{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-07-24_2_StR_535_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-07-24","aktenzeichen":"2 StR 535/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"272\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 535/91\nNM 5r\nKol\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nStefan Alexander Sch EB zus Femme, geboren\nam > EEE 1965 in nee,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nwIll\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\nll. Dezember 1991 gemäß SS 349 Abs. 4, 397 a Abs. 2 Satz 1\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 24. Juli 1991\nmit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nDem Nebenkläger Wolfgang Zw wird für die Hinzuziehung des Rechtsanwaltes Dr. H@e aus Te,\nGEBstraße WB, im Revisionsverfahren mit Wirkung\nvom 27. September 1991 Prozeßkostenhilfe bewilligt.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren,\nausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nNach den Feststellungen hatte sich während der Inhaftierung des späteren Tatopfers Wolfgang Z. eine Liebesbeziehung\nzwischen dessen Ehefrau U@B 7. und dem Angeklagten entwickelt. Diese erhob Scheidungsklage und bezog zusammen mit\nihrem Kind und dem Angeklagten eine Wohnung in der DEestraße in F. Nach der Haftentlassung suchte Wolfgang Z. seine\n\nEhefrau dort auf, während der Angeklagte aus Sicherheitsgründen zu seinen Eltern zurückkehrte. Da U@B 2. ihm von\nDrohungen ihres Ehemannes berichtet hatte, geriet er in\nerhebliche Angst und rüstete sich mit einem Springmesser aus.\nAls Wolfgang Z. am Nachmittag des 8. Januar 1991 vorübergehend die Wohnung verlassen hatte, wollte der Angeklagte mit\nVE 2. die Gelegenheit nutzen, deren dort befindliches Kind\nherauszuholen. Nachdem Versuche, von der Polizei und von Verwandten Schutz hierfür zu erlangen, gescheitert waren, begab\nsich der Angeklagte gegen 24.00 Uhr in das Wohnhaus und\ndurchsuchte ängstlich zunächst Keller und Treppenhaus, da er\nbefürchtete, Wolfgang Z., der keinen Wohnungsschlüssel hatte,\nkönne sich dort verborgen halten und ihn mit einer Waffe,\netwa einer Pistole, überraschen. Schließlich betrat er die\nnoch immer versperrte Wohnung in der Annahme, daß sich Wolfgang Z. dort nicht aufhalten könne. Als er sich in der\ndunklen Diele befand, hörte er hinter sich aus Richtung des\nBadezimmers die Stimme seines Kontrahenten, der über den\nBalkon eingestiegen war, mit den Worten: \"Damit habt ihr\nnicht gerechnet!\". Er drehte sich um, zog sein Springmesser\nund versetzte dem sich aus der Badezimmertüre auf ihn zubewegenden, noch etwa einen Meter entfernten Tatopfer einen\nwuchtigen Stich in den Oberkörper. Nach einem Handgemenge\nbrach der lebensgefährlich verletzte Wolfgang Z. zusammen.\nDer Angeklagte bemühte sich um umgehende ärztliche Hilfe, die\nschließlich zur Rettung des Lebens des Tatopfers führte.\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten im Hinblick auf\nseine Bemühungen um Hilfeleistung einen strafbefreienden\nRücktritt vom Versuch eines Totschlags zugebilligt. Notwehr\noder Putativnotwehr hat es dagegen abgelehnt, weil der Angeklagte keine Umstände \"dargetan\" habe, die einen Schluß\n\nD42\n\ndahin rechtfertigen könnten, ein Angriff des späteren Tatopfers habe unmittelbar bevorgestanden oder der Angeklagte\nhabe mit einem solchen Angriff rechnen \"dürfen\". Seine Einlassung in der Hauptverhandlung, er sei nach der Tat zu dem\nSchluß gekommen, daß er von Wolfgang Z. angegriffen worden\nsei, hat es unter Berufung auf seine Angaben unmittelbar nach\nder Tat gegenüber der Polizei für widerlegt erachtet, wonach\njener nicht angegriffen habe und sich nur auf ihn zubewegt\nhabe. Einen Angriff habe er nur aufgrund der vorherigen\n\nÄußerungen des Zeugen \"vermutet\" (UA S. 18, 19).