{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-10-25_2_StR_460_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-10-25","aktenzeichen":"2 StR 460/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"188\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 460/91\n!5 0.5\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. Rene Hans Günter 2 EB , ohne festen\nWohnsitz, geboren am WR. EEE 1960 in Vo,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Gerhard Joachim FE EEE aus bEEEEEB-We, geboren am MM. GEB 1963 in Hai,\n\nzur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\n- 2 -\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n25. Oktober 1991 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. Juni 1991\nin den Rechtsfolgenaussprüchen mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten zZ» wegen\nschwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in\neinem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, den Ange-\n\nklagten E@EEEEB wegen schwerer räuberischer Erpressung in\n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wenden\nsich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Die vom Angeklagten ZB echobene Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unzulässig. Die von beiden Angeklagten erhobenen Sachrügen sind\n\nzu den Schuldsprüchen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\n\n+§ 8 StPO. Sie führen jedoch zur Aufhebung der Rechtsfolgenaussprüche. Zwar weisen auch die Strafaussprüche für sich\n\ngesehen keine Rechtsfehler auf, jedoch hat die Strafkammer\ndie hinsichtlich beider Angeklagten gebotene Prüfung einer\nUnterbringung gemäß § 64 StGB rechtsfehlerhaft unterlassen.\n\nZB konsumierte seit dem 14. Lebensjahr regelmäßig\nHaschisch und Alkohol. Seit 1985 spritzte er sich in zunehmendem Maße Heroin. In der Zeit von Ende 1978, nach Vollendung seines 18. Lebensjahres, bis zum 6. März 1990 hatte\ner sich - nach zahlreichen Strafaussetzungen, die jeweils\nwiderrufen werden mußten - insgesamt sieben Jahre und neun\nMonate in Haft befunden. \"Auch während der Haft war der\nAngeklagte Zn drogenabhängig und in der Lage, durch\nregelmäßigen Heroinkonsum seine Sucht zu stillen\".\n\nEB konsumiert \"seit dem 11. Lebensjahr\nHaschisch, seit dem 13. Lebensjahr Tabletten und seit dem\n17. Lebensjahr Heroin sowie ständig erhebliche Mengen\nAlkohol.\" Nach einer Haftentlassung im Jahre 1988 konnte er\nin einer Therapieeinrichtung etwa sechs Monate lang ohne\nDrogen leben. Er fiel jedoch in seine Drogensucht zurück und\nbenötigte zuletzt 1 1/2 g Heroin täglich. Am 28. November\n1989 wurde er wegen Diebstahls und unerlaubten Erwerbs von\nBetäubungsmitteln sowie am 23. Mai 1990 wegen Straftaten des\nDiebstahls geringwertiger Sachen und der Urkundenfälschung,\ndie er aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen\nhatte, jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt, deren Vollstreckung jeweils für vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt\nwurde.\n\nAE8\n\nZU hat die Tat vom 22. Oktober 1990, beide Angeklagte haben gemeinsam die Tat vom 14. November 1990 infolge\nihrer Drogen- und Alkoholabhängigkeit unter akuten EntzugS-\nerscheinungen und, nicht ausschließbar, im Zustand erheblich\nverminderter Schuldfähigkeit begangen, um sich Geld zum\n\nErwerb von Drogen und Alkohol zu verschaffen.\n\nFür die Zeit von ihrer unmittelbar nach der Tat vom\n14. November 1990 erfolgten Festnahme bis zum Erlaß des\nUrteils konnte das Gericht lediglich feststellen, daß die\nAngeklagten \"in der Untersuchungshaft nicht an Drogen\ngelangen\" konnten und deshalb \"gezwungen (waren), körperlich\nzu entziehen\". Ein Anhaltspunkt für die Beseitigung ihrer\nRauschgift- und Alkoholabhängigkeit ergibt sich daraus\nnicht.\n\nAuf der Grundlage der getroffenen Feststellungen\nbedurfte es hinsichtlich eines jeden Angeklagten der Prüfung\nund Erörterung, ob die Voraussetzungen des § 64 StGB vorlagen, gegebenenfalls in welcher Reihenfolge die Sanktionen\nzu vollstrecken waren. Die fehlerhafte Unterlassung ist vom\nRevisionsgericht auch auf die Revisionen der Angeklagten zu\nbeachten. Sie führt zur Aufhebung der gesamten Rechtsfolgenaussprüche, da nicht auszuschließen ist, daß bei Anordnung\neiner Unterbringung eine geringere Strafe festgesetzt worden\nwäre (vgl. BGHSt 37, 5; BGH, Beschl. v. 3. September 1991 -\n4 StR 346/91 und v. 27. September 1991 - 3 StR 30/91).\n\nDas Verschlechterungsverbot steht der Nachholung der\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt - oder in einem\n\npsychiatrischen Krankenhaus, sofern erheblich verminderte\n\nSchuldfähigkeit und die übrigen Voraussetzungen des § 63\nStGB positiv festgestellt werden - nicht entgegen (S 358\nAbs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5, 9). In den Strafmaßerwägungen sollte das neu erkennende Tatgericht klar zum Ausdruck bringen, daß es sich bewußt ist, daß einem Täter die\nvon ihm bei Tatbegehung gezeigte Brutalität insoweit, als\nsie auf erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit beruhen\nkann, nicht strafschärfend angelastet werden darf (vgl. BGHR\nStGB S 21 Strafzumessung 1-5).\n\nJähnke Maier Theune\nDetter Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-25/2-str-460-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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