{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-10-30_2_StR_384_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-10-30","aktenzeichen":"2 StR 384/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ıI0\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 384/91 URTEIL\n30. 10-41\nFu,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Joachim K EEE aus Fe am MER,\ndort geboren am @&B. WER 1955, zur Zeit in Strafhaft,\n\nwegen Nötigung\n\nwIII\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. Oktober 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nNiemöller\nGollwitzer\nDetter\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EB aus GERD\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n730\n\nI. Auf die Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar\n1991, soweit es den Angeklagten betrifft,\ndahin abgeändert, daß die bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung wegfällt.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nIII. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nIV. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\nund die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel\nerwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung\nzu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und\ndie Vollstreckung der Strafe, die im Zeitpunkt des Urteils\ndurch angerechnete Untersuchungshaft bereits verbüßt war,\nzur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wenden sich\nder Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren jeweils\nauf die Sachbeschwerde gestützten Revisionen. Der Angeklagte\n\ngreift im wesentlichen den Schuldspruch wegen Nötigung und\nden Rechtsfolgenausspruch an, die Staatsanwaltschaft hat ihr\nRechtsmittel auf den Ausspruch über die Strafaussetzung zur\nBewährung beschränkt und erstrebt dessen Aufhebung. Das im\nübrigen unbegründete Rechtsmittel des Angeklagten führt\nebenso wie die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision\nder Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des Ausspruchs über die\nStrafaussetzung zur Bewährung.\n\nI. Die Revision des Angeklagten\nl. Schuldspruch\na) Das Landgericht hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte betrieb einen Gebrauchtwagenhandel. Am\n30. Juni 1989 erwarb der Geschädigte T. bei ihm einen Pkw\nBMW 728. Er gab einen Pkw Opel Senator in Zahlung, wobei\nunklar blieb, ob er darüberhinaus noch eine Kaufpreiszahlung\nzu erbringen hatte. Der Angeklagte war jedenfalls der\nMeinung, der Käufer schulde ihm noch 2.800,-- DM für den\nVerkauf des BMW.\n\nIn der Nacht vom 7. zum 8. Juli 1989 wurden dem Angeklagten vier auf goldfarbene Aluminiumfelgen aufgezogene\nReifen gestohlen. Sie gelangten auf ungeklärte Weise in den\nBesitz des Geschädigten, an dessen BMW sie der Angeklagte\nwenige Tage später entdeckte. Vom Angeklagten zur Rede gestellt, erklärte T. wahrheitswidrig, er habe die Reifen von\nC. gekauft, der sie auf einem Flohmarkt erstanden habe. Dem\nVerlangen des Angeklagten, für die Reifen Schadensersatz zu\nleisten, kam T. nicht nach.\n\nAm 4. August 1989 gegen 23.00 Uhr sah der Angeklagte,\nder mit einem Pkw im FR CE iertel unterwegs\nwar, dort den Geschädigten mit dem BMW fahren. Der Angeklagte \"war in hohem Maße verärgert über T., weil dieser\n\nbislang keinen Schadensersatz wegen der Felgen geleistet und\n\nauch den Restkaufpreis von 2.800,-- DM ... nicht gezahlt\n\nhatte. Er beschloß, T. endgültig zur Rede zu stellen und das\n\nAutogeschäft rückgängig zu machen, wozu er sich berechtigt\nfühlte\" (UA S. 6).\n\nDer Angeklagte überholte mit seinem Fahrzeug den BMW,\ndrängte ihn an den rechten Fahrbahnrand ab und verstellte\nihm den Weg. Sodann sprang er aus seinem Wagen, zog T. \"aus\ndem BMW heraus und schlug ihm mit den Worten, er lasse sich\n\nnicht 'verarschen’, mehrfach mit den Fäusten ins Gesicht, in\n\nden Rücken und gegen den Brustkorb... Sodann erklärte er dem\n\nZeugen T. sinngemäß, er nehme den BMW zurück, und T. könne\nsich seinen Senator wieder bei ihm abholen\" (UA S. 6).