{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-08-21_2_StR_447_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-08-21","aktenzeichen":"2 StR 447/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ALL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 447/90 BESCHLUSS\nae a\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen Helmut G us aus Ep, dort\ngeboren am EB. ip 1955, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nwıll\n\nALGE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 21. August 1991 gemäß S§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Kassel vom 14. August 1990 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichts-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs\nJahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nSeine auf die Sachrüge gestützte, auf den Strafausspruch\nbeschränkte Revision hat Erfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nzutreffend ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen nicht auszuschließen vermocht, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge Beeinträchtigung der\nSteuerungsfähigkeit erheblich vermindert war (§ 21 StGB), und\n\ndemgemäß die Strafe nach den S§ 21, 49 StGB gemildert.\nAndererseits hat es bei der eigentlichen Strafzumessung\nstrafschärfend gewertet, daß der Angeklagte eine erhebliche\nkriminelle Energie an den Tag gelegt habe (UA S. 42). Dies\nhat es damit begründet, daß der Angeklagte seine Ehefrau\ngeschlagen, massiv gewürgt und mit insgesamt 25 Messer- und\nScherenstichen in erheblichem Maße verletzt habe (UA S. 42).\nDanach kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, daß sich das Tatgericht bei der Bemessung der\nvon ihm erkannten Strafe von rechtlich fehlerhaften Erwägungen hat leiten lassen. Denn nach dem Inhalt des im Urteil\nmitgeteilten Sachverständigengutachten liegt es nahe, daß die\ngesteigerte Handlungsintensität, auf die der genannte Strafschärfungsgrund abstellt, Ausfluß der erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit war und deshalb nach\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (im Anschluß\nan BGHSt 16, 360, 364) nicht ohne weiteres als schulderhöhender, demgemäß strafschärfender Umstand gewertet werden\ndurfte. Zwar bleibt bei einem vermindert schuldfähigen Täter\nnoch Raum für eine Bewertung der Handlungsintensität, da\nseine Schuldfähigkeit nicht völlig aufgehoben ist, er also\nfür die begangene Tat auch in deren konkreten Ausgestaltung\nverantwortlich ist. Doch muß sich der Tatrichter in einem\nsolchen Fall des möglichen Zusammenhangs zwischen der\ngeistig-seelischen Ausnahmesituation des Täters und bestimmten Umständen der Tatbegehung bewußt sein und ausdrücklich\nbedenken, daß diese - als Folge eines an sich strafmildernd\nzu bewertenden Zustands - dem Täter nicht uneingeschränkt zum\nVorwurf gemacht werden können und daß sie deshalb kein zu\ngroßes Gewicht erlangen dürfen (BGH NStZ 1987, 321 f., 453).\nDiesen Anforderungen genügen die Urteilsgründe nicht. Aus der\n\nIr\nALL\n\nHandlungsintensität wurde ohne jegliche Einschränkung ein\nStrafschärfungsgrund von erheblichem Gewicht abgeleitet. Daß\ndie Höhe der erkannten Freiheitsstrafe dadurch beeinflußt\nwurde, liegt nahe. Jedenfalls kann dies nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.\"\n\nErgänzend verweist der Senat auf die Entscheidungen BGHR\nStGB § 21 Strafzumessung 14, 15 und - zu der Frage, inwieweit\ndie für die Strafrahmenwahl maßgeblichen Umstände auch bei\nder konkreten Strafbemessung zu berücksichtigen sind - BGHR\nStGB § 46 Abs. 1 Begründung 1.\n\nMaier Theune Niemöller\n\nBasdorf Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-21/2-str-447-90","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-21/2-str-447-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:11.286678+00:00"}}