{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-08-09_2_StR_87_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-08-09","aktenzeichen":"2 StR 87/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AST\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 87/91 BESCHLUSS\na9\n\nNyan\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRalf H EEE aus Pe, geboren am MB. GERNE\n1946 in Feine /OGEm,\n\nwegen Betruges u. a.\n\nwIlI\n\nAST\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 9. August 1991 gemäß SS 154 a Abs. 1, 2; 349 Abs. 2 bis 4\nStPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bonn vom 5. Oktober\n1990 wird die Strafverfolgung des Angeklagten\nauf den Vorwurf des Betruges beschränkt. Der\nSchuldspruch des angefochtenen Urteils wird\ndemgemäß dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte\nwegen Betruges verurteilt ist.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nIII. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nTateinheit mit Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage zu\neiner Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren\n\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen\nRechts.\n\nDer Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts\ndie Strafverfolgung des Angeklagten auf den Vorwurf des\nBetruges beschränkt (S 154 a Abs. l, 2 StPO) und den Schuldspruch des angefochtenen Urteils demgemäß neu gefaßt.\n\nDie Revision ist, soweit sie sich gegen das derart neu\ngefaßte Urteil richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Schuldspruch und Strafausspruch halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Ausscheidung des Vorwurfs der\nBeihilfe zur uneidlichen Falschaussage läßt den Strafaus-Spruch unberührt; denn das Landgericht hat in den Urteilsgründen ausdrücklich klargestellt, daß die nach seiner\nAuffassung tateinheitlich begangene Beihilfe zur uneidlichen\nFalschaussage bei der Strafzumessung nicht zum Nachteil des\nAngeklagten berücksichtigt worden ist (UA S. 16).\n\nVRiBGH Herdegen kann seine Maier Niemöller\nUnterschrift nicht beifügen,\nda er sich in Urlaub befindet.\nMaier\nDetter Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-09/2-str-87-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-09/2-str-87-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:11.008537+00:00"}}