{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-09-25_2_StR_373_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-09-25","aktenzeichen":"2 StR 373/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"oa\n\n#22\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 373/91 BESCHLUSS\nIS AS\nKon\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen HE aus KEEMb, dort geboren am @. m\n1962,\n\nwegen Diebstahls\n\nwıIl\n\nAL\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 25. September 1991 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Köln vom 7. November 1990\ninsoweit aufgehoben, als eine Entscheidung über\ndie Anrechnung von Geldleistungen unterblieben\nist, die der Angeklagte im Rahmen der für die\neinbezogene Strafe gewährten Strafaussetzung zur\nBewährung erbracht hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der\n\nin seiner Antragsschrift vom 20. August 1991 ausgeführt hat:\n\n\"Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge\ndeckt zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.\n\nZahlungen auf eine als Bewährungsauflage festgesetzte\n(S 56 b Abs. 2 Nr. 2 StGB) Geldbuße in einer gemäß S 55 StGB\n\neinbezogenen Sache berühren den Strafausspruch\nsind in dem von dem Tatrichter zu bestimmenden\nVollstreckung anzurechnen (BGHSt 36, 378). Das\nhat festgestellt, daß der Angeklagte Geldbußen\nfrüheren Strafsache zu zahlen hatte (UA S. 33,\nLage der Sache kann es sich hierbei nur um die\n\nnicht. Sie\nUmfang auf die\nLandgericht\naus einer\n118). Nach\n\nvon der\n\nRevision genannten handeln. Sofern man in dem Unterbleiben\n\nnäherer Feststellungen und einer entsprechenden Anrechnungs-\n\nentscheidung nicht schon einen Sachmangel sieht, ist dem\n\nRevisionsamtrag jedenfalls eine zulässige und begründete\n\nAufklärungsrüge zu entnehmen.\"\n\nHerdegen Theune\nGollwitzer Winkler\n\nNiemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-25/2-str-373-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-25/2-str-373-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:12.466286+00:00"}}