{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-10-23_2_StR_386_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-10-23","aktenzeichen":"2 StR 386/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ARS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 _StR 386/91 BESCHLUSS\n! ).20.9+\n\nAcıa ji kal 4\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Günther M EEE „aus DEE, dort geboren am\n“. WE 1935, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nwIIlI\n\nAS\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichts hat nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Oktober\n1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. Januar 1991\nim Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nin Tateinheit mit sexueller Nötigung und wegen Vergewaltigung\n(Einzelstrafen von sechs Jahren und sechs Monaten sowie von\ndrei Jahren und sechs Monaten) unter Einbeziehung rechtskräftiger Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzehn Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrügen und die den Schuldspruch betreffende\nSachrüge sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\nJedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand:\n\nDie Strafkammer hat bei der Strafzumessung zum ersten\nFall ausgeführt, es sei \"zugunsten des Angeklagten nichts\nerkennbar geworden\". Eine rechtsfehlerfreie Gesamtabwägung\nhätte jedoch hier die Berücksichtigung geboten, daß der\nAngeklagte, bei Urteilserlaß fast 55 Jahre alt, nicht einschlägig vorbestraft war und insgesamt - wenn auch bei\ngleichzeitiger Ausnutzung der Hilflosigkeit des Tatopfers -\nnur verhältnismäßig geringfügige Gewalt angewendet hat. Diese\nBerücksichtigung ist unterblieben.\n\nDie erstgenannte Unterlassung kann sich bei der Festsetzung der anderen Einzelstrafe ebenfalls ausgewirkt haben.\nDeshalb und um dem neu erkennenden Tatgericht eine in sich\nausgewogene Strafbemessung zu ermöglichen, hebt der Senat den\n\nStrafausspruch insgesamt auf.\n\nABS\n\nDa der Aufhebungsgrund nur in Bewertungsfehlern liegt,\nkönnen die tatsächlichen Feststellungen bestehenbleiben.\nErgänzende, den aufrechterhaltenen nicht widersprechende\nFeststellungen zu treffen, ist die neu erkennende Strafkammer\n\nnicht gehindert.\n\nJähnke Maier RiBGH Theune ist\ninfolge Urlaubs an\nder Unterzeichnung\nverhindert.\n\nJähnke\nGollwitzer Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-23/2-str-386-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-23/2-str-386-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:13.557192+00:00"}}