{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-09-25_2_StR_415_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-09-25","aktenzeichen":"2 StR 415/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO 1975 $S 251 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1\n\nLehnt ein Beschuldigter bei der Anhörung durch Kriminalbeamte die Protokollierung seiner Angaben ab und erklärt\nsich lediglich damit einverstanden, daß diese stichwortartig\nmitgeschrieben werden, so ist ein polizeilicher Aktenvermerk über seine Angaben nicht als \"von ihm stammende\n\nErklärung\" verwertbar.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO 1975 $S 251 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1\n\nLehnt ein Beschuldigter bei der Anhörung durch Kriminalbeamte die Protokollierung seiner Angaben ab und erklärt\nsich lediglich damit einverstanden, daß diese stichwortartig\nmitgeschrieben werden, so ist ein polizeilicher Aktenvermerk über seine Angaben nicht als \"von ihm stammende\n\nErklärung\" verwertbar.\n\nBGH, Beschl. v. 25. September 1991 - 2 StR 415/91 - LG Aachen\n\nPAdes\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 415/91 BESCHLUSS\nI5 AM |\nNacen in der Strafsache\n\ngegen\n\nDietmar Fritz H EEE aus Beim, geboren am\nen. u 1960 in Br@i, zur Zeit in Strafhaft in anderer\n\nSache,\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\nwıll\n\nAS\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September\n1991 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aachen vom 14. Februar 1991\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Ländgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu\neiner Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt\nder Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der\nVerletzung des § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO Erfolg, so daß auf\ndas sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einge-\n\ngangen zu werden braucht.\nDer Beanstandung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nIm Ermittlungsverfahren wurde der frühere Mitangeklagte\nvB de CAD zweimal von Kriminalbeamten in einer Justizvollzugsanstalt aufgesucht und zu verschiedenen Straftaten\n\nangehört, unter anderem zu dem Raubüberfall, der Gegenstand\n\ndes Verfahrens gegen den Beschwerdeführer ist. Bei beiden\nAnhörungen war ve de CB mit der Aufnahme einer Vernehmungsniederschrift nicht einverstanden. \"Er war lediglich\nbereit, daß seine Angaben stichwortartig mitgeschrieben werden durften\" (Bl. 87 .d. A.). Die Beamten hielten die Bekundungen des früheren Mitangeklagten in Aktenvermerken fest,\ndie sie jeweils am Tage nach den Besuchen bei ihm anfer-\n\ntigten.\n\nIn der Hauptverhandlung konnte vom de CD nicht\nvernommen werden, weil sein Aufenthalt nicht bekannt war. Das\nLandgericht ordnete die Verlesung der Aktenvermerke gemäß\nSs 251 Abs. 2 Satz 2 StPO an. Sie wurden verlesen, ihr Inhalt\n\ngegen den Beschwerdeführer verwertet.\n\nDie Verlesung war nicht zulässig. Die Aktenvermerke\nzählen nicht zu den Urkunden, die gemäß § 251 Abs. ?2 Satz 2\ni. V. m. Satz 1 aaO verlesen werden dürfen. Es handelt sich\nbei ihnen zunächst nicht um \"Niederschriften über eine andere\nVernehmung\" im Sinne dieser Vorschrift. Sie sind aber auch\nkeine Urkunden, die von dem früheren Mitangeklagten stammende schriftliche Erklärungen enthielten. Da vom de CE\ndie Vermerke nicht selbst geschrieben hat, könnten sie als\nsolche Urkunden nur angesehen werden, wenn sie \"in seinem\nAuftrag und mit seinem Willen für ihn hergestellt\" wurden und\n\"seine Äußerung darstellen\" sollten (Gollwitzer in\nLöwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 251 Rdn. 57; vgl. auch OLG\nDüsseldorf NJIW 1970, 958; OLG Köln Stv 1983, 97). Einen solchen Auftrag aber hat der frühere Mitangeklagte den Kriminalbeamten nicht erteilt, als er sich damit einverstanden\n\nerklärte, seine Angaben stichwortartig niederzuschreiben.\n\nA FE\n\nVielmehr ergibt sich aus dieser Äußerung im Zusammenhang mit\nder Ablehnung der Protokollierung, daß Notizen über seine\nBekundungen nicht als \"von ihm stammende Erklärung\" verwert-\n\nbar sein sollten.\n\nDer Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils.\n\nHerdegen Theune Niemöller\n\nGollwitzer Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-25/2-str-415-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-25/2-str-415-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:12.482263+00:00"}}