{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-08-21_2_StR_274_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-08-21","aktenzeichen":"2 StR 274/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AU3\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 274/91 URTEIL\n27.8.90\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünter Hermann zZ m aus KU, dort geboren am\nB. EEE 1946, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nwımIll\n\n‚E83\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. August 1991, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Maier\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nTheune\nNiemöller\nBasdorf |\nWinkler\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin m-emep EHE» aus GEEEEEEEED\n\nals Verteidigerin des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 6. Februar\n1991 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin durch\ndas Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewalti-\n\ngung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Sachbeschwerde\ndeckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.\nDas Landgericht hat in ausreichender Weise festgestellt, daß\nder Angeklagte den ausgeübten zwang und die vorgenommene\nDrohung als Mittel zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs\neingesetzt hat. Es hat auch ohne Rechtsfehler das Vorliegen\neines minder schweren Falles verneint.\n\nEs hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\n‘\n\nDer Angeklagte war mit Urteil des Landgerichts Köln vom\n24. Mai 1982 wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden, weil er am\n\n16. November 1981 seine damalige Lebensgefährtin LOEEED,\ndie sich von ihm trennen wollte, in Tötungsabsicht würgte,\nnachdem sie sich geweigert hatte, mit ihm den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Ihr gelang es jedoch, sich dem Würge-\n\ngriff zu entziehen und zu fliehen.\n\nWährend eines Hafturlaubs bei Verbüßung dieser Strafe\nlernte er die Zeugin SCHERE, das spätere Tatopfer, kennen, Ihr gegenüber erklärte er die Verurteilung wegen versuchten Totschlags damit, daß er seine damalige Lebensgefährtin mit einem anderen Mann überrascht habe und hier-\n\ndurch zur Tat hingerissen worden sei.\n\nAus der Beziehung des Angeklagten zu der Zeugin\nSn entstammt das Kind DER, geboren am &. m\n1988. Im April 1989 trennte sich die Zeugin vom Angeklagten,\nder sie jedoch in der Folgezeit noch häufig besuchte, um\nden Kontakt zu dem gemeinsamen Kind aufrechtzuerhalten.,\nHierbei kam es gelegentlich auch zum Geschlechtsverkehr. Im\nSommer 1990 verschlechterten sich die Beziehungen abermals.\nAm 17. Oktober 1990 rief der Angeklagte die Zeugin frühmorgens gegen 5.30 Uhr an und erklärte, einen im Keller liegenden Pullover abholen zu wollen. Diese ließ ihn - wenn auch\nverärgert - ins Haus ein. Der Angeklagte ging jedoch nicht\nin den Keller, sondern begab sich in die Wohnung der Zeugin.\nEr erklärte ihr, nicht mehr ohne sie leben zu wollen, schob\nsie in das angrenzende Wohnzimmer, warf sie auf die Couch,\n\nALS\n\n-5-\n\numfaßte sie mit beiden Händen am Hals, würgte sie und\nerklärte, er werde zuerst sie und dann sich selbst\numbringen. Die Zeugin fürchtete wegen des aggressiven\nVerhaltens des Angeklagten und des ihr bekannten früheren\nTotschlagsversuchs an seiner damaligen Lebensgefährtin\nernsthaft um ihr Leben. Der Angeklagte legte sich nunmehr\nauf die noch auf der Couch liegende Zeugin und faßte\nspätestens jetzt den Entschluß, mit der Zeugin - notfalls\ngegen ihren willen - geschlechtlich zu verkehren. Nachdem\ndiese sein Ansinnen zurückgewiesen hatte, riß er an ihrer\nKleidung und versuchte, den Reißverschluß ihrer Jeanshose zu\nöffnen. Da die Zeugin keine Möglichkeit sah, ohne Schaden\nder Situation zu entrinnen, bat sie den Angeklagten, zuerst\ndas im Raum anwesende Kind ins benachbarte Kinderzimmer\nbringen und an ihrer Arbeitsstelle anrufen zu dürfen, daß\nsie später komme. Dies gestand ihr der Angeklagte ZU, danach\nvollzog er mit ihr den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß, wobei ihm klar war, daß dies nach wie vor gegen ihren\n\nwillen geschah.\n\nNach diesen Feststellungen faßte der Angeklagte den\nEntschluß, den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin auszuüben,\nerst nachdem er sie zuvor zurückgeschoben, auf die Couch\ngeworfen und gewürgt hatte. Gleichwohl liegt hierin nicht\nlediglich ein Ausnutzen einer mit einer anderen Zielrichtung\noder ohne besonderes Motiv geschaffenen, psychisch fortwirkenden Zwangslage zur Tatbegehung (vgl. BGH NJW 1984, 1632),\nvielmehr dauerte die zZwangsausübung noch an, als der Angeklagte sein Handlungsziel auf den Geschlechtsverkehr richtete. Er hat nämlich diesen Entschluß spätestens in dem\n\nZeitpunkt gefaßt, als er noch auf der - zuvor mit Gewalt\n\nniedergeworfenen - Zeugin lag. Dadurch hat er gegen die\n\nFrau weiter Gewalt ausgeübt, indem er sie am Aufstehen gehindert und ihr auf diese Weise seine körperliche Überlegenheit gezeigt hat. Weiterhin wurde die Zwangsausübung dadurch fortgesetzt, daß der Angeklagte nach der erklärten\nWeigerung der Zeugin an ihrer Kleidung riß. Diese weiteren\nHandlungen erfolgten ohne zeitliche 2äsur im Anschluß an die\nvorausgegangenen heftigeren Gewalthandlungen und stellen\nsich somit aus der Sicht sowohl des Täters wie des Opfers\nals einheitliches tatsächliches Geschehen dar.\n\nDurch diese weiteren Handlungen gab der Angeklagte der\nZeugin zu verstehen, daß sie entsprechend seiner vorausgegangenen Bedrohung und dem Würgen mit stärkerer Gewaltanwendung oder sogar mit dem Tod zu rechnen habe, falls sie sich\nihm nicht füge. Der Angeklagte war sich bei der Durchführung\ndes Geschlechtsverkehrs dieser konkludent fortgesetzten\nDrohung auch bewußt (UA S. 21 oben).\n\nDie auf die Sachrüge gebotene Überprüfung hat auch\nsonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hat das Landgericht das tatrichterliche\nErmessen durch die Verneinung eines minder schweren Falles\nnicht verletzt, indem es bei der gebotenen Gesamtbetrachtung\naller entlastenden und belastenden Umständen der Vorverurteilung wegen versuchten Totschlags eine ausschlaggebende\nBedeutung beigemessen hat, da dieses Tatgeschehen deutliche\nParallelen zur vorliegenden Tat aufwies. Ebensowenig ist es\nzu beanstanden, daß bei einer Blutalkoholkonzentration zur\nTatzeit von nicht mehr als 1,5 %0 bei dem trinkgewohnten Angeklagten, der auf die - mit seinem Alkoholverhalten\n\nASFZ\n\nvertraute - Zeugin einen nüchternen Eindruck gemacht hatte,\neine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB verneint worden ist.\n\nMaier Theune Niemöller\nBasdorf winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-21/2-str-274-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-21/2-str-274-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:11.259758+00:00"}}