{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-09-06_2_StR_248_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-09-06","aktenzeichen":"2 StR 248/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 248/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nChristian H EEE cu: Hl, geboren am En 1962\nun VO\n\nwegen schweren Raubes\n\nvorgehend LG Frankfurt 1990-12-06 86/87 Js 25418/89 - 5/3 KLs\nune\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 6. September 1991 gemäß S 349 Abs. 4\n\"StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom\n6. Dezember 1990, soweit es ihn betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit seiner Revision rügt der Beschwerdeführer die\nVerletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg, auf das weitere\nVorbringen der Revision braucht daher nicht eingegangen zu\n\nwerden.\n\nDas Landgericht hat festgestellt: \"Der Mitangeklagte R.\nfolgte dem Zeugen S. in eine Telefonzelle und hielt ihm\nseinen geladenen Schreckschußrevolver direkt ins Gesicht und\nforderte ihn zur Herausgabe seiner Wertgegenstände auf. In\ngroßer Angst gab der Zeuge freiwillig dem Angeklagten R.\neine Cartierbrille, seine Uhr, 10,-- DM, zwei Ringe, ein\nArmband und ein Dupont-Feuerzeug im Gesamtwert von\n3000,-- DM. Die geschaffene Situation machte sich nun auch\nder Angeklagte Hellberg zunutze. Er trat ebenfalls in die\nTelefonzelle und wollte dem Geschädigten von der rechten\nHand einen Ring abziehen, wobei Hellberg in der Hand, mit\nder er hantierte, ein kleines Messer hielt, ohne es auf den\nZeugen zu richten und ihn damit zu bedrohen. Der Zeuge\nS. war allein durch den auf sein Gesicht gerichteten Revolver dermaßen eingeschüchtert, daß er den Ring freiwillig\nabzog und ihn dem Angeklagten Hellberg aushändigte\" (UA\nSs. 5).\n\nDer Angeklagte hat die Tat bestritten. Er hat sich\ndahin eingelassen, er habe von R. Heroin kaufen wollen und\nsein Taschenmesser in die Hand genommen, um sich von dem\n\"Stoff\" eine Messerspitze abzunehmen. In dieser Situation\nhabe sich R. plötzlich in die Telefonzelle begeben und S.\nberaubt. \"Er sei R. zunächst bis zur Telefonzelle gefolgt,\nwobei er das Messer für den Heroinkauf noch in der Hand\ngehalten habe. Er habe die Telefonzelle nicht betreten, sei\n'total perplex’ gewesen über die Tat des Mitangeklagten,\nhabe ihm zugerufen: ’'laß den Scheiß!’ und sei allein\nweggerannt\" (UA S. 7).\n\nDiese Einlassung hat die Strafkammer als durch die Aussage des Zeugen S. widerlegt angesehen. Dabei war für das\nLandgericht ein seine Überzeugungsbildung mit bestimmender\nGesichtspunkt, daß der Zeuge \"konstant und ohne Belastungseifer von seiner ersten polizeilichen Vernehmung am\n7. Januar 1989 bis zu seinen Bekundungen in der Hauptver-\n\nhandlung\" ausgesagt hat (UA S. 7).\n\nDer Zeuge hatte jedoch, wie durch die Vernehmungsniederschrift vom 7. Januar 1989 belegt wird, bei seiner\nersten Vernehmung den Tathergang in wesentlichen, die Art\nund den Umfang der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers\nbetreffenden Punkten, anders geschildert als in der Hauptverhandlung: \"Beide Täter betraten nun ebenfalls die Zelle.\nDer 1. Täter zog eine Gaspistole ... und hielt sie mir\ndirekt unter die Nase. Der 1. Täter forderte mich auf, alles\nherzugeben. Beide Täter durchsuchten mich und nahmen mir\nfolgende Gegenstände ab ... Der 2. Täter versuchte mir einen\nRing vom Finger zu streifen; hierbei bemerkte ich, daß\ndieser ein Messer in der Hand hielt. Aus Angst, mit dem Messer verletzt zu werden, nahm ich den Ring selbst vom Finger\nund gab ihm diesen\" (Bl. 2 und 3 der Strafakten).\n\nDie Revision rügt zutreffend, daß entweder das Tatgericht keine Aussagekonstanz annehmen durfte (wenn die Aussage vor der Polizei dem Zeugen 5. vorgehalten worden ist\nund er sie in ihrem Inhalt und Zustandekommen nicht\nbemängelte) oder daß durch Anhörung des polizeilichen Vernehmungsbeamten hätte geklärt werden müssen, wie und mit\nwelchem Inhalt die sich mit den Bekundungen des Zeugen $S. in\n\nder Hauptverhandlung nicht deckende polizeiliche Aussage\n\nzustande kam (wenn S. sie inhaltlich oder auf Grund ihres\nZustandekommens in Frage stellte). Durch die gebotene Aufklärung hätte entweder die Annahme der Aussagekonstanz erst\neine Grundlage erhalten oder sie wäre ausgeschlossen\n\nworden.\n\nAuf dem Würdigungsfehler oder dem Aufklärungsmangel\nberuht das angefochtene Urteil. Der Senat schließt sich dem\nGeneralbundesanwalt an, der zur Beruhensfrage ausgeführt\n\nhat:\n\n\"Zur Bedeutung, die das Landgericht der angeblichen\nKonstanz beigemessen hat, kommt nämlich noch hinzu, daß\ndann, wenn der Zeuge zunächst eine den Angeklagten noch\nstärker belastende Darstellung gegeben hatte, die Abschwächung früherer Angaben keineswegs in eindeutiger Weise\nauf das Fehlen eines Belastungseifers hindeutet, sondern\neine Erklärung auch in einem etwaigen Bemühen finden könnte,\neine nicht zutreffende Darstellung wenigstens zum Teil\n\naufrechtzuerhalten.\"\n\nDas angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Da sich\ndas Verfahren nur noch gegen einen erwachsenen Angeklagten\nrichtet, ist Zurückverweisung an eine allgemeine Strafkamnmer\ndes Landgerichts geboten (BGHR StPO S 354 Abs. 2 Jugendkammmer 1 = BGHSt 35, 267).\n\nHerdegen Theune Niemöller\nGollwitzer RiBGH Winkler kann\nseine Unterschrift\nnicht beifügen, weil\ner sich in Urlaub befindet.\nHerdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-06/2-str-248-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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