{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1991-07-24_2_StR_293_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1991-07-24","aktenzeichen":"2 StR 293/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A33\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 293/91 BESCHLUSS\nji)\nWohlen?\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Markus M EEE „aus KEEEEEEE, dort geboren am\n®. EEE 1959, zur Zeit in der Landesnervenklinik AssNNE»,\n\nwegen Diebstahls\n\nwıIl\n\n#23\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 24. Juli 1991 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom 14. Januar\n1991 mit den Feststellungen, soweit sie\nnicht das äußere Tatgeschehen betreffen, auf-\n\ngehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der\nin seiner Antragsschrift vom 4. Juli 1991 folgendes ausgeführt hat:\n\n\"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nunter Einbeziehung der Strafen aus anderen Verurteilungen zu\neiner Gesmtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und zwei Wochen\nverurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des\nAngeklagten ist teilweise begründet.\n\nDas Tatgericht hat im Anschluß an das in der Hauptverhandlung erstattete Sachverständigengutachten festgestellt,\ndaß der Angeklagte an einer Psychose aus dem schizophrenen\nFormenkreis von hebephrenem Prägnanztyp (Hebephrenie) erkrankt sei, die zu ausgeprägten Persönlichkeitsstörungen mit\nvordergründigem, erregbarem, geltungsbedürftigem und paranoidem Charakter geführt hat (UA S. 3). Es hat aus diesem\nGrunde die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht, Schuldunfähigkeit im Sinne des $S 20 StGB aber ausgeschlossen. Zur\nBegründung hat es ausgeführt: (UA S. 13):\n\n\"Nach den Feststellungen führt die Krankheit des Angeklagten zu krankhaften seelischen Störungen im Sinne des § 20\nStGB. Der Angeklagte leidet seit langem unter einer endogenen\nPsychose, die sein Persönlichkeitsbild stark beeinflußt.\n\nDiese krankhafte seelische Störung ist indessen nicht so\nschwerwiegend, daß der Angeklagte bei Begehung der Taten ohne\nSchuld nach S 20 StGB handelt.\n\nDie Schuldfähigkeit des Angeklagten war zur Zeit der Tat\njedoch aufgrund seiner Krankheit erheblich eingeschränkt\n(S 21 StGB). Die Kammer ist, beraten durch den Sachverständigen Dr. Schulte, zur Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte zwar die Einsicht hatte, das Unrecht der Tat einzusehen. Er hatte auch den natürlichen Vorsatz, Straftaten zu\nbegehen.\n\nIhm war es jedoch nicht möglich, sein Handeln dahingehend zu steuern, daß er von der Begehung der Straftaten\nabsehen konnte.\n\nAE3\n\nDieses krankheitsbedingte Steuerungsdefizit ist auch\nerheblich. Dem Angeklagten war es aufgrund seines übergroßen\nGeltungsdranges- nicht möglich, den Tatanreizen zu widerstehen.’\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand, weil das Ergebnis - die Verneinung der Voraussetzungen\ndes $S 20 StGB - in Widerspruch zur Darlegung steht, es sei\ndem Angeklagten nicht möglich gewesen, sein Handeln dahingehend zu steuern, daß er von der Begehung der Straftaten\nabsehen konnte. Da die Urteilsgründe auch lückenhaft sind,\nweil das in der Hauptverhandlung erstattete Sachverständigengutachten nur unzureichend wiedergegeben worden ist, läßt\nsich der Widerspruch nicht auflösen. Welche Erwägungen für\nden Sachverständigen bestimmend dafür waren, den Zustand des\nAngeklagten dahingehend zu beurteilen, daß es diesem nicht\nmöglich gewesen sei, den Tatreizen zu widerstehen und von der\nBegehung der Straftaten Abstand zu nehmen, ist dem Urteil\nnämlich nicht zu entnehmen.\n\nIm übrigen ergibt die Überprüfung des Urteils aufgrund\nder allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten. Demgemäß können die Feststellungen zum äußeren\nTatgeschehen, die durch den Mangel in den Darlegungen zur\nSchuldfähigkeit nicht berührt werden, bestehen bleiben.\"\n\nHerdegen Maier Gollwitzer\nDetter Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-24/2-str-293-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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