{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-08-23_2_StR_360_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-08-23","aktenzeichen":"2 StR 360/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AS§ 6\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 360/991 BESCHLUSS\n\n23.2.7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHalil T OH aus KR, dort geboren am EB. R-GERD 1969, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nwıIII\n\n#6\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n23. August 1991. einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 18. April\n1991 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revi-\n\nsion des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß das spätere Tatopfer KraEiD von dem Begleiter des Angeklagten, dem\nzeugen Ab, eine goldene Uhr für 300 DM gekauft habe,\nwenig später jedoch zurückgekehrt sei und erklärt habe, daß\ner die Uhr nun doch nicht wolle und den Kaufpreis zurückverlange. Nachdem der Zeuge AR mit dem Hinweis, Geschäft\nsei Geschäft, die Rückgabe abgelehnt habe, wobei er hierin\nvom Angeklagten unterstützt worden sei, habe der an Körpergröße und Gewicht erheblich überlegene KraiEB den\nZeugen Alb am Kragen gepackt, ihn geschüttelt und weiterhin lautstark sein Geld verlangt. Als AB eine Klärung\n\ndurch die Polizei angeboten und versucht habe, die Hände\nKr von seiner Jacke zu entfernen, habe dieser\n\nihn mit einem heftigen Faustschlag zu Boden geschlagen.\nHierüber sei der Angeklagte in Wut geraten und habe mit dem\nRuf \"wir sind Türken\" ‚ noch während der Zeuge AB am\nBoden gelegen habe, zu einer Bierflasche gegriffen, das\nUnterteil abgeschlagen und mit ausgestrecktem Arm auf den\nHals von Kr <ingestochen. Nähere Feststellungen zu\nden subjektiven Beweggründen des Angeklagten enthält das\nUrteil nicht. Lediglich im Rahmen der rechtlichen Würdigung\nwird ausgeführt, daß der Angeklagte \"auch nicht in der\nAbsicht, dem Zeugen AB zu helfen, aus Ärger über den\ntätlichen Angriff,\" seinerseits Kreggu> angegriffen\nhabe.\n\nteidigungswillens nicht aus, Objektiv war eine Nothilfelage\ngegeben. Der körperlich erheblich überlegene Kr Hat\nden Zeugen Au mit dem deutlich erklärten Ziel tätlich\nangegriffen, den Kaufpreis von 300 DM zurückzuerlangen. Da\nein Selbsthilferecht nicht ersichtlich ist, zumal Ammın\nsich bereit erklärt hatte, den Streit durch die Polizei klären zu lassen, war dieser Angriff Kre rechtswidrig\n(vgl. BGHSt 17, 328, 331), Amme durfte sich smit dagegen\nwehren und der Angeklagte ihm helfen. Dieser Angriff war\nauch mit dem Faustschlag nicht beendet, da KB sein\nZiel noch nicht erreicht hatte. Dies wird im übrigen dadurch\n\nfaubt hat. Wenn bei dieser Sachlage der Angeklagte mit dem\nAusruf \"wir sind Türken\" zum Gegenangriff übergegangen ist,\n\na 2\n\nkommt ernsthaft in Betracht, daß er dies zumindest auch\nmit dem Ziel getan hat, seinem bedrängten Landsmann gegenüber einem körperlich weit überlegenen Gegner beizustehen\nund vor weiteren Angriffen zu schützen. Das Landgericht hat\nsich damit nicht eingehend auseinandergesetzt, sondern es\nbei der Feststellung bewenden lassen, der Angeklagte habe\nin Wut gehandelt. Das läßt befürchten, daß es nicht ausreichend bedacht hat, daß eine hinzutretende Wut als Tatmotiv die Annahme von Notwehr bzw. Nothilfe nicht notwendig\nausschließt. Eine Tat kann auch dann durch Notwehr gerechtfertigt sein, wenn der Täter neben der Abwehr noch andere\nZiele verfolgt, solange sie den Verteidigungszweck nicht\nvöllig in den Hintergrund drängen (BGH NStZ 1983, 117\nm.w.Nachw.).\n\nUnter diesen Umständen kommt es auf Rechtsfehler in den\nStrafzumessungserwägungen nicht mehr an. Jedoch wird das neu\nerkennende Tatgericht, wenn es wiederum zu einem Schuldspruch gelangt, je nach Sachlage zu prüfen und ausdrücklich\nzu erörtern haben, ob die Voraussetzungen des § 213 2. Alternative StGB vorliegen.\n\nMaier Theune Niemöller\nNehm Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-23/2-str-360-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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