{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-09-10_2_StR_370_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-09-10","aktenzeichen":"2 StR 370/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"er\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 370/91 BESCHLUSS\nn2.9, 99\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNasser N EHE aus CEEEB-ZEEEEEER, geboren am\n@. GEB 1962 in OB (Iran), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nwIII\n\nA6L\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September\n1991 beschlossen:\n\nDie Anträge des Verurteilten auf Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist\nzur Begründung der Revision gegen das Urteil des\nLandgerichts Darmstadt vom 28. Februar 1991 und\n\nauf Entscheidung des Revisionsgerichts nach S 346\n\nAbs. 2 StPO werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten am 28. Februar 1991\nwegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.\nNach Revisionseinlegung durch seinen Verteidiger ist diesem\ndas Urteil am 11. April 1991 zugestellt worden. Da in der\nFolgezeit die Revision nicht begründet wurde, hat sie das\nLandgericht durch am 17. Juni 1991 zugestellten Beschluß vom\n3. Juni 1991 gemäß S 346 Abs. 1 StPO verworfen.\n\nMit Schreiben vom 22. Juni, am 26. Juni 1991 beim Landgericht eingegangen, hat der Angeklagte gegen diesen Beschluß\n\"Beschwerde\" mit der Begründung eingelegt, er habe die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht verschuldet.\nSeine jetzige Verteidigerin hat mit Schriftsatz vom 6. September 1991 \"ebenfalls die Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand\" beantragt. Die Revision ist bis heute nicht begründet\nworden.\n\nII.\n\n1. Die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nkann dem Verurteilten nicht gewährt werden, weil die versäumte Handlung, nämlich die Revisionsbegründung, nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO) und nach Ablauf\nder Wochenfrist des S 45 Abs. 1 StPO, die spätestens mit dem\nZugang des die Revision verwerfenden Beschlusses beim Angeklagten in Gang gekommen war, auch nicht mehr nachgeholt\n\nwerden kann.\n\n2. Der vom Verurteilten als \"Beschwerde\" bezeichnete\nRechtsbehelf ist der Sache nach ein Antrag auf Entscheidung\ndes Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO. Er ist jedoch\nerst nach Ablauf der durch die Zustellung des Verwerfungsbeschlusses am 17. Juni 1991 in Gang gesetzten Wochenfrist\ndes § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO eingegangen und kann schon\n\ndeswegen keinen Erfolg haben.\n\nHerdegen Maier Niemöller\n\nGollwitzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-10/2-str-370-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-10/2-str-370-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:11.917063+00:00"}}