{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-11-06_2_StR_410_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-11-06","aktenzeichen":"2 StR 410/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 7a\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 410/91 URTEIL\n\nGM\nHasıel\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. Alexander z Em aus KEB, geboren am\nGB. EEE 1943 in Te am ME zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n2. Max SS t EB A„aus KB, geboren am @. «ERzEEn\n\n1955 in CHW BEgEB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags u. a.\n\nwIIl\n\nATE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. November 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nNiemöller\nGollwitzer\nWinkler\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EBD in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanwalt ED aus EB\n\nals Verteidiger des Angeklagten ZUBE,\n2. Rechtsanwalt me aus EEEEEB\n\nals Verteidiger des Angeklagten St,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAFL\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten ZUEB wird das Urteil\ndes Landgerichts Kassel vom 8. März 1991\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten StB wird\ndas vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehende Revision des Angeklagten St\n\nwird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten ZUEEEMP wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Körperverletzung und\nden Angeklagten StB wegen versuchten Totschlags zu Freiheitsstrafen von jeweils vier Jahren verurteilt.\n\nNach den Feststellungen tranken die Angeklagten in\nihrer Wohnung mit dem zu Besuch weilenden späteren Tatopfer\nSch reichlich Alkohol. Im Verlauf des Abends entstand\nStreit zwischen ZB und SchEB. Sch eröffnete\ndie Tätlichkeiten, in deren Verlauf sich beide schlugen und\nzu Boden gingen. ZB gelang es jedoch, sich von Sch-WB zu lösen und aufzustehen, und versetzte sodann dem noch\nam Boden liegenden Sch zahlreiche heftige Schläge und\nTritte mit dem beschuhten Fuß, so daß dieser mehrere Rippenbrüche, Prellungen und Blutergüsse im Bereich des Gesichts\nund des Brustkorbs davontrug. Auch würgte er ihn so stark,\ndaß er neben Würgemalen einen Bruch des Schildknorpelhorns\nund des Zungenbeinhorns erlitt.\n\nNachdem die Tätlichkeiten zunächst beendet waren, stand\nSChW auf, griff ZU erneut an und würgte ihn.\nDieser, Linkshänder, erfaßte mit der linken Hand ein\nSchlachtermesser und versuchte mit der rechten Hand Sch@i-WEB wegzudrücken. Nachdem ihm dies nicht gelang, stach er\nvielfach auf ihn ein und fügte ihm Schnittverletzungen im\nGesicht, am Hals, an beiden Händen und am Rücken zu. Die\nHandverletzungen entstanden, als Schau zur Abwehr der\nStiche in das gegen ihn geführte Messer griff. Fünf Stiche\ndrangen in den Oberkörper ein, davon trafen einer die Leber,\ndrei die Lunge und einer das Herz. Letzterer führte zum\nsofortigen Kreislaufzusammenbruch und durch alsbaldiges\nVerbluten zum Tod.\n\nNunmehr griff erstmals der Angeklagte Ste in das\nGeschehen ein und äußerte, daß das Opfer weggeschafft werden\nmüsse. Er hielt es noch für lebend und stieß ihm das\n\nAG\n\nSchlachtermesser mit den Worten \"Der ist zäh\" zweimal in den\nBauch und schlitzte diesen auf. Danach forderte er ZUEEEEB\nauf, die Leiche mit ihm in den Lüftungsschacht zu werfen.\n\nDas Landgericht hat die Mißhandlungen des am Boden\nliegenden Sch als Körperverletzung nach S 223 Abs. 1\nStGB beurteilt. Dagegen hat es ihm Notwehr zugebilligt,\nsoweit er in der zweiten Phase der Auseinandersetzung mit\ndem Messer auf das Opfer eingestochen hat, weil er sich\nanders nicht gegen das Würgen habe wehren können. Allerdings\nhat es insoweit einen Notwehrexzeß angenommen, als er bei\ndrei der in den Oberkörper gesetzten Stiche zusätzlich das\nMesser im Stichkanal hin- und herbewegt und gedreht habe,\nweil er auf diese Weise dem Opfer besonders schwere Verletzungen habe zufügen wollen, die \"nicht allein durch\nAbwehr des Angriffs gekennzeichnet\" seien (UA S. 39). Es hat\ndiese Notwehrüberschreitung als versuchten Totschlag qualifiziert, der in natürlicher Handlungseinheit mit der voraus-\n\ngegangenen Körperverletzung stehe.