{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-08-07_2_StR_336_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-08-07","aktenzeichen":"2 StR 336/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ASE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 336/91 BESCHLUSS\n7.39%\n\nVeh en 2\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang Josef H EEE, geboren am MB. EB 1946 in\nBei -Sewp, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nwııl\n\nBRLA\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 7. August 1991 gemäß S$S 349 Abs. 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom\n\n23. April 1991 dahin abgeändert, daß die\nBestimmung über den Vorwegvollzug der\nStrafe vor der Maßregel entfällt.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die\nStaatskasse.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.\nGleichzeitig hat es bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel vollzogen wird. Mit seiner Revision erstrebt der Angeklagte den Vollzug der Maßregel vor der Strafe.\n\nDas wirksam auf die Frage der Vollstreckungsreihenfolge\nbeschränkte Rechtsmittel hat Erfolg. Die Strafkammer stützt\nihre Entscheidung überwiegend darauf, daß der Entlassung des\nAngeklagten in die Freiheit die Behandlung gemäß S 64 StGB\nunmittelbar vorangehen sollte, weil ein anschließender Voll-\n\nzug der Strafe den durch den Maßregelvollzug erreichbaren\n\nErfolg wieder gefährden würde (UA S. 17). Zwar kann bei der\nAnordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die\nUmkehrung der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der\nVollstreckung von Maßregel und Strafe grundsätzlich auch damit gerechtfertigt werden, daß der Entlassung in die Freiheit die Behandlung nach § 64 StcB unmittelbar vorausgehen\nsollte, weil ein sich anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden\nwürde (BGH NStz 1986, 428; BGH, Beschluß vom 23. Mai 1989\n\n- 1 StR 210/89 bei Detter NStz 1989, 472). Einer Abweichung\nvon der für den Regelfall vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge bedarf es aber nur, wenn und soweit nicht bereits im\nHinblick auf s 67 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 StGB die Möglichkeit besteht, den Angeklagten aus der Therapie in die\nFreiheit zu entlassen (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvoll-\n\nzug 4; BGH, Beschluß vom 24. September 1990 - 4 StR 340/90\nbei Detter NStz 1991, 278). Maßgeblich ist insoweit die\nDauer der neben der Maßregel verhängten Freiheitsstrafe und\ndie voraussichtliche zeit, die die Behandlung in Anspruch\nnehmen wird. Dies hat das Landgericht nicht ausreichend berücksichtigt. Der Angeklagte ist am 3. Oktober 1990 festgenommen worden und befand sich zur Zeit der Hauptverhandlung\nin Untersuchungshaft, so daß lediglich noch eine Zeit von\nrund einem Jahr und sieben Monaten Freiheitsstrafe zu verbüßen war. Hierauf ist weiterhin die Zeit des Vollzugs der\nMaßregel anzurechnen, soweit noch nicht zwei Drittel der\nStrafe verbüßt sind. Für eine erfolgreiche Behandlung eines\nAlkoholkranken ist etwa ein Jahr anzusetzen (vgl. Maul/Lauven NStZ 1986, 397, 399 m.w.Nachw.), es verbleibt somit im\nAnschluß an die Entziehung eine Freiheitsstrafe, die weniger\nals ein Drittel der verhängten Strafe von zwei Jahren\n\nA3E\n\nbeträgt. Insoweit kommt aber, vor allem wenn der Angeklagte\ndie Möglichkeiten der Therapie nutzt, die Aussetzung des\nStrafrestes nach $S 57 Abs. 1 StGB in Betracht (vgl. dazu\nBGHR StGB S 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 3).\n\nEs ist nicht erkennbar, daß der Vorwegvollzug der\nFreiheitsstrafe aus sonstigen Gründen geboten wäre. Auch die\nStärkung der Therapiemotivation gehört der Sache nach zu den\nAufgaben, die gerade innerhalb des Maßregelvollzugs selbst\nzu lösen sind (vgl. BGH, Beschluß vom 23. April 1991 - 4 StR\n121/91). Der Senat kann ausschließen, daß hinsichtlich der\nVollstreckungsreihenfolge noch ergänzende Feststellungen\ngetroffen werden können. Der Ausspruch über die Reihenfolge\nder Vollstreckung ist deshalb dahingehend abzuändern, daß es\nbeim Regelvollzug nach $S 67 Abs. 1 StGB zu verbleiben hat.\n\nHerdegen Maier Niemöller\nDetter winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-07/2-str-336-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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