{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-10-09_2_StR_421_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-10-09","aktenzeichen":"2 StR 421/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"#77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 _StR 421/91 BESCHLUSS\naA 140\n\nKot\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLiane R Em aus KM, geboren am U. EEE 1968 in\nee 7\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nwımIl\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am\n9. Oktober 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 28. Mai 1991\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf des versuchten Totschlags wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen, jedoch ihre Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision der\nAngeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung auf Notwehr berufen; nachdem der Zeuge WE» ihr Zimmer\nbetreten, sie aus dem Bett gerissen, in eine Zimmerecke\ngeworfen und auf eine Couch niedergedrückt habe, habe sie ihm\ndie Stichverletzungen beigebracht, um sich gegen dessen Angriffe zu wehren. Das Landgericht hält diese Einlassung für\nwiderlegt und verneint eine Notwehrsituation. Die Beweiswürdigung hierzu begegnet jedoch in mehrfacher Hinsicht\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\na) Der Zeuge WEB hatte zu den Mitbewohnern\nFO und HE unmittelbar vor dem Aufsuchen des Zimmers\nder Angeklagten geäußert, daß er ihr \"ein paar in die Fresse\nhauen werde\" (UA S. 14). Daß diese Äußerung nicht den tatsächlichen Absichten des Zeugen We entsprochen hätte,\nist nicht festgestellt. Daher ist davon auszugehen, daß er\ndas Zimmer in Angriffsabsicht betreten hat und somit ein\ntätlicher Angriff unmittelbar bevorstand. Bei dieser Sachlage\nhätte die Schwurgerichtskammer begründen müssen, weshalb die\nAngeklagte trotz der objektiv gegebenen Notwehrsituation\nnicht mit Verteidigungswillen gehandelt hat.\n\nb) Die Darstellung der Angeklagten zum Geschehensablauf\nist auch im übrigen nicht rechtsfehlerfrei widerlegt. Die\nErwägung des Landgerichts, daß der kurze Zeitraum von \"wenigen Minuten\" zwischen der Rückkehr der Angeklagten in ihr\nZimmer und dem Eintreffen des Notrufs auf der Polizeistation\ngegen einen Kampf der von der Angeklagten behaupteten Art\nspreche, ist von den Feststellungen nicht gedeckt. Die wenigen von der Angeklagten geschilderten Angriffshandlungen wie\nBetreten des Zimmers, Herausreißen aus dem Bett, Werfen in\ndie Zimmerecke und Niederdrücken auf die Couch lassen sich in\neinem Zeitraum von weit weniger als einer Minute verwirklichen.\n\nDaß sich die Urteilsgründe bei der Prüfung der Notwehrvoraus-Setzungen mit einem unmittelbar bevorstehenden Angriff des\nzeugen We nicht auseinandersetzen, läßt besorgen, daß\ndieser sehr wesentliche Umstand übersehen worden ist. Dafür\nspricht auch, daß das Landgericht zwar die Einlassung des\n\nAFG\n\nZeugen WEINE, er habe die Angeklagte \"ruhig\" aufgesucht,\nfür widerlegt erachtet, ihm gleichwohl aber glaubt, er habe\ndie Angeklagte in keiner Weise bedroht, ohne auf die oben\n\nerwähnte Äußerung einzugehen.\n\nJähnke Theune RiBGH Niemöller\nist infolge Urlaubs\nan der Unterzeichnung verhindert.\nJähnke\n\nGollwitzer winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-09/2-str-421-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-09/2-str-421-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:13.002831+00:00"}}