\n\nBei dem Angeklagten St@@® ist es vom untauglichen\nVersuch eines Totschlags ausgegangen.\n\nII.\nGegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und\n\nbeide Angeklagte Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nl. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\na) Hinsichtlich der Mißhandlungen des am Boden liegenden Tatopfers durch den Angeklagten ZU in der ersten\nPhase der Auseinandersetzung hat es das Landgericht unterlassen, die Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung nach § 223 a StGB zu prüfen. Auf UA S. 20-23 legt es\ndar, daß ein Großteil der hierbei erlittenen erheblichen\nVerletzungen durch heftige Tritte mit einem beschuhten Fuß\nherbeigeführt worden sind. Nähere Feststellungen zu der Art\nder vom Angeklagten ZUM getragenen Schuhe sind nicht\ngetroffen. Nach den festgestellten Verletzungen liegt es\njedoch nahe, daß Art und Einsatz der Schuhe so waren, daß\nsie als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 223 a StGB in\nBetracht kommen (vgl. BGH NStE Nr. 3 zu § 223 a StGB).\n\nDas Landgericht hätte darüberhinaus die ebenfalls\nnaheliegende Möglichkeit prüfen müssen, daß der Angeklagte\nZU die weitere Alternative der lebensgefährdenden Behandlung erfüllt hat. Nach den getroffenen Feststellungen\nhat er nämlich so heftig am Hals gewürgt, daß Sch ip\nBrüche am Schildknorpelhorn und am Zungenbeinhorn erlitt.\nDies kann eine lebensgefährdende Behandlung im Sinne des\nS 223 a StGB darstellen (vgl. BGH GA 1961, 241).\n\nb) Die Annahme von Notwehr für die in der zweiten Phase\nder Auseinandersetzung geführten Messerstiche, die letztlich\nzum Tod des Opfers geführt haben, begegnet durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken.\n\nAG2\n\nDas Landgericht ist im Rahmen der Beweiswürdigung davon\nausgegangen, daß die Einlassung des Angeklagten ZUEEB,\nSch habe ihn nach vorläufiger Beendigung der Tätlichkeiten erneut angegriffen und bis unmittelbar vor den\ntödlichen Messerstichen lebensbedrohend gewürgt, nicht\nwiderlegt werden könne, da die - als wahr unterstellten -\nWürgemale am Hals des Angeklagten bei Einlieferung in die\nVollzugsanstalt keine Hinweise auf eine andere zeitliche\nEinordnung ergäben (UA S. 36, 37).\n\nDiese Würdigung läßt die Auseinandersetzung mit wesentlichen Gesichtspunkten vermissen, die geeignet sind, das\nBeweisergebnis zu beeinflussen. Nach den getroffenen Feststellungen wurde Sch vor dem behaupteten erneuten\nAngriff ganz erheblich verletzt; er erlitt die unter UA\nS. 13, 18 ff im einzelnen geschilderten Verletzungen,\ninsbesondere Rippenbrüche, Prellungen und Einblutungen im\nBereich des Brustkorbs, Gesichts und Schädels, sowie Brüche\ndes Schildknorpelhorns und des Zungenbeinhorns. Bei dieser\nSachlage hätte das Landgericht nach sachverständiger\nBeratung erörtern müssen, ob Schw noch in der geschilderten Weise angriffsfähig war. Ebenso hätte es mit Hilfe\ndes Sachverständigen untersuchen müssen, ob die zusätzlichen\nim Verlauf der zweiten Auseinandersetzungsphase erlittenen\nVerletzungen infolge der zahlreichen Messerstiche mit der\nFortdauer eines heftigen Würgeangriffs bis zum Setzen der\ntödlichen Stiche vereinbar sind. Daß dies geschehen wäre,\nläßt sich den Feststellungen nicht entnehmen.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat insoweit\ndarauf hin, daß der Tatrichter auch entlastende Angaben\neines Angeklagten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit\n\nes keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt\nhinzunehmen braucht, er sich vielmehr aufgrund des gesamten\nErgebnisses der Beweisaufnahme eine Überzeugung von der\nRichtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptung zu bilden hat\n(BGH NJW 1980, 2423, 2424).\n\nSoweit das Landgericht das Vorhandensein von Würgemalen\nam Hals des Angeklagten nach dem Tatgeschehen als wahr\nunterstellt hat (UA S. 12, 37) und hieraus gewichtige Folgerungen gezogen hat, gibt dies Veranlassung zu dem weiteren\nHinweis, daß bei einer solchen Beweisbehauptung zum\nzentralen Tatgeschehen der Aufklärungspflicht Vorrang zukommt, zumal die Erhebung der Beweise auch zur Widerlegung\nder Behauptung oder zu einer anderweitigen Sachaufklärung\nführen kann (vgl. Herdegen in KK StPO 2. Aufl. S 244\nRdn. 94).