{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-09-04_2_StR_327_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-09-04","aktenzeichen":"2 StR 327/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 327/91 URTEIL\nyacı\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMirco Ko EEE aus LO (SU), dort\ngeboren am @. EB 1944, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Diebstahls\n\nwIlI\n\n+56\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. September 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nWinkler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt eEEEEEEENED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte Ew\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n+6\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Trier vom 16. April\n\n1991 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen versuchten Diebstahls zu einer\nFreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.\n\nSeine Revision gegen die Verurteilung hat Erfolg.\n\nDie Strafkammer stützt ihre Überzeugung davon, daß der\nAngeklagte am frühen Morgen des 25. Juni 1990 gegen 3.30 Uhr\nin die Gaststätte des Zeugen HB in Sch@EB eingebrochen ist und dort versuchte, aus einem Spielautomaten\nGeld zu entwenden, auf folgende Indizien:\n\nDer Angeklagte hielt sich entgegen seiner Einlassung in\ndieser Zeit in der Bundesrepublik Deutschland auf.\n\nKurze Zeit nach der Tat wurde ein blauer Pkw der Marke\nSCHE, den der Zeuge Le@B ihm \"um den 20. Juni herum\"\ngeliehen hatte, auf einem Parkplatz in der Nähe des Tatortes\ngesehen. Die Scheibe des Fahrzeuges war - anders als bei den\nweiteren dort stehenden Fahrzeugen - nicht beschlagen.\n\nIn dem Pkw lag Werkzeug, unter anderem ein Bolzenschneider und ein Schraubendreher sowie eine Taschenlampe.\n\nDem Angeklagten war von einem früheren Aufenthalt in\nder Gaststätte des Zeugen He, er hatte sich dort\ngemeinsam mit einem Landsmann im Mai 1990 zwei Tage lang\neingemietet, der Tatort bekannt.\n\nBei einer späteren Festnahme des Angeklagten im Juli\n1990 fand man in dem von ihm geführten Pkw Einbruchswerkzeug.\n\nDer Angeklagte und sein Begleiter hatten sich bei ihrem\nAufenthalt in der Gaststätte im Mai 1990 bereits dadurch\nverdächtig gemacht, daß sie abends zwischen 20.00 und\n22.00 Uhr weggingen und erst gegen 5.00 Uhr morgens zurückkehrten.\n\nDer Angeklagte ist wegen einer ähnlichen Tat einschlägig vorbestraft.\n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts bietet keine ausreichende Grundlage für die Verurteilung.\n\nDie angeführten Indizien machen die Täterschaft des\nAngeklagten nicht in so hohem Maße wahrscheinlich, daß sie\neine Verurteilung rechtfertigen könnten.\n\nInsbesondere ist nicht dargelegt, daß die Tatbegehung\ndurch eine andere Person ausscheidet und deswegen vernünftige Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht bestehen können (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Mai 1990 -\n\n2 StR 223/90; v. 27. September 1990 - 4 StR 242/90;\n\nv. 18. April 1990 - 2 StR 99/90; v. 19. Juli 1989 -\n\n2 StR 182/89 = BGHR StGB § 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 5;\nUrt. v. 15. Februar 1990 - 4 StR 636/89 = BGHR StPO § 261\nVermutung 6; vgl. auch BGH, Beschl. v. 13. März 1991 -\n\n2 StR 62/91).\n\nDaß und wo sich in der Gastwirtschaft ein Spielautomat\nbefand, war einer Vielzahl von Personen bekannt. Die Tat-\n\n156\n\nortkenntnis des Täters ist deshalb hier kein gegen den Ange-\n\nklagten sprechendes Indiz von einiger Bedeutung. Von einem\ngewissen Gewicht ist allerdings der Umstand, daß ein Fahrzeug, das der Angeklagte sich ausgeliehen hatte und in dem\nsich Werkzeug befand, auf einem Parkplatz in der Nähe des\n\nTatortes abgestellt worden war. Dieses Indiz macht indessen\nauch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß dem Angeklagten die Tat zuzutrauen ist, seine Täterschaft noch nicht in\nhohem Maße wahrscheinlich (vgl. BGH, Beschl. vom 11. Juni\n1982 - 2 StR 318/82).\n\nHerdegen Theune Niemöller\nGollwitzer Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-04/2-str-327-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-04/2-str-327-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:11.706529+00:00"}}