{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-11-13_2_StR_463_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-11-13","aktenzeichen":"2 StR 463/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 463/91\n\naa 94\nSarstach\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas CG CE 4 Acaus RUHE Teboren am\n@. EEE 1967 in TOEEEEEEE/ MEERE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nwIll\n\nAIE\n\nAT\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November\n1991 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. März 1991\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\nsoweit eine Entscheidung über die Bildung einer\n\nEinheitsjugendstrafe unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer\n\nJugendstrafe von neun Jahren verurteilt.\n\nEine Verurteilung zu einer zweijährigen Jugendstrafe aus\ndem Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 19. Januar 1988 hat\nes nicht einbezogen, weil die Strafe bis zum 4. November 1990\nvollständig vollstreckt wurde (UA S. 10/11, 47/48).\n\nDabei hat die Jugendkammer nicht bedacht, daß im Zeitpunkt der ersten, auf die Revision des Angeklagten aufgehobenen Verurteilung im vorliegenden Verfahren am 26. Juli\n1989 die Voraussetzungen für die Bildung einer Einheitsjugendstrafe noch vorlagen und das Urteil des Amtsgerichts\nhätte einbezogen werden können, wenn das Landgericht - wie\nnunmehr geschehen - rechtsfehlerfrei auf Jugendstrafe erkannt\nhätte.\n\nLiegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Einheitsjugendstrafe im übrigen vor, so ist sie in derartigen\nFällen aber auch dann nachzuholen, wenn die früher verhängte\nStrafe inzwischen vollstreckt ist (vgl. auch BGHR StGB § 55\nAbs. 1 Satz 1 Erledigung 1).\n\nDie neu entscheidende Jugendkammer muß die frühere Verurteilung einbeziehen, wenn es nicht aus erzieherischen\nGründen zweckmäßig ist, von einer solchen Einbeziehung\n\nabzusehen.\n\nFE\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, die weitergehende\n\nRevision des Angeklagten war deshalb zu verwerfen.\n\nJähnke Maier Theune\n\nNiemöller RiBGH Detter kann\nseine Unterschrift\nnicht beifügen, da er\nsich in Urlaub befindet.\nJähnke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-13/2-str-463-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-13/2-str-463-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:14.479460+00:00"}}