\n\nc) Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit\nzwischen der Mißhandlung des am Boden liegenden Gegners und\ndem weiteren Geschehen, welches das Landgericht - ohne daß\ndies hier näher erörtert werden mußte - in anfechtbarer\nWeise als Notwehrüberschreitung gewürdigt hat, kann nicht\ngebilligt werden. Dem steht entgegen, daß die Tätlichkeiten\nzunächst beendet waren und eine zeitliche Zäsur eingetreten\nwar. Der zweite Handlungsabschnitt erweist sich auch der Art\nnach nicht als Fortsetzung der ersten Mißhandlung, er wurde\nvielmehr erst durch den erneuten Angriff des Opfers ausgelöst und erhielt dadurch eine andersgeartete Prägung.\n\nd) Auch der Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten\nSt kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat sich\nbei der Prüfung der Mordmerkmale lediglich damit auseinandergesetzt, ob StB zur Verdeckung der Straftat des Mitangeklagten ZEEEB gehandelt hat (UA S. 41, 42). Es hat\nhierbei für möglich gehalten, daß er ausschließlich aus ichbezogenen Motiven handelte, um Ärger für seine Person zu\nvermeiden. Es hat jedoch rechtsfehlerhaft unterlassen, diese\nMotivation näher zu ergründen und zu bewerten. Denn auch die\nTötung eines Menschen aus Beweggründen, die speziellen Mordmerkmalen nahekommen, können als niedrige Beweggründe im\nSinne des § 211 StGB in Betracht kommen. In diesem Zusammenhang gewinnt der Umstand Bedeutung, daß der Angeklagte\nStR zur Tatzeit unter Führungsaufsicht stand und nach\neiner früheren Aussage des Mitangeklagten ZUBE geäußert\nhaben soll: \"Denk an meine Führungsaufsicht\" (UA S. 41), was\ndas Landgericht offengelassen hat.\n\nDie neu erkennende Strafkammer wird allerdings hierbei\nzu prüfen haben, ob sich der Angeklagte trotz der erheblich\nverminderten Schuldfähigkeit etwaiger niedriger Beweggründe\nbewußt war und sie gedanklich beherrschen und willensmäßig\nsteuern konnte (vgl. BGHR StGB S 211 Abs. 2 - niedrige\nBeweggründe 2, 4).\n\n2. Auch die Revision des Angeklagten ZUEB ist\nerfolgreich.\n\n72\n\n- 10 -\n\nDer dem Schuldspruch wegen versuchten Totschlags\nzugrundeliegende Vorwurf einer Notwehrüberschreitung steht\nin Widerspruch zu der dem Angeklagten zugebilligten Notwehrsituation. Der Senat läßt hierbei offen, ob die rechtlichen\nAnnahmen des Landgerichts tragfähig wären. Denn das Landgericht stellt nicht fest, wodurch es zu den Messerbewegungen in den Stichkanälen gekommen ist. Daß der Angeklagte sie\nabsichtlich ausführte, um dem Opfer Schmerzen zuzufügen, ist\nbei der angenommenen Kampflage nicht selbstverständlich und\nbedurfte näherer Eröterung.\n\n3. Der Rechtsfolgenausspruch ist hinsichtlich beider\nAngeklagter fehlerhaft, da nicht geprüft worden ist, ob eine\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt nach S 64 Abs. 1\nStGB erforderlich ist. Bei beiden Angeklagten liegt ein\nlangjähriger chronischer Alkoholismus vor, der bereits zu\nerheblichen seelischen und körperlichen Schäden geführt hat.\nDas vorliegende Tatgeschehen ist aus einem exzessiven\nTrinkgelage heraus entstanden, bei dem sich Täter und Opfer\nin einem erheblichen Rausch befanden. Bei dieser Sachlage\nwäre die Prüfung erforderlich gewesen, ob bei den Angeklagten die Gefahr besteht, daß sie auch in Zukunft infolge\nihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen werden\nund somit die Voraussetzungen der Unterbringung in einer\nEntziehungsanstalt nach S 64 Abs. 1 StGB gegeben sind.\n\nDieser Rechtsfehler, der bei den bereits hinsichtlich\ndes Schuldspruchs erfolgreichen Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ZW nicht weiter zum\nTragen kommt, führt zur teilweisen Aufhebung des Urteils auf\ndie Revision des Angeklagten St, dessen Rechtsmittel im\nübrigen unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO ist. Da\n\nATFE\n\n- 11 -\n\nnicht auszuschließen ist, daß bei der Anordnung einer Unterbringung auch die zuerkannte Strafe geringer ausgefallen\nwäre, muß auch der Strafausspruch aufgehoben werden (vgl.\nBGHSt 28, 327, 330).\n\nJähnke Maier Niemöller\nGollwitzer winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-06/2-str-410-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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