{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-10-09_2_StR_203_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-10-09","aktenzeichen":"2 StR 203/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"FE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 203/91 BESCHLUSS\nVE\nKoh u?\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLothar LED aus Lo@WB, geboren am @. EB 1967 in\n\nwegen Diebstahls\n\nwııIl\n\nAFE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober\n1991 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom 10. Dezember\n1990 mit den Feststellungen, ausgenommen diejenigen\nzum äußeren Tatgeschehen, aufgehoben, soweit\n\nder Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Amtsgericht - Strafrichter - in Westerburg\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.\nSeine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts\nrügt, ist begründet. Die Annahme des Landgerichts, die\nSchuldfähigkeit des Angeklagten sei zwar erheblich vermindert\n(Ss 21 StGB), nicht aber ausgeschlossen (§ 20 StGB) gewesen,\nhält rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nDie Strafkammer hat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten unter Zugrundelegung seiner Trinkmengenangaben eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 2,59 %o\nangenommen. Diesen Wert hat sie unter Berücksichtigung eines\nResorptionsdefizites von 20 % und eines stündlichen Alkohol-\n\nabbaues von 0,15 %0, der realistisch sei, angenommen.\n\nDas ist rechtsfehlerhaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Berechnung aufgrund\nfestgestellter oder nicht zu widerlegender Trinkmengen die\nTatzeit-Alkoholkonzentration vielmehr unter Zugrundelegung\neines stündlichen Abbaues von 0,1 %o und eines Resorptionsdefizits von 10 % zu ermitteln (BGHR StGB S$S 20 BAK 2, 4, 10;\nS$S 21 BAK 7, 8, 12, 15, 17). Auf der Grundlage der Trinkmengenangaben des Angeklagten lag die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration dann über 4 %0. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht bei diesem Wert einen völligen\nAusschluß des Hemmungsvermögens des Angeklagten angenommen\nhätte. Denn bei einer Blutalkoholkonzentration über 3 %o\nliegt die Annahme der Schuldunfähigkeit in der Regel nahe\n(BGHSt 34, 29, 31; BGHR StGB S 20 BAK 2, 6, 8; S 21 BAK 7,\n13).\n\nDas angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Die von\ndem Rechtsfehler nicht betroffenen Feststellungen zum äußeren\nTatgeschehen können bestehenbleiben. Der Senat verweist die\nSache gemäß S 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht - Strafrichter - in Westerburg zurück, da die noch in Frage kommende strafbare Handlung (Diebstahl oder Vollrausch) zu\nseiner Zuständigkeit gehört.\n\nJähnke Theune Niemöller\nGollwitzer Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-09/2-str-203-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-09/2-str-203-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:12.974124+00:00"}}