\n\"Unter dem Eindruck der erlittenen Mißhandlungen und aus\nAngst vor weiteren Schlägen\" (UA S. 7) übergab T. dem Angeklagten den Kraftfahrzeugschein und die ASU-Bescheinigung\nfür den BMW und gestattete, daß der Angeklagte dieses Fahrzeug zu seinem Firmengelände fuhr. Am folgenden Tage überbrachte er dem Angeklagten auch noch den Kraftfahrzeugbrief.\n\nb) Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch\nwegen Nötigung bleiben ohne Erfolg.\n\nDem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt sich entnehmen, daß der Angeklagte mit den Mißhandlungen des Geschä-\n\nAFO\n\ndigten - zumindest auch - das Ziel verfolgte, diesen zur\nHerausgabe der Fahrzeugpapiere und zur Duldung der Wegnahme\ndes Pkw zu nötigen, und daß er nicht der Meinung war, seinen\n- vermeintlichen - Anspruch auf Rückgängigmachung des Fahrzeugverkaufs gewaltsam durchsetzen zu dürfen.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision handelte der Angeklagte rechtswidrig im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB, als er\ndurch körperliche Mißhandlungen des T. die Rückgängigmachung\ndes Fahrzeugverkaufs erzwang. Die Anwendung von Gewalt zu\ndem vom Täter angestrebten Zweck ist dann verwerflich, wenn\ndas Vorgehen des Täters unter Berücksichtigung aller Umstände so anstößig ist, daß es als grober Angriff auf die Entschlußfreiheit anderer der Zurechtweisung mit den Mitteln\ndes Strafrechts bedarf. Das ist vorliegend der Fall:\n\nNachdem der Angeklagte wochenlang nichts unternommen\nhatte, um seine vermeintlichen Ansprüche auf Zahlung von\nKaufpreis und Schadensersatz geltend zu machen, überfiel er\nden Geschädigten nachts auf der Straße und verprügelte ihn,\num dadurch die alsbaldige Rückgabe des Fahrzeugs und der\nFahrzeugpapiere zu erzwingen, wobei kein Grund für die\nBefürchtung bestand, er werde seine Ansprüche später nicht\nauf korrektem Wege durchsetzen können. Dieses Verhalten ist\nmißbilligenswert, und zwar auch dann, wenn man zugunsten des\nAngeklagten annimmt, er habe den Geschädigten auch aus\nVerärgerung über sein vorangegangenes Verhalten mißhandelt.\n\nAn dieser Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten\nvermag schließlich auch der Umstand nichts zu ändern, daß\nsich der Geschädigte möglicherweise durch eine Straftat in\nden Besitz der dem Angeklagten gehörenden Autoreifen gesetzt\n\n70\n\nhat. Dieses Geschehen lag einige Wochen zurück, und der\nAngeklagte hatte mit dem Geschädigten bereits über die\nLeistung von Schadensersatz verhandelt. Der nächtliche Überfall kann daher nicht als eine auf der Stelle erfolgte\nErwiderung auf ein Fehlverhalten des Geschädigten angesehen\nwerden (vgl. BGHSt 17, 328, 332).\n\nAusführungen zum Verbotsirrtum drängten sich bei der\ngegebenen Sachlage nicht auf.\n\n2. Rechtsfolgenausspruch\n\nDie Strafzumessungserwägungen des Landgerichts lassen\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Der Ausspruch über die Aussetzung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe\nhat hingegen keinen Bestand.\n\nDie Strafe von zehn Monaten war im Zeitpunkt des\nUrteils durch die in der Zeit vom 11. August 1989 bis\n21. Juni 1990 erlittene Untersuchungshaft bereits voll verbüßt. In einem solchen Fall scheidet eine Strafaussetzung\nbegrifflich aus (BGH NJW 1961, 1220 £; BGHSt 31, 25 f).\nDurch dieses Sanktionsmittel ist der Angeklagte auch beschwert (BGHSt a.a.O.; BGH, Beschl. v. 25. März 1987 -\n2 StR 701/86).\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nAus den vorstehend zu I 2 aufgeführten Gründen hat auch\ndie Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidungen gründen sich auf § 473 Abs. 2\nSatz 2 (Revision der Staatsanwaltschaft) und auf § 473\nAbs. 1, Abs. 4 Satz 1 Stpo (Revision des Angeklagten). Der\nTeilerfolg der Revision des Angeklagten - Wegfall der Aussetzung einer bereits verbüßten Strafe - ist unwesentlich\nund gibt keinen Anlaß, von der Möglichkeit des § 473 Abs. 4\nSatz 1 StPO Gebrauch zu machen.\n\nJähnke Maier Niemöller\nGollwitzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-30/2-str-384-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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