{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-10-23_2_StR_457_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-10-23","aktenzeichen":"2 StR 457/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 457/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBranislav R WE cu: To u ME,\ngeboren am MB. EEE 1970 in DD (vu),\n\nwegen Diebstahls\n\nwılI\n\nPla\n\nSF\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober\n1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 25. März 1991, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\na\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war am 3. Februar 1988 vom Amtsgericht\nFrankfurt am Main wegen Diebstahls zu einer zur Bewährung\nausgesetzten Jugendstrafe von neun Monaten verurteilt worden.\nUnter Einbeziehung dieses Urteils hat ihn das Landgericht\nnunmehr wieder wegen eines Diebstahls zur Jugendstrafe von\neinem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch\nhat hingegen keinen Bestand.\n\nDie Strafkammer hat \"es aus erzieherischen Gründen für\ngeboten erachtet, das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am\nMain vom 3. Februar 1988 ... gemäß $S 31 Abs. 2 JGG in die...\nzu treffende Entscheidung miteinzubeziehen\" (UA S. 30). Sie\nhat auf Jugendstrafe erkannt, obwohl sie Zweifel hatte, daß\nbeim Angeklagten im Zeitpunkt der Verurteilung schädliche\nNeigungen vorlagen. Denn \"da die Einbeziehung, sofern sie\nerzieherisch geboten ist, nicht der Korrektur des einbezogenen Urteils dient, dürfen die neuen Maßnahmen nicht\nmilder sein\" (UA S. 30).\n\nGegen diese Rechtsauffassung bestehen durchgreifende\nrechtliche Bedenken. Mit einer Einbeziehung nach § 31 Abs. 2\nJGG verliert das einbezogene Urteil im Strafausspruch seine\nWirkung, weil der nunmehr zur Verhängung einer einheitlichen\nMaßnahme oder Jugendstrafe aufgerufene Richter diese\nselbständig und losgelöst von dem Strafausspruch der einzubeziehenden Entscheidung zu bestimmen hat (BGH, Urt. v.\n\n28. Juli 1965 - 2 StR 172/65; BGHSt 25, 355, 356; BGHSt 37,\n34, 39 £ = BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 4).\n\nAER\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht\nbei Zugrundelegung dieser Rechtsansicht eine mildere Sanktion\nverhängt hätte, möglicherweise auch unter Ablehnung der Einbeziehung des amtsgerichtlichen Urteils gemäß § 31 Abs. 3\nSatz 1 JGG.\n\nJähnke Maier Theune\n\nGollwitzer Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-23/2-str-457-91","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-23/2-str-457-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:13.595663+00:00"}}