{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-10-16_2_StR_351_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-10-16","aktenzeichen":"2 StR 351/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ae)\n\nAEH\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 351/91 URTEIL\n16409\n\nCe [ud\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Re EEE aus ER, dort geboren\nam a. EB 1952,\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\n- WIII\n\nBl\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. Oktober 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Jähnke,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\nNiemöller\nDetter\nWinkler\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwi\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Bezirksgerichts Erfurt vom\n17. April 1991 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung, Diebstahls und Beihilfe zum Diebstahl zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten\nverurteilt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten\nRevision, mit der sie die Verletzung des materiellen Rechts\nrügt, wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Strafzumessung. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene\nRechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nDie Strafzumessung weist keine Rechtsfehler auf. Entgegen der Darstellung in der Revisionsbegründung hat das\nBezirksgericht die Vorstrafen des Angeklagten nicht unberücksichtigt gelassen, sondern ausdrücklich strafschärfend\ngewertet (UA S. 15). Es hat zudem den relativ langen Zeitraum zwischen den abgeurteilten Taten und der letzten vorangegangenen Vorverurteilung erörtert und sich auch insoweit\n\nmit dem Vorleben des Angeklagten auseinandergesetzt. Bei\ndieser Sachlage kann trotz der sehr knapp gehaltenen Darstellung der Vorstrafen bei den Feststellungen zu den\npersönlichen Verhältnissen des Angeklagten ein Rechtsfehler\nbei ihrer Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung\nnicht festgestellt werden.\n\nJähnke Theune Niemöller\nDetter Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-16/2-str-351-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-16/2-str-351-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:13.317492+00:00"}}