{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-07-24_2_StR_617_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-07-24","aktenzeichen":"2 StR 617/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AHLF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 617/90 BESCHLUSS\nu.197\n\nkfet\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas DB 1 EEE aus LEE, dort geboren am\n\nww. 1972, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u. a.\n\nwIII\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 24. Juli 1991 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 12. Juni\n1990 wird\n\n1. der Schuldspruch dahingehend neu gefaßt,\ndaß der Angeklagte des Mordes, des sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, des\nversuchten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes,\ndes Diebstahls und der Urkundenfälschung\nschuldig ist;\n\n‘ 2. das vorgenannte Urteil im Strafausspruch und\nim Ausspruch über die Verpflichtung zur Leistung\nvon Schadenersatz mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an einen anderen als Jugendkammer\nzuständigen Strafsenat des Bezirksgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n439\n\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten \"wegen Mord in\nTatmehrheit mit mehrfachem versuchtem und vollendetem Mißbrauch eines Kindes, Diebstahl zum Nachteil persönlichen\nEigentums und mehrfacher Urkundenfälschung\" zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Es hat weiter die\nEinziehung des zur Tat benutzten Fahrtenmessers angeordnet\nund den Angeklagten zur Leistung von Schadenersatz verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, über die das Oberste Gericht der\nDDR bei Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober\n1990 noch nicht entschieden hatte. Anschließend hat der\nAngeklagte das nunmehr als Revision zum Bundesgerichtshof\nanzusehende Rechtsmittel (Art. 8 Einigungsvertrag i. V. m.\nAnlage I B Kap. III Sachgebiet A Abschnitt IIINr. 1y\nAbs. 2) innerhalb Monatsfrist in einer von seinem Verteidiger\nunterzeichneten Schrift (§ 345 Abs. 2 StPO) begründet. Er\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts und erhebt eine Verfahrensbeschwerde. Die Revision ist gemäß Nr. 28 i des\nzitierten Regelungswerks zulässig, aber nur zum Teil\nbegründet.\n\nI. Die Verfahrensrüge ist mangels ausreichenden Sachvortrags unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sie wäre im\nübrigen auch unbegründet, weil die beanstandete Verlesung und\n\nVerwertung nichtrichterlicher Protokolle zur Zeit der Hauptverhandlung gemäß s 224 Abs. 2 StPO-DDR zulässig war und\ndiese Vorschrift durch den Einigungsvertrag nicht rückwirkend\ngeändert wurde.\n\nII. 1. Die auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung des\nangefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Der Senat hat\njedoch den Schuldspruch zur Klarstellung neu gefaßt. Im\nübrigen schließt sich der Senat dem Generalbundesanwalt an,\nder zum Schuldspruch in seiner Antragsschrift vom 19. Juni\n1991 folgendes ausgeführt hat:\n\n\"Die Tötung des Kindes Christian web erfüllt auch den\nTatbestand des s 211 Abs. 2 StGB. Nach den eindeutigen Fest-Stellungen des Urteils hat der Angeklagte das Kind zur Verdeckung einer Straftat, nämlich des vorangegangenen sexuellen\nMißbrauchs mit direktem Vorsatz getötet. Die drei - auch\nuntereinander in Tatmehrheit stehenden - Taten des sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes erweisen sich als rechtlich selbstän-\n\nStrafrecht.\"\n\n2. a) Der Strafausspruch hat keinen Bestand, da die gegen den zur Tatzeit noch nicht 18- jährigen Angeklagten zu\nverhängende Sanktion nach der Übergangsvorschrift des Einigungsvertrages (Anlage I B, Kap. III Sachgebiet cC Abschnitt\nIII Nr. 3 Buchst. £ S 1 Abs. 1) dem Jugendgerichtsgesetz zu\n\nART\n\ndurch das Revisionsgericht erscheint nicht möglich, da im\nHinblick auf die Ausführungen auf UA S. 13 nicht mit letzter\nSicherheit ausgeschlossen werden kann, daß das neue Tatgericht trotz der Schwere der Mordtat auf eine die nunmehr\ngeltende Obergrenze von zehn Jahren unterschreitende Jugendstrafe erkennen könnte.\n\nb) Der Ausspruch über die Verpflichtung zur Leistung von\nSchadenersatz ist im Hinblick auf S$S 81 JGG aufzuheben (vgl.\nBGHR JGG § 81 Entschädigung 1 = BGH NStZ 1991, 235).\n\nc) Die Entscheidung über die Einziehung der Tatwaffe\nläßt keinen Rechtsfehler erkennen, sie hat Bestand.\n\nIII. Das neu entscheidende Tatgericht wird darauf hingewiesen, daß im Verfahren gegen einen Jugendlichen gemäß Ss 74\nJGG von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen\nwerden kann.\n\nHerdegen - Maier Gollwitzer\nDetter Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-24/2-str-617-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-24/2-str-617-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:10.435750+00:00"}}