{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-08-07_2_StR_326_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-08-07","aktenzeichen":"2 StR 326/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 326/91 BESCHLUSS\n7.8.97\n\nBe;\nDer\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner I Ge aus Bew, geboren am MR. ie 1958 in\nDemp-Beiih, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.\n\nwIII\n\nABF\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 7. August 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bonn vom 25. Februar\n1991 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben,\nals eine Entscheidung über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nin zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\n\nund sechs Monaten verurteilt.\n\nDie auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen\nden Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt, sein\nRechtsmittel ist insoweit unbegründet im Sinne von S 349\nAbs. 2 StPO. Erfolg hat die Revision, soweit das Landgericht\n\ngetroffen hat, ob daneben die Unterbringung des Angeklagten\nin einer Entziehungsanstalt anzuordnen sei.\n\nNach S 64 Abs. 1 StGB muß das Gericht die Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn der Täter den Hang\nhat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wenn\n\nAbs. 2 StGB nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von\nvornherein aussichtslos erscheint (vgl. BGHSt 37, 5, 6).\n\nS 64 Abs. 1 StGB verlangt nur einen Hang, berauschende Mittel\nim Übermaß zu sich zu nehmen, nicht erforderlich ist, daß bei\n\nblickt \"auf eine lange und intensive Drogenkarriere zurück,\n\neinschlägiger Straftaten, Haftverbüßungen, Therapieaufenthalten, erneutem Drogenkonsum und erneuter Straffälligkeit\"\n(UA S. 4). Die vorliegenden Straftaten hat der Angeklagte nur\nbegangen, um den eigenen Konsum von Heroin sicherzustellen.\n\nABS\n\nAngesichts dieser Feststellungen hätte die Strafkammer\nprüfen müssen, ob die Gefahr besteht, daß der Angeklagte\ninfolge seiner Abhängigkeit rückfällig wird und ob dem durch\neine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet\nwerden kann. Anhaltspunkte dafür, daß eine Entwöhnungsbehandlung aussichtslos sei, sind den Urteilsfeststellungen nicht\nzu entnehmen.\n\nDie Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt\nhat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht\n(s 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5 £.; BGH, Beschl. v.\n30. April 1991 - 2 StR 118/91; Beschl. v. 12. Juni 1991 -\n\n2 StR 186/91). Angesichts der ausgewogenen Strafzumessungsgründe, die alle zugunsten des Angeklagten sprechenden Gründe\nberücksichtigen, kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn zugleich\ndie Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\nangeordnet worden wäre. Der Strafausspruch kann deshalb\nbestehen bleiben.\n\nHerdegen Maier Niemöller\nDetter Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-07/2-str-326-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-07/2-str-326-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:10.967259+00:00"}}