{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-08-07_2_StR_234_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-08-07","aktenzeichen":"2 StR 234/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"EZ\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 234/91 URTEIL\n739°\nrpm\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJane Namitanda K up ‚, geboren am MB. EEE» 1956\nin Mi@n-Mee (U), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nWwIII\n\n„35\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. August 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMaier\n\nNiemöller\nDetter\nWinkler\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. Em» aus GENE WEN\nals Verteidiger der Angeklagten,\n\nJustizangestellte E>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nA3E\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten und aufgrund\nder Verfahrensbeschränkung durch Beschluß des Senats\nwird der die Angeklagte betreffende Schuldspruch\ndes angefochtenen Urteils des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 10. Dezember 1990 wie folgt gefaßt:\n\n\"Die Angeklagte ist des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig.\"\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es das sichergestellte Rauschgift und\nein Flugticket eingezogen.\n\nMit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDer Senat hat die Strafverfolgung mit Zustimmung des\nGeneralbundesanwalts auf den Vorwurf des Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln beschränkt (S 154 a Abs. 1 und 2 StPO).\n\nDer danach verbleibende, zum Zwecke der Klarstellung neu\ngefaßte Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält der\nrevisionsgerichtlichen Nachprüfung stand. Gleiches gilt für\nden Rechtsfolgenausspruch. Die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig\n\n(S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachbeschwerde deckt keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.\n\nDer infolge der Verfahrensbeschränkung eingetretene\nFortfall des Schuldspruchs wegen versuchter Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge läßt den Rechtsfolgenausspruch unberührt.\n\nWas den Strafausspruch anbetrifft, so hat das Landgericht die Strafe dem für das Handeltreiben im besonders\nschweren Falle geltenden, nach § 31 BtMG gemilderten Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG (ein Monat bis fünfzehn Jahre\nFreiheitsstrafe) entnommen; die Bejahung eines tateinheitlich mit dem Handeltreiben zusammentreffenden Einfuhrversuchs ist ausweislich der Urteilsgründe nicht strafschärfend\nins Gewicht gefallen. Bei dieser Sachlage ist auszuschließen, daß ohne Aufnahme des Vorwurfs der versuchten\nEinfuhr in den Schuldspruch des angefochtenen Urteils auf\n\neine geringere Strafe erkannt worden wäre.\n\nWas den Einziehungsausspruch anbelangt, so findet er\nbereits im bestehengebliebenen Schuldspruch wegen Handeltreibens eine ausreichende Rechtsgrundlage; er wird durch\ndie Beschränkung der Strafverfolgung nicht in Frage\ngestellt.\n\nDie Revision hat nach alledem - ungeachtet der Reduzierung des Schuldspruchs auf die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - im Ergebnis keinen Erfolg.\n\nVRiBGH Herdegen kann Maier Niemöller\nseine Unterschrift nicht\n\nbeifügen, da er sich in\n\nUrlaub befindet.\n\nMaier\nDetter Winkler\n\nPA$Z","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-07/2-str-234-91","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-07/2-str-234-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:10.914937+00:00"}}