{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-10-16_2_StR_425_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-10-16","aktenzeichen":"2 StR 425/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 425/91 URTEIL\nIm»\nL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReinaldo zZ HE 4’ EEE , in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am\n\nBB. GE 1965 in vi (KOREEEE) , zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwIII\n\nEr\n\n„Er\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. Oktober 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\nNiemöller\nDetter\nWinkler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof de\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EMS aus dEEEEEEEEEn EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte us»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nER\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 1991\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier\nJahren und neun Monaten verurteilt, das sichergestellte\nKokain sowie den Flugschein eingezogen und einen Geldbetrag\nfür verfallen erklärt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Urteil hält im\nErgebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDer Erörterung bedarf lediglich folgendes:\n\nFestgestellt ist, daß der Angeklagte bei seiner Festnahme einen Koffer mit sich führte, in den 2187,8 qg Kokain\n(wirkstoffgehalt: 92 %) eingearbeitet waren. Der Angeklagte\nhatte behauptet, sein Auftraggeber habe ihm bei der Übergabe\n\ndes Koffers erklärt, daß es sich um etwa ein Kilogramm handele. Das Landgericht ist zugunsten des Angeklagten von der\nRichtigkeit dieser Behauptung ausgegangen. Daraus folgt, daß\nsich der Schuldumfang auf das Handeltreiben mit etwa 1 kg\nKokain beschränkt. Diese Beschränkung des Schuldumfangs hat\ndas Landgericht allerdings bei der Strafrahmenbestimmung\nverkannt; denn es hat Gründe, vom Strafrahmen des s 29\n\nAbs. 3 BtMG abzugehen, mit dem Hinweis darauf verneint, daß\ndie vom Angeklagten mitgeführte Menge von 2187,8 q Kokain\nmit einem Wirkstoffanteil von 92 % den Grenzwert der Normalmenge um ein Vielfaches überschreite. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil auch im Rahmen der Strafzumessung die Beschränkung des Schuldumfangs zu beachten gewesen wäre. Doch ist\nauszuschließen, daß sich dieser Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ausgewirkt hat.\n\nDie Strafrahmenwahl wird dadurch nicht in Frage gestellt; denn selbst in Ansehung dessen, daß der Angeklagte\nvorsätzlich lediglich etwa 1 kg Kokain befördert hat, bestand kein Anlaß, von der Bejahung eines besonders schweren\nFalles (S 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG) Abstand zu nehmen, also den\nStrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG zugrundezulegen.\n\nDaß die Höhe der Strafe auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht, ist ebenfalls auszuschließen. Zwar hat das\nLandgericht die Menge des \"transportierten\" Kokains strafschärfend gewertet; doch hat es andererseits in den Urteilsgründen auch ausgeführt:\n\n'p\n\nAS2\n\n\"Zugunsten des Angeklagten waren die fehlenden Vorstrafen sowie das umfassende Geständnis, wonach der\nAuftraggeber von nur 1 kg Kokain gesprochen hat,\n\nzu berücksichtigen\".\n\nDieser Wendung läßt sich entnehmen, daß auch die Annahme des Angeklagten, es handele sich lediglich um 1 kg\nKokain, im Rahmen der Strafzumessung die gebotene Berücksichtigung gefunden hat.\n\nJähnke Theune Niemöller\n\nDetter Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-16/2-str-425-91","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-16/2-str-425-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:13.334835+00:00"}}