{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-09-18_2_StR_393_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-09-18","aktenzeichen":"2 StR 393/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Mo\n\nj ER\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 393/91 URTEIL\n129.9\n\nFE)\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKornelius E ED aus KWER, dort geboren am m. >\n1954,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a.\n\nwıII\n\nHER\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. September 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\nTheune\nNiemöller\nDetter\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE» bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > aus m\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n\"6\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 19. April 1991\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und wegen falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr und acht Monaten verurteilt und das Tatmesser eingezogen.\n\nMit der Sachrüge wendet sich der Angeklagte allein\n\ngegen die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Zwar hat das Landgericht nicht dargelegt, warum es dem Angeklagten keine\nStrafaussetzung zur Bewährung gemäß S 56 Abs. 2 StGB bewilligt hat. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, daß die Strafkammer bereits eine günstige\nSozialprognose verneinen wollte. Der Angeklagte ist erheblich; darunter auch einschlägig, vorbestraft. Er hat in der\nVergangenheit in Zeiten, in denen er unter Bewährung stand,\n\nerneut Straftaten begangen; wegen zweier Verurteilungen\n\nliefen auch bei Begehung der vorliegenden Tat noch Bewährungszeiten. Die Strafkammer hat die Verhängung einer Geldstrafe mit dem Hinweis auf das Versagen des Angeklagten\nwährend der Bewährungszeit abgelehnt und bei der Strafzumessung zu seinen Lasten gewertet, daß er die Tat unbeeindruckt von seinen vielen, auch einschlägigen Vorverurteilungen während einer laufenden Bewährungszeit begangen\nhabe, so daß eine spürbare Freiheitsstrafe erforderlich sei.\n\nDa Gründe, nach denen eine Strafaussetzung zur\nBewährung dennoch in Betracht zu ziehen gewesen wäre, nicht\nersichtlich sind, liegt in der Nichterörterung der Straf-\n\naussetzung kein sachlichrechtlicher Fehler.\n\nHerdegen Maier Theune\n\nNiemöller Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-18/2-str-393-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-18/2-str-393-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:12.332783+00:00"}}