{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-09-27_2_StR_315_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-09-27","aktenzeichen":"2 StR 315/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ATF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 315/91 BESCHLUSS\n\nIIASA\n\nVox nst in der Strafsache\ngegen\n\nWerner R m „aus Au, Seboren am MB. EEE\n1943 in COEEEEEEEm,\n\nwegen Betruges u. a.\n\nwıIIl\n\n22\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 27. September 1991 gemäß §§ 154 Abs. 2, 206 a, 349 Abs. 2\nbis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom\n4. Februar 1991 wird\n\n1. das Verfahren, soweit es den Angeklagten\nbetrifft, in den Fällen 1, 2 und 9 der\nUrteilsgründe vorläufig und im Fall 7 der\nUrteilsgründe endgültig eingestellt;\n\nim Umfang der Einstellung fallen die Kosten\ndes. Verfahrens und die notwendigen Auslagen des\nAngeklagten der Staatskasse zur Last,\n\n2. das angefochtene Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des Bankrotts in zwei Fällen,\ndes Betrugs in zwei Fällen und der Bedrohung\nschuldig ist; die Liste der angewendeten\nVorschriften wird wie folgt gefaßt: SS 241,\n263, 283 Abs. 1 Nr. 5 und 7 b, 53 StGB,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nA272\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nWirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten der verspäteten\nKonkursanmeldung in zwei Fällen (Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe), des Bankrotts in zwei Fällen (Fälle 3 und 4 der\nUrteilsgründe), des Betruges in drei Fällen (Fälle 5, 6 und 7\nder Urteilsgründe), der Bedrohung (Fall 8 der Urteilsgründe)\nund des \"Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung\" (Fall 9 der Urteilsgründe) schuldig gesprochen.\nEs hat deswegen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil\ndes Amtsgerichts ME vom 20. Oktober 1988 auf eine\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten er-\n\nkannt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts.\n\nII.\nDas Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n1. Die Revision ist, soweit sie dem Schuldspruch in den\n\nFällen 3, 4, 5, 6 und 8 der Urteilsgründe gilt, im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n2. Im Fall 7 der Urteilsgründe wird das Verfahren gemäß\n§ 206 a Abs. 1 StPO endgültig eingestellt. Die Verfolgung\ndieser Betrugstat ist - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - verjährt, da zwischen der spätestens\nEnde Februar 1984 begangenen Tat und der Anklageerhebung am\n18. Juli 1989, also innerhalb einer Zeitspanne von mehr als\nfünf Jahren ($S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), keine verjährungsunterbrechende Handlung stattgefunden hat.\n\nNicht verjährt ist dagegen die Strafverfolgung im Fall 9\nder Urteilsgründe. Da das Vergehen des Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen der Beiträge zur Sozialversicherung ein\nechtes Unterlassungsdelikt darstellt, beginnt die Strafverfolgungsverjährung nicht schon mit dem Zeitpunkt, zu dem die\nBeiträge zu entrichten gewesen wären, sondern erst mit dem\nErlöschen der Beitragspflicht, sei es durch Beitragsentrichtung, sei es durch Wegfall des Beitragsschuldners\n(Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. S 266 a\nRdn. 30). Doch stellt der Senat das Verfahren in diesem Fall |\nebenso wie in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe auf Antrag |\ndes Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig |\nein.\n\n477\n\n3. Die teilweise Verfahrenseinstellung (2.) führt zum\nFortfall der Verurteilung in den Fällen 1, 2, 7 und 9 der\nUrteilsgründe; sie gibt Anlaß, den Schuldspruch entsprechend\nzu Ändern und die Liste der angewendeten Vorschriften dieser\nÄnderung anzupassen. Die betroffenen Einzelstrafen entfallen.\nWiewohl die Einzelstrafen in den verbleibenden Fällen 3, 4,\n5, 6 und 8 der Urteilsgründe von der Einstellung nicht\nbetroffen sind und - für sich gesehen - rechtlich nicht zu\nbeanstanden wären, hebt der Senat den gesamten Strafausspruch\nauf, um dem nunmehr mit der Sache befaßten Tatgericht die\nMöglichkeit zu verschaffen, bei der Neubemessung der Strafen\nder durch die Teileinstellung bedingten Änderung des Gesamtbilds der Taten Rechnung zu tragen.\n\nVRiBGH Herdegen ist Theune Niemöller\nim Ruhestand\nTheune\nGollwitzer Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-27/2-str-315-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-27/2-str-315-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:12.569834+00:00"}}