten, und\ndenen deshalb im Rahmen der Strafzumessung des § 250 StGB\n\nkein zu großes Gewicht beizumessen ist.\n\nJähnke Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-15/2-str-497-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-15/2-str-497-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:14.628850+00:00"}}