{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-09-10_2_StR_375_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-09-10","aktenzeichen":"2 StR 375/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0\n\n63\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 375/91 BESCHLUSS\nJoa Au\n\nTuido\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAntonio Miuel Fr EEE „aus FEREB, geboren am\nm. m 1961 in LEE (A), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nwıIII\n\n#63\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September\n1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Fulda vom 19. April\n1991 im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nzu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine\nRevision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet,\nsoweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Das Landgericht\nführt im Rahmen der Strafzumessung aus, gegen den Angeklagten\nspreche, \"daß er bereits mehrfach und auch in einem Falle\nrecht massiv straffällig geworden ist und die Tat während\nlaufender Bewährungszeit begangen hat. Als noch nicht anerkannter Asylbewerber hätte er unter diesen Umständen allen\nAnlaß gehabt, sich im Gastland gesetzestreu und ordentlich zu\nverhalten\". Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich diese\n\nErwägung in einer strafschärfenden Berücksichtigung der Ausländereigenschaft des Angeklagten erschöpft. Damit würde die\nStrafkammer aber gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. ı\nund 3 GG verstoßen (vgl. BGH NJW 1972, 2191; BGH bei Holtz,\nMDR 1976, 812 und 986; vgl. auch Mösl NStZ 1981, 131, 133;\n1982, 148, 150 jeweils m. w. N.).\n\nHerdegen Maier Niemöller\nGollwitzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-10/2-str-375-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-10/2-str-375-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:11.934506+00:00"}}