{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-10-16_2_StR_446_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-10-16","aktenzeichen":"2 StR 446/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 446/91 BESCHLUSS\n\nTGAV 7\nBeutel\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nStefan S EEE „aus RiEEEEE-Er@i, geboren „m\nRn. GE 1966 in Er,\n\nwegen schweren Raubes\n\nwıll\n\nEf\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober\n1991 gemäß $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom 17. Juni 1991\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\nsoweit eine Entscheidung über die Frage der\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei\nMonaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch und\nzum Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden\nRechtsfehler aufgedeckt, sein Rechtsmittel ist insoweit im\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nAls rechtsfehlerhaft ist indessen zu bewerten, daß sich\ndas Landgericht mit der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht auseinandergesetzt\nhat, obwohl eine solche Unterbringung nach den Feststellungen\ndes Landgerichts in Betracht kommen konnte (vgl. BGHSt 37, 5;\nBGHR StGB § 64 Ablehnung 3, BGH, Beschl. v. 30. April 1991 -\n2 StR 118/91; v. 10. Mai 1991 - 2 StR 362/90; v. 18. Juni\n1991 - 5 StR 223/91).\n\nDer Angeklagte hatte seit längerer Zeit im Übermaß\nAlkohol und Rauschgifte, insbesondere auch Heroin, zu sich\ngenommen. Er injizierte sich täglich 1/4 bis 1/2 g Heroin\nintravenös. Eine für 14 Tage angesetzte freiwillige Suchtbehandlung brach er bereits nach zwei Tagen ab.\n\nEr ist mittelgradig drogen- und alkoholabhängig, dadurch\nenthemmt und in seiner Kritikfähigkeit sowie in seinem Realitätssinn eingeschränkt.\n\nDer infolge der Drogenabhängigkeit bestehende Drogenbeschaffungsdruck war für die Ausführung der Tat mitursächlich.\nAngesichts dieser Umstände hätte das Landgericht prüfen\nmüssen, ob die Gefahr besteht, daß der Angeklagte infolge\nseiner Abhängigkeit rückfällig wird, und ob dem durch eine\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden\nkann. Anhaltspunkte dafür, daß auch eine Entwöhnungsbehandlung aussichtslos sei, sind nicht vorhanden.\n\nDie Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt\n\nhat, hindert die Nachholung der Unterbringung nicht (BGHSt\n37, 5).\n\nDaß sich die Anordnung der Unterbringung auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt hätte, schließt der Senat aus.\n\nJähnke Theune\n\nDetter Winkler\n\nNiemöller\n\nLH","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-16/2-str-446-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-16/2-str-446-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:13.354270+00:00"}}