{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-09-27_2_StR_246_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-09-27","aktenzeichen":"2 StR 246/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AFe\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR_246/91 BESCHLUSS\nI77.M\n\nHark\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. Helmut H ED aus BEE, geboren am WB. Em 1941\nin Pf,\n\n2. Sseppel R ME aus BEE, geboren am\n. ED 1940 in Hadiiie,\n\nwegen Untreue\n\nwıIl\n\nA76\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n-Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 27. September 1991 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichts Kassel vom 31. Oktober 1990\nwerden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der\nAngeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nErgänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts ist\n\nzu bemerken:\n\nDurch die erst spätere Inanspruchnahme der Sicherheiten\nund die Fortführung des Kreditengagements ist der Sparkasse\nein weiterer Schaden zumindest in Höhe der Zinsbeträge entstanden, die in der Folgezeit für die von ihr gewährten Dar-\n\nlehen berechnet wurden.\n\nAuch soweit für die am 30. Juni 1984 nicht mehr gesicherten Kredite Darlehen von anderer Seite gewährt wurden,\nfür welche die Sparkasse Garantien und Bürgschaften übernommen hat, haben die dadurch entstandenen Kosten und Zinsen\neinen weiteren Schaden im Sinne von § 266 StGB verursacht.\nAvalgebühren wurden bei der Schadensberechnung weitgehend\n\nnicht berechnet.\n\n176\n\nDie Sparkasse hat durch die zu späte Beendigung des\nKreditengagements allerdings insoweit einen Vorteil erlangt,\nals die ihr entstandenen Verluste bis zur Inanspruchnahme aus\nden Garantien und Bürgschaften durch Fremddarlehen ausge-\n\nglichen waren.\n\nDieser Vorteil verringert den vom Landgericht angenommenen Gesamtschaden.\n\nIn Anbetracht des besonderen Handlungsunrechts und des\nhohen Gefährdungsschadens kann aber ausgeschlossen werden,\ndaß das Landgericht selbst bei einer - zugunsten der Angeklagten angenommenen - Verringerung des Gesamtschadens von\n4.211.003 DM auf 3.200.000 DM geringere Freiheitsstrafen (als\n2 Jahre und 6 Monate) verhängt hätte.\n\nVRiBGH Herdegen ist Theune Niemöller\nim Ruhestand.\n\nTheune\n\nGollwitzer Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-27/2-str-246-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-27/2-str-246-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:12.550862+00:00"}}