{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-11-08_2_StR_488_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-11-08","aktenzeichen":"2 StR 488/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 488/91 BESCHLUSS\n\nEM 97\nuola\n\nin der Strafsache\n\n—\n\ngegen\n\nMatthias Lo EB „aus KEEM, dort geboren am\nGB. GEB 1963, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\nwıIII\n\nAMIFE\n\nATS\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 8. November 1991 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 10. Juli 1991\n\nl. im Schuldspruch dahingehend geändert, daß\nin den Fällen II 2 und 9 der Urteilsgründe\ndie Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Betruges entfällt,\n\n2. insoweit mit den Feststellungen aufgehoben,\nals eine Entscheidung über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in\nzwölf Fällen, versuchten Diebstahls in zwei Fällen, Betrugs\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen und ver-Suchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei\n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\nzehn Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung wendet sich\nder Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge ge-\n\nstützten Revision.\n\nDas Rechtsmittel hat nur teilweisen Erfolg. Das Landgericht hat den Angeklagten in den Fällen II 2 und 9 der\nUrteilsgründe wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit\nBetrug verurteilt. Dabei ist verkannt, daß die Abhebungen\nvon den durch Diebstahl erlangten Postsparbüchern als mitbestrafte Nachtaten anzusehen sind (vgl. BGH, Beschl. v.\n\n7. Januar 1983 - 2 StR 720/82 und v. 24. Oktober 1990 -\n\n2 StR 488/90). Anders als in den Fällen, in denen der Angeklagte mittels entwendeter Scheckformulare Abhebungen von\nKonten vornehmen wollte (vgl. dazu BGH bei Holtz MDR 1982,\n280), beinhalten die Abhebungen von den Postsparbüchern nicht\neine Erweiterung oder Vertiefung des schon durch das Eigentumsdelikt verursachten Schadens. Die Vergehen der Urkundenfälschung nach S$S 267 StGB bleiben freilich davon unberührt (BGH bei Dallinger MDR 1957, 652).\n\nDie gebotene Änderung des Schuldspruchs nötigt nicht zur\nAufhebung des Strafausspruchs in den genannten Fällen. Es\nkann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer wegen der\nverbleibenden Vergehen der Urkundenfälschung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, zumal die Realisierung der durch\nDiebstahl erlangten Vermögenswerte mittels Abhebung der\nGuthaben auf den Postsparbüchern bei der Strafzumessung hätte\nberücksichtigt werden dürfen.\n\nAndere den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler zum\nSchuld- und zum Strafausspruch sind nicht gegeben. Als\nrechtsfehlerhaft ist indessen auch zu bewerten, daß sich das\nLandgericht mit der Frage der Unterbringung des Angeklagten\nin einer Entziehungsanstalt nicht auseinandergesetzt hat,\nobwohl eine solche Unterbringung nach den Feststellungen in\nBetracht kommen konnte (vgl. dazu BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64\nAblehnung 3; ständige Rechtsprechung des Senats; zuletzt:\nBeschl. v. 16. Oktober 1991 -2 StR 446/91).\n\nDer Angeklagte war im Tatzeitraum drogenabhängig. Zur\nTatzeit war er entweder intoxiert oder litt unter quälenden\nEntzugssymptomen, so daß seine Steuerungsfähigkeit im Sinne\ndes § 21 StGB erheblich vermindert war (UA S. 27). Die\nRauschmittel beschaffte er sich aus der Beute, die er aus den\nStraftaten, die Gegenstand des Verfahrens sind, erlangte (UA\nSs. 8).\n\nAngesichts dieser Feststellungen hätte die Strafkammer\nprüfen müssen, ob die Gefahr besteht, daß der Angeklagte\ninfolge seiner Abhängigkeit rückfällig wird und ob dem durch\neine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet\nwerden kann. Anhaltspunkte dafür, daß eine Entwöhnungsbehandlung aussichtslos sei, sind den Urteilsfeststellungen nicht\n\nzu entnehmen.\n\nDie Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt\nhat, hindert die Nachholung der Unterbringung nicht (BGHSt\n37, 5 ££f; BGH, Beschl. v. 7. August 1991 - 2 StR 326/91).\nAngesichts der ausgewogenen Strafzumessungsgründe, die alle\n\nzugunsten des Angeklagten sprechenden Gründe berücksichtigen,\nkann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer niedrigere\nEinzelstrafen und - angesichts der Summe der Einzelstrafen -\neine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte, wenn zugleich\ndie Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\nangeordnet worden wäre. Die Einzelstrafaussprüche und der\nGesamtstrafenausspruch können deshalb bestehenbleiben.\n\nJähnke Niemöller Gollwitzer\nDetter Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-08/2-str-488-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-08/2-str-488-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:14.272101+00:00"}}