{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-10-23_2_StR_432_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-10-23","aktenzeichen":"2 StR 432/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AEE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 432/91 BESCHLUSS\n\nBor\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Dieter E EB aus KR, dort geboren am\n®. EEE 1950,\n\nwegen Betruges\n\nwIII\n\n+86\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 23. Oktober 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Köln vom 25. Januar 1991\n\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts züurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Soweit sich\nseine Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann der\nStrafausspruch auf die Sachrüge hin keinen Bestand haben.\n\nDas Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt (UA S. 106):\n\nDabei ist ihm einerseits erheblich strafschärfend\nvorzuhalten, daß er in dieser Situation trotz besserer\nErkenntnis sämtliche Kunden, die nach dem 15.08.1989\n\nGelder bei ihm anlegten, sehenden Auges in ihr\nfinanzielles Unglück laufen ließ, weil er wußte, daß er\nohne Rückgriff auf das Betriebskapital die versprochenen, aber nicht zu erwirtschaftenden Renditen nicht\nzahlen konnte.\n\nIn den weiteren Erwägungen hat es zwar zu Gunsten des\nAngeklagten berücksichtigt, daß er ohne weitere Eigenwerbung\nmit hohen Geldbeträgen \"förmlich überschüttet\" worden ist,\njedoch angefügt (UA S. 107):\n\nGleichwohl und um letzteres ins rechte Licht zu rücken,\nbleibt der erheblich strafschärfende Vorwurf, hiergegen\neben nichts unternommen zu haben.\n\nDamit hat die Strafkammer Umstände, die Merkmale des\nTatbestandes des Betrugs sind, unter Verstoß gegen § 46\nAbs. 3 StGB bei der Strafbemessung berücksichtigt. Es kann\nnicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die festgesetzte Freiheitsstrafe bei Vermeidung dieses Fehlers\ngeringer bemessen worden wäre.\n\nJähnke Maier Theune\nGollwitzer Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-23/2-str-432-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-23/2-str-432-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:13.576968+00:00"}}