\nDies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\na) Die Schwurgerichtskammer hat keine Feststellungen\ndazu getroffen, welche tatsächlichen Absichten das spätere\nTatopfer im Tatzeitpunkt hatte. Dies wäre jedoch zur Prüfung\nder Frage, ob der Angeklagte in Notwehr nach § 32 StGB oder\nin einem schuldausschließenden Notwehrexzeß nach § 33 StGB\ngehandelt hat, erforderlich gewesen. Zudem lassen die Ausführungen der Schwurgerichtskammer besorgen, daß sie den\nBegriff des gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs zu eng\naufgefaßt hat. Ein Angriff ist gegenwärtig im Sinne des S 32\nAbs. 2 StGB nicht nur, wenn er beginnt, sondern schon dann,\nwenn er unmittelbar bevorsteht. Zu den erforderlichen Verteidigungsmaßnahmen berechtigt nicht erst die Verletzungshandlung selbst, sondern bereits ein Verhalten des Gegners,\ndas unmittelbar in eine Rechtsgutverletzung umschlagen kann,\nso daß durch das Hinausschieben der Abwehrhandlung entweder\nderen Erfolg gefährdet würde oder der Verteidiger das Wagnis\n\nerheblicher eigener Verletzungen auf sich nehmen müßte. Für\n\ndie Gegenwärtigkeit des Angriffs entscheidend ist nicht erst\ndie Vornahme der Verletzungshandlung, sondern bereits der\nZeitpunkt der durch den bevorstehenden Angriff geschaffenen\nbedrohlichen Lage (BGHR StGB S 32 Abs. 2 Angriff 1; BGH NJW\n1973, 255). Da die beiden Kontrahenten, über deren körperliche Verhältnisse nichts festgestellt ist, in der dunklen\nDiele bis auf einen Meter zusammengekommen waren, erscheint\nes immerhin vorstellbar, daß ein etwa geplanter Angriff so\nnahe bevorstand, daß ein weiteres Abwarten dem Angeklagten\ndie Chance zu einer erfolgversprechenden Verteidigung genommen hätte. Wenn das Kriterium eines gegenwärtigen Angriffs in\ndiesem Sinne erfüllt gewesen wäre, kommt nach Sachlage bei\ndem ganz erheblich in Angst versetzten Angeklagten auch in\nBetracht, daß er die Grenzen der Notwehr infolge Furcht nach\n§ 33 StGB überschritten hat.\n\nb) Auch wenn objektiv ein Angriff nicht bevorstand,\nhätte das Landgericht weiter feststellen müssen, welche Vorstellung der Angeklagte im Tatzeitpunkt über das weitere Verhalten seines Gegners hatte. Hat er nämlich mit einem im\nobigen Sinne unmittelbar bevorstehenden Angriff gerechnet und\ndamit einen Sachverhalt angenommen, der ihn - falls er\nzuträfe - zur Notwehr berechtigte, käme ihm Putativnotwehr\nzugute. In diesem Zusammenhang kommt es entgegen einer mißverständlichen Formulierung der Schwurgerichtskammer für das\nVorliegen einer vorsätzlichen Tat nicht darauf an, ob er eine\nsolche Annahme auf Grund der Umstände hegen \"durfte\" (UA\nS. 19), entscheidend ist allein, welche subjektive Vorstellung er tatsächlich hatte. Daß er aber mit einem bevorstehenden Angriff gerechnet haben kann, ergibt sich aus den\nAngaben des Angeklagten gegenüber der Polizei in der\n\nRAR\n\nTatnacht, von denen das Landgericht ausgeht (UA S. 19). Nach\ndem Gesamtzusammenhang der wiedergegebenen Aussage kann er\ndamit zwar eine bereits begonnene Angriffshandlung, nicht\n\naber einen konkret bevorstehenden Angriff verneint haben.\n\nJähnke Maier Theune\n\nNiemöller winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-24/2-str-